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Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)

Geltender Text a fecha 2002-01-01

bis , 39 Absatz 1 gestützt auf die Artikel 30 a Buchstabe b, 30 b Absatz 2, 30 d , 32 a

1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 ,

2 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie gilt für die Verpackungen aller Getränke; ausgenommen sind Verpackungen für Milch und Milchprodukte.

Art. 2 Begriffe

1 Als Mehrwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.

2 Als Einwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die nicht zur Wiederbefüllung vorgesehen sind.

3 Als Verwertung von Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen.

2. Abschnitt: Anforderungen an Getränkeverpackungen

Art. 3 Zusammensetzung

Händler, Hersteller und Importeure dürfen Getränke nur in Verpackungen abgeben, die bei der Sammlung, Behandlung oder Verwertung durch bestehende Organisationen nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierigkeiten führen.

Art. 4 Kennzeichnung

Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen:

3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme von Getränkeverpackungen

Art. 5 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen

1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.

2 Von diesen Pflichten befreit sind:

3 Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen mindestens 30 Rappen.

Art. 6 Pfandpflicht bei Einwegverpackungen aus PVC

1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PVC an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Einwegverpackungen aus PVC, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen und auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen.

2 Von diesen Pflichten befreit sind Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Einwegverpackungen aus PVC sicherstellen.

3 Das Pfand beträgt für alle Einwegverpackungen aus PVC mindestens 30 Rappen.

Art. 7 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET

und Metall

1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Verbraucher abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:

2 Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8.

Art. 8 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote

1 Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material.

2 Wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird, kann das UVEK Händler, Hersteller und Importeure verpflichten:

3 Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist.

4 Geben Hersteller und Importeure jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegverpackungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET, Aluminium oder PVC ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen. 4. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas

Art. 9 Gebührenpflicht

1 Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für

3 diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.

2 Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen.

3 Keine Gebühr müssen entrichten:

Art. 10 Höhe der Gebühr

1 Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen.

2 Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 12 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.

3 Die Organisation muss die Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.

Art. 11 Mitteilungspflicht und Fälligkeit

1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres die Anzahl der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen mitteilen, die sie während dieses Zeitraumes abgegeben oder eingeführt haben. Sie gliedern die Angaben nach den Vorgaben der Organisation und nach der Gebührenhöhe.

2 Die Gebühr für die während eines Kalenderhalbjahres abgegebenen oder eingeführten Verpackungen wird jeweils 60 Tage nach dessen Ablauf fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.

3 Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr der Eidgenössischen Zollverwaltung, so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.

Art. 12 Verwendung der Gebühr

Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden:

Art. 13 Zahlungen an Dritte

1 Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 12 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.

2 Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durchführen.

3 Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 12 Buchstaben a–d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätigkeiten.

Art. 14 Rückerstattung

1 Wer Getränkeverpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

2 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.

3 Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

Art. 15 Organisation

1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einoder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.

2 Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

3 Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

4 Sie kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.

5 Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.

Art. 16 Aufsicht über die Organisation

1 Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.

2 Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.

3 Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:

4 Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.

Art. 17 Verfahren und Rechtspflege

1 Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung.

2 Gegen Verfügungen der Organisation kann beim UVEK Beschwerde geführt werden.

5. Abschnitt: Mitteilungspflichten

Art. 18 Herstellung und Import

Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:

Art. 19 Rücknahme und Verwertung

1 Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.

2 Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen.

Art. 20 Mitteilung an private Meldestellen

1 Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen.

2 Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer Bundesbehörde übertragen ist.

Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 4 Die Verordnung vom 22. August 1990 über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.

2 Der Anhang 4.10 (Batterien und Akkumulatoren) der Stoffverordnung vom 9. Juni

5 1986 wird wie folgt geändert: Ziff. 64 Abs. 4 Aufgehoben Ziff. 66a ...

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.

2 6 Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 17 gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 946.51

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: [AS 1990 1480, 1995 5505, 1998 832]

[^5]: [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697 Ziff. II 1, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 Ziff. I, II 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]

[^6]: Gemäss Art. 2 der V über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas vom 7. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 814.621.4 ).