Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln,
haben Folgendes vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a) «Gebiet» in Bezug auf Chile das Staatsgebiet der Republik Chile, in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- b) «Rechtsvorschriften» die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen nach Artikel 2, die im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates Geltung haben;
- c) «zuständige Behörde» in Bezug auf Chile der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge, in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen[^1];
- d) «zuständiger Träger» die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften obliegt;
- e) «wohnen» in Bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
- f) «Wohnsitz» in Bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- g) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie andere Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
- h) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- i) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^2] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^3] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- j) «Staatenlose» in Bezug auf Chile Personen ohne Staatsangehörigkeit, in Bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^4] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- k) «Familienangehörige und Hinterlassene» Personen, die ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
2. Die übrigen im Abkommen verwendeten Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen die jeweiligen Rechtsvorschriften geben.
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 2
1. Dieses Abkommen findet Anwendung
A. in Chile
- a) auf die Rechtsvorschriften über das Neue System für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht;
- b) auf die Rechtsvorschriften über die Systeme für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente, die von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsional) verwaltet werden;
- c) in Bezug auf Artikel 11 auf die Systeme für Leistungen bei Krankheit;
B. in der Schweiz
- a) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^5];
- b) auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[^6];
- c) in Bezug auf Artikel 11 auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung[^7].
2. Dieses Abkommen bezieht sich auch auf die Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften künftig ändern oder ergänzen.
3. Dieses Abkommen findet ausserdem Anwendung
- a) auf die Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b) auf die Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, sofern der betreffende Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse dem anderen Vertragsstaat eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
Persönlicher Geltungsbereich
Art. 3
Dieses Abkommen gilt
- a) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
- b) bei Wohnort im Gebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
- c) in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1–3 sowie Artikel 10 auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen.
Grundsatz der Gleichbehandlung
Art. 4
1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
2. Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über
- a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
- b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
- c) die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Auslandszahlung der Leistungen
Art. 5
1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 erhalten die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
3. Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Allgemeine Bestimmung
Art. 6
Unter Vorbehalt der Artikel 7–9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Besondere Bestimmungen
Art. 7
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, soweit die voraussichtliche Dauer der Entsendung drei Jahre nicht übersteigt. Wird diese Frist überschritten, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Vertragsstaates weiter, soweit die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zustimmen. Diese Verlängerung darf in keinem Fall drei Jahre überschreiten.
2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Unterhält das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt werden. In diesem Falle teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen für beschränkte Zeit entsandt werden.
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
4. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für persönliche Bedienstete der dort erwähnten Personen, sofern sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen.
Art. 9
Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen im Interesse der Versicherten Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 10
1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Bestimmungen über die Leistungen
Erstes Kapitel: Leistungen an Rentnerinnen und Rentner im Krankheitsfall
Art. 11
Personen, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnen und Renten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beziehen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates entsprechende Leistungen beziehen, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften.
Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Bestimmungen über die chilenischen Renten
Art. 12
1. Machen die chilenischen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen davon abhängig, dass bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger, soweit notwendig, die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, als wären es Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, soweit sich diese Zeiten nicht überschneiden.
2. Die Mitglieder einer chilenischen Rentenfondsverwaltung finanzieren ihre Rente aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls dieser nicht ausreicht, um Renten zu finanzieren, die mindestens den staatlich garantierten Mindestrenten entsprechen, haben die Mitglieder Anspruch auf Zusammenrechnung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten nach Absatz 1, um so in den Genuss der Mindestalters- und Mindestinvalidenrente zu gelangen. Einen entsprechenden Anspruch haben auch Personen, die eine Hinterlassenenrente beziehen.
3. Zur Erfüllung der nach den chilenischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen RentenBezug im Neuen Rentensystem gelten als Rentenberechtigte der in Absatz 4 erwähnten Vorsorgesysteme Mitglieder, denen eine Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde.
4. Personen, die der Beitragspflicht in den von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsional) verwalteten Rentensystemen unterlagen oder unterliegen, haben für die Gewährung von Renten nach den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1.
5. In den Fällen nach den Absätzen 2–4 berechnet der zuständige Träger die Höhe der Leistungen zunächst so, als wären alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, und setzt hernach den von ihm zu gewährenden Leistungsteil nach dem Verhältnis fest, das zwischen den ausschliesslich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten besteht.
Übersteigt die Summe der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf eine volle Rente erforderliche Zeit, so werden die Jahre, welche diese Zeit übersteigen, bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
B. Bestimmungen über die schweizerischen Leistungen
Art. 13
1. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt in den dort erwähnten Fällen sinngemäss für die Eingliederungsmassnahmen.
2. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte chilenische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4. Kinder, die in Chile invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
5. Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 14
Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als im Sinne dieser Rechtsvorschriften versichert auch chilenische Staatsangehörige,
- a) die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie müssen weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
- b) die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- c) auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
- i) in einem der chilenischen Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenrentensysteme versichert sind oder
- ii) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den chilenischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Art. 15
1. Haben chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
2. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
3. Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen und entsprechenden Zeiten mehr geltend gemacht werden.
4. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 16
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.