Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
1 gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben e und g der Bundesverfassung ,
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1999 , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement). Die im Departement geführten Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.
Art. 2 Friedensförderung, Stärkung der Menschenrechte und humanitäre
3 Hilfe
1 Zur Planung und Durchführung der Einsätze für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe können die zuständigen Stellen des Departements über die an solchen Einsätzen beteiligten Personen Datensamm-
4 lungen führen.
2 Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.
3 Daten nach diesem Artikel, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, dürfen zur Koordination der Personalbewirtschaftung anderen Verwaltungseinheiten, welche für den Einsatz von Personal im Zusammenhang mit Friedensförderung, Stärkung der Menschenrechte und humanitärer Hilfe operationell zuständig sind,
5 bekannt gegeben werden. Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst
6 bekannt gegeben werden, sofern diese sie zur Erfüloder der Militärversicherung lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 3 Angehörige des Personals des Departements
1 Zur Beurteilung, ob eine Person in Begleitung von Familienangehörigen im Ausland eingesetzt werden kann, und zur Einschätzung der Risiken in den persönlichen Verhältnissen können die Personaldienste des Departements Daten über die Familienangehörigen bearbeiten.
2 Über die Ehegattinnen und Ehegatten können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.
3 Über andere Familienangehörige können sie, sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, Daten bearbeiten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit.
4 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem Krankenversicherer des Departements übermittelt werden, sofern dies zur Zahlung von Behandlungskosten notwendig ist. Sie werden in besonderen Dossiers aufbewahrt.
Art. 4 Personen im Ausland
1 Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) und die Konsularische Direktion des Departementes ein Auslandschweizerregister mit Daten über die bei der Vertretung angemeldeten Personen, ihre Ehepartnerinnen und Ehepart-
7 ner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder.
2 Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:
8 a. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder im Rahmen des konsularischen Schutzes;
- b. Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt oder für welche sie den Schutz fremder Interessen wahrnimmt. 2bis Die Daten über die Personen nach Absatz 2 Buchstabe a enthalten die Versicher-
9 tennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaus-
10 tauschs zwischen amtlichen Personenregistern.
3 Die Datensammlungen können enthalten:
- a. die für die Ausstellung und Verlängerung von Ausweisschriften notwendigen Signalemente und Fotografien;
- b. besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
11 c. besonders schützenswerte Daten über Vermögensund Einkommensverhältnisse sowie über die Gesundheit von Personen, die ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt haben, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötig ist; sowie
12 d. Angaben über Vermögensund Einkommensverhältnisse von Personen, die ein Gesuch um Notdarlehen gestellt haben, sowie über die Gründe des Notfalls; ausnahmsweise können Daten über die Gesundheit bearbeitet werden, sofern diese Daten für die Begründung des Notfalls absolut unerlässlich sind.
4 Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander die Daten nach Absatz 3 elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 5 Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
1 Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen das Staatssekretariat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf elektronische Datensammlungen über:
- a. die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz;
- b. die Mitglieder der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;
- c. die Mitglieder der ständigen Delegationen der internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;
- d. die Mitglieder der ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz in der Schweiz;
- e. die Mitglieder der Beobachterbüros und der ihnen gleichgestellten Organisationen in der Schweiz;
- f. die Mitglieder der Sondermissionen in der Schweiz;
- g. die von den internationalen Organisationen in der Schweiz beschäftigten Personen;
- h. die Personen, die zur Begleitung der Personen nach den Buchstaben a–g in die Schweiz ermächtigt sind.
2 Die Daten dienen:
- a. der Behandlung der Akkreditierungsund Aufenthaltsfragen der betroffenen Personen;
- b. der Ausstellung und Verwaltung der Legitimationskarten.
3 Zur Erfüllung der Verpflichtungen und Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 und zur Mitwirkung bei der Erledigung von Streitfällen mit Beteiligung von Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 können die zuständigen Stellen im Departement besonders schützenswerte Personendaten auch manuell bearbeiten, insbesondere Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Massnahmen.
4 Die zur Herstellung der Legitimationskarten benötigten Personendaten und die Fotografie der betroffenen Person können der Herstellerin oder dem Hersteller der Legitimationskarten elektronisch übermittelt werden.
5 Besonders schützenswerte Personendaten können anderen Justizund Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen, an denen Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 beteiligt sind.
6 Die Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
13 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung dient dem Zweck des elekt-
14 ronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
- a. Organisation und Betrieb der elektronischen Datensammlungen;
- b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;
- c. den Zugriff auf die Daten;
- d. die Bearbeitungsberechtigung;
- e. die Aufbewahrungsdauer;
- f. die Archivierung und Vernichtung der Daten;
15 die Übermittlung der Personendaten an das Bundesamt für Statistik. g.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 16 Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1999 9005
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. a des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. III 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. III 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
[^9]: SR 831.10
[^10]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).
[^11]: Eingefügt durch Anhang Ziff. III 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. III 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
[^13]: SR 831.10
[^14]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).
[^17]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2000
[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. III 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
[^16]: AS 2000 1891
[^17]: BRB vom 13. Juli 2000
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