Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (Stand am 1. März 2012) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet, in der Absicht, die Regelung der Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee der Entwicklung des Verkehrs, der Technik und den neuen Anforderungen anzupassen, haben folgendes vereinbart: I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze
1 Die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee steht jedermann frei, sofern dabei die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und des Reglements beachtet werden.
2 Auf den Gewässern der beiden Seen muss die nationale Flagge nicht geführt werden.
Art. 2 Aufsicht
Die beiden Staaten üben die Oberaufsicht über die Schifffahrt auf den Gewässern innerhalb der jeweiligen politischen Grenze aus. Sie überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft und der Reglemente und insbesondere derjenigen über die Sicherheit.
Art. 3 Umweltschutz
1 Vorbehältlich bestehender oder zukünftiger Umweltschutzabkommen können die Regierungen der beiden Staaten eigene Umweltschutzmassnahmen treffen. Diese dürfen jedoch nur im Zusammenhang mit der Schifffahrt stehen und haben den Bedürfnissen der Schifffahrt Rechnung zu tragen.
2 Allfällige diesbezügliche Massnahmen sind gemeinsam durch die Regierungen beider Staaten und nach Anhörung der gemischten Kommission zu beschliessen.
3 Die Regierungen der beiden Staaten können im Interesse des Umweltschutzes Massnahmen treffen, welche vom Reglement abweichen, sofern sie auf Gewässer innerhalb der eigenen politischen Grenze und auf die eigenen Schiffe beschränkt sind und es die lokalen Verhältnisse gebieten. Sie sind vorgängig der Gemischten Kommission zu melden. II. Kapitel: Bestimmungen über die Schiffe
Art. 4 Dokumente und Kennzeichen
1 Im Sinne dieses Abkommens gelten als Schiffe Fahrzeuge jeglicher Art wie im Reglement definiert, die der Beförderung auf dem Wasser oder im Wasser dienen, ausgenommen Militärschiffe.
2 Bau, Ausrüstung, Besatzung und alles was Inspektionen, Untersuchungen und Zertifikate zur Sicherstellung der technischen Zuverlässigkeit, der Sicherheit und ihrer Beibehaltung im Zeitablauf betrifft, haben den Vorschriften des Reglements sowie den nationalen Bestimmungen zu entsprechen, welche am Immatrikulationsort des Schiffes bzw., sofern ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Standort gelten.
3 Schiffe, deren Länge mehr als 2,5 m beträgt, müssen zur Zulassung auf den Hoheitsgewässern beider Vertragsstaaten über die Ausweise und Kennzeichen verfügen, die nach den betreffenden Artikeln im Reglement erforderlich sind; vorbehalten
3 bleiben die im Reglement bezeichneten Ausnahmen.
4 Die von beiden Vertragsstaaten erteilten Ausweise und Kennzeichen gelten jeweils auf beiden Seen uneingeschränkt.
5 Für Schiffe, die weder in der Schweiz noch in Italien einen Standort haben, ist jener Vertragsstaat zuständig, auf dessen Gebiet das Schiff in einen der beiden Seen gelangt.
6 Wird der gewöhnliche Standort eines Schiffes vom Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des andern verlegt, bedarf es neuer Ausweise und Kennzeichen der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates.
Art. 5 Versicherung
1 Ausweise und Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 2, des vorangehenden Artikels dürfen an Schiffe mit Motor nur dann abgegeben werden, sofern eine Haftpflichtversicherung besteht, welche die Schäden deckt, die sich aus dem Gebrauch des Schiffes oder allfälligem Schleppen von Sportgeräten ergeben können.
2 In allen anderen Fällen gelten die Bestimmungen desjenigen Staates, zu dem das Schiff gehört.
3 Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, die in jedem Staat von den national zugelassenen Versicherungsgesellschaften ausgestellten Ausweise gegenseitig anzuerkennen. III. Kapitel: Bestimmungen über die Schiffsführer
Art. 6
1 Der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Fehlt ein solcher Wohnsitz, so ist derjenige Vertragsstaat zuständig, auf dessen Gebiet das Schiff immatrikuliert ist oder sich gewöhnlich befindet.
2 Zum Befahren der Gewässer des andern Staates ist ein Führerausweis erforderlich, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt. Personen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, müssen die Voraussetzungen nach dem betreffenden Artikel im
4 Reglement erfüllen.
3 Der Schiffsführer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein bei Schiffsmotoren bis 6 kW Leistung und 18 Jahre bei grösseren Motoren, sofern nicht im Reglement für besondere Fälle anderweitige Bestimmungen bestehen.
4 Die Führerausweise gelten auf beiden Seen uneingeschränkt. Abweichend hiervon gelten Ausweise für den gewerbsmässigen Personentransport nur auf demjenigen See, für den sie ausgestellt wurden.
5 Bestimmungen über Änderungen oder den Entzug des Ausweises sind im Reglement festgelegt.
6 Derjenige Vertragsstaat, welcher den Ausweis ausstellt, sorgt auch für die Erneuerung, Änderung und den Rückzug des Dokuments.
