Abkommen vom 29. Januar 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-01-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Estland,

(nachstehend Vertragsparteien genannt),

in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos oder auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind, ohne die Staatsangehörigkeit irgendeines andern Staates erworben zu haben.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Art. 2 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten oder staatenlose Personen, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine dauernde Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder Asyl erteilt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen wieder zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht über eine dauernde Aufenthaltsbewilligung oder nicht über Asyl im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verfügten.

Art. 3 Dauernde Aufenthaltsbewilligung

Als dauernde Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 2 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis, die im Protokoll aufgelistet ist.

Art. 4 Fristen

(1) Wird ein Antrag um Rückübernahme gestellt, beantwortet die ersuchte Vertragspartei das an sie gerichtete Rückübernahmeersuchen schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

(3) Hält sich eine ausländische Person mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheitsgebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen.

Art. 5 Durchbeförderung

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.

(3) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Ministerium des Innern der Republik Estland und dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuches richten sich nach dem Protokoll.

(4) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 und 2 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die hierfür massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder Hinderungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Bei Vorliegen solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

Art. 6 Datenschutz

Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:

Für den Umgang mit diesen Daten sind die im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens aufgeführten Grundsätze zu beachten.

Art. 7 Kosten

(1) Die Kosten der Beförderung von Personen trägt bis an die Grenze der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei.

(2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 8 Durchführung des Abkommens

Der Minister des Innern der Republik Estland und der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen ein Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens. In diesem Protokoll werden:

Art. 9 Unberührtheitsklausel

(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951[^1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung bleiben unberührt.

Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 11 Anwendung des Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein

Alle Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens finden sinngemäss Anwendung auf das Verhältnis zwischen der Republik Estland und dem Fürstentum Liechtenstein.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Art. 13 Änderung und Suspendierung

Änderungen dieses Abkommens können in beiderseitigem Einverständnis durch diplomatischen Notenwechsel vorgenommen werden.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Ausnahme des Artikels 1 vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung der Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Art. 14 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Geschehen zu Tallinn am 29. Januar 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Sven Meili | Für die Regierung der Republik Estland: / Toomas Hendrik Ilves | | --- | --- |

Protokoll

Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Innenminister der Republik Estland,

(nachstehend Vertragsparteien genannt),

sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend Abkommen genannt) auf Grund des Artikels 8 des Abkommens wie folgt übereingekommen:

Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:

für die estnische Staatsangehörigkeit:

für die schweizerische Staatsangehörigkeit:

Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten glaubhaft gemacht:

für die estnische Staatsangehörigkeit:

für die schweizerische Staatsangehörigkeit:

Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Ziffer 1.2 dieses Protokolls als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:

Die Übernahme auf Grund von Artikel 2 des Abkommens erfolgt auf schriftliches Gesuch der ersuchenden Vertragspartei. Das Übernahmegesuch soll folgende Angaben enthalten:

Der dauernde Aufenthalt wird nachgewiesen durch:

auf dem Gebiet der Republik Estland:

auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Rückübernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Die Rückübernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangsstellen stattfinden:

der Republik Estland:

der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Durchbeförderungsgesuche sind folgende Behörden zuständig:

Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben der durchzubefördernden Person zu enthalten:

Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 6 sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.