7 Wenn der Schiffsführer seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat verlegt, ist er gehalten den Ausweis innerhalb eines Jahres nach dem Umzug umzutauschen. Andernfalls muss er eine Prüfung ablegen. IV. Kapitel: Bestimmungen über den Schiffsverkehr
Art. 7
1 Der Schiffsverkehr untersteht den Bestimmungen dieses Abkommens und des Reglements. Die nationalen Gesetzgebungen können für Schiffe im Dienste des Staates besondere Verkehrsvorschriften vorsehen.
2 Nautische Veranstaltungen, die auf den Seeteilen beider Vertragsstaaten stattfinden, bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten.
3 Die konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen müssen angehört werden. Die Benützung der Landestege und Anlegestellen unterliegt der Gesetzgebung der Vertragsstaaten, wo sie sich befinden.
4 Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates können im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die öffentliche und die private Schifffahrt auf ihren Hoheitsgewässern vorübergehend einschränken oder verbieten. Verbote und Einschränkungen sind den Schifffahrtstreibenden durch geeignete Bekanntmachung oder Signale zur Kenntnis zu bringen.
5 Dauernde Einschränkungen der Schifffahrt oder der Zulassung bestimmter Schiffe oder bestimmter Antriebsarten werden von den Vertragsparteien gemeinsam beschlossen.
6 Die Tagund Nachtsignalisation wird durch den jeweiligen Vertragsstaat gemäss den Vorschriften des Reglements durchgeführt.
7 Die Regierungen der Vertragsstaaten haben sich informationshalber über interne Reglemente, Hafenpolizeiund Ankerplatzvorschriften und deren allfällige Änderungen zu unterrichten. V. Kapitel: Bestimmungen über die Schifffahrt im regelmässigen Linienverkehr
Art. 8 Regelmässiger Linienverkehr
Schiffe im regelmässigen Linienverkehr sind solche von Unternehmungen, denen die Vertragsstaaten eine Konzession erteilt haben. Die Konzessionsbestimmungen dürfen weder dem vorliegenden Abkommen noch dem Reglement widersprechen.
Art. 9 Transportrecht
1 Das Transportrecht für die Schifffahrt im regelmässigen Linienverkehr auf dem Langensee und dem Luganersee wird wie folgt aufgeteilt:
2 Langensee Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem italienischen sowie auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung besorgt. Die Schweiz verpflichtet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine Konzession zu erteilen.
3 Luganersee Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem schweizerischen sowie auf dem italienischen Seeteil von einer schweizerischen Unternehmung besorgt. Für die schweizerischen Seeteile wird ihr eine schweizerische Konzession erteilt; Italien verpflichtet sich, eine entsprechende Konzession für die italienischen Seeteile zu erteilen.
4 Als öffentlicher Linienverkehr wird auch derjenige betrachtet, welcher durch eigene Schiffe der Unternehmung ausserhalb des Fahrplanes und ausserhalb der normalen Fahrlinien durchgeführt wird.
Art. 10 Konzession
Die Konzessionen eines jeden Vertragsstaates führen die Bestimmungen auf, denen der regelmässige Linienverkehr unterstellt ist. Die Konzessionserteilung erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des andern Vertragsstaates.
Art. 11 Schiffspersonal der konzessionierten Unternehmungen
Die Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder der Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmung für den öffentlichen Linienverkehr auf dem Luganersee sind abweichend zu Artikel 6, Absatz 1 und 7, dem schweizerischen Recht unterstellt. Demgegenüber gilt für die konzessionierte Unternehmung für den öffentlichen Linienverkehr auf dem Langensee die gegenseitige Anerkennung der Ausweise.
Art. 12 Fahrpläne
Unternehmungen, deren Schiffe im regelmässigen Linienverkehr zwischen der Schweiz und Italien eingesetzt sind, haben den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten ihre Fahrplanentwürfe innert den von diesen gesetzten Fristen zu unterbreiten. Die von der zuständigen nationalen Behörde genehmigten Fahrpläne sowie deren Änderungen während der Saison sind auf den Schiffen und in allen bedienten Häfen und Landesteilen anzuschlagen.
Art. 13 Beförderung der Vertreter der Aufsichtsbehörden
Die Unternehmungen des regelmässigen Linienverkehrs und des übrigen gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Bewilligung betriebenen Schiffsverkehrs sind verpflichtet, die mit der Aufsicht betrauten Vertreter der Behörden zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unentgeltlich zu befördern. VI. Kapitel: Spezielle Bestimmungen über die bewilligungspflichtige Schifffahrt und den bedarfsabhängigen Pendelverkehr
Art. 14 Bewilligungspflichtige Schifffahrt und bedarfsabhängiger
Pendelverkehr
1 Der nicht regelmässige Personentransport im Linienverkehr, bezeichnet als bewilligungspflichtige Schifffahrt, sowie der bedarfsabhängige Pendelverkehr werden durch die jeweils zuständige Behörde gemäss der nationalen Gesetzgebung geregelt.
2 In der Regel dürfen die Schiffe, welche im oben erwähnten Sinn eingesetzt werden, nur innerhalb der nationalen Gewässer desjenigen Landes verkehren, welches die Bewilligung erteilt hat. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern ein effektives Bedürfnis besteht und vorgängig abgeklärt wird, ob die öffentliche Schifffahrtsunternehmung nicht wesentlich konkurrenziert wird.
3 Um in die Gewässer des andern Staates fahren zu dürfen, bedarf es eines zusätzlichen Vermerks in der Bewilligungsurkunde. Dieser wird durch die zuständige Behörde nach vorgängiger Zustimmung der Behörde des andern Staates erteilt.
Art. 15 Kontrollen und Transporte der Aufsichtsbehörden
Die Beamten der Aufsichtsbehörde sind über sämtliche Betriebsfragen zu informieren. Sie haben freien Zugang zu den Schiffen und dürfen unentgeltlich fahren. VII. Kapitel: Bestimmungen über die Zollkontrolle
Art. 16
1 Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Zollund Polizeidienste den regelmässigen Linienverkehr und die Fischerei nicht beeinträchtigen.
2 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft präjudizieren jene über zukünftige internationale Zollund Polizeiabkommen nicht. VIII. Kapitel: Bestimmungen über den Verkehr von Schiffen im Dienste des Staates
Art. 17
1 Schiffe, die Zollund Polizeizwecken dienen, dürfen die Staatsgrenze nicht überqueren; abweichende staatsvertragliche Regelungen sowie die Bestimmungen unter Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2 Auf dem Luganersee jedoch dürfen die italienischen Zollund Polizeischiffe aus dienstlichen Gründen die politische Grenze überschreiten, um sich vom Becken von Porto Ceresio nach demjenigen von Porlezza und umgekehrt zu begeben. Ebenfalls nur aus dienstlichen Gründen dürfen die Zollund Polizeischiffe von den Seebecken von Porto Ceresio oder Porlezza in die italienischen Gewässer vor Campione d’Italia fahren (oder umgekehrt). Diese Überfahrten dürfen jedoch nur tags stattfinden und keinen Zwischenhalt in schweizerischen Gewässern beinhalten. Ausserdem ist zumindest einen Tag zum voraus die schweizerische Zolldirektion in Lugano zu benachrichtigen. Die Vertreter der italienischen Zollund Polizeibehörden dürfen zu den gleichen Bedingungen auch auf Privatschiffen Transferfahrten auf dem Luganersee durchführen.
3 Die unter Absatz 2 erwähnten Schiffe dürfen nur in Fällen höherer Gewalt in schweizerischem Hoheitsgebiet landen; die italienischen Polizeiund Zollbeamten dürfen demzufolge in den schweizerischen Seeteilen keine Amtshandlungen vornehmen. IX. Kapitel: Gemischte beratende Kommission
Art. 18
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine Gemischte beratende Kommission gebildet.
2 Jede Vertragspartei bezeichnet die Mitglieder ihrer Delegation, jedoch nicht mehr als drei. Die Kommission gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung.
3 Die Kommission hat namentlich folgende Obliegenheiten:
- a. Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und des Reglements;
- b. Vorbereiten von Änderungen und Ergänzungen des Reglements zuhanden der Regierungen der Vertragsstaaten;
- c. Erleichterung der Beziehungen zwischen den mit dem Vollzug der Vorschriften dieses Abkommens und des Reglements betrauten Behörden der Vertragsstaaten;
- d. Beheben von Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens und des Reglements ergeben, durch Vorschläge zuhanden der Vertragsparteien;
- e. Aufrechterhalten der Beziehungen mit anderen Verwaltungsstellen und Privaten, welche sich ebenfalls mit Schifffahrtsfragen beschäftigen. X. Kapitel: Anwendung des Übereinkommens und des Reglements
Art. 19
1 Jede Vertragspartei trifft auf ihrem Gebiet die für den Vollzug dieses Abkommens und des Reglements erforderlichen Massnahmen.
2 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Fragen, welche die Anwendung des Übereinkommens und des Reglements betreffen, direkt unter sich regeln.
3 Jeder Vertragsstaat wendet bei Vergehen gegen das vorliegende Abkommen und Reglement – vorbehältlich der Vorschriften von Artikel 6 Ziffer 6 – die Strafbestimmungen und administrativen Massnahmen der eigenen Gesetzgebung an. XI. Kapitel: Schiedsgerichtsklausel
Art. 20
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder den Vollzug dieses Abkommens, welche nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, werden, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, auf Gesuch eines der Staaten einem Schiedsgericht unterbreitet. Zusammensetzung, Funktionen und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden im Anhang zu diesem Abkommen bestimmt. XII. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkraftsetzung
1 Dieses Abkommen und das Reglement treten in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach der förmlichen gegenseitigen Mitteilung der erfolgten Durchführung der in jedem Vertragsstaat erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren.
2 Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.
3 5 Durch dieses Abkommen wird die Übereinkunft vom 22. Oktober 1923 betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee aufgehoben.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1993 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1997 AS 2000 1958; BBl 1993 II 754
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2000 1957
[^3]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 835 833; BBl 2009 5821).
[^4]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 835 833; BBl 2009 5821).
[^5]: [BS 13 347]