Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln,

haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen
Art. 1

1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

2. Die übrigen im Abkommen verwendeten Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen die jeweiligen Rechtsvorschriften geben.

Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 2

1. Dieses Abkommen findet Anwendung

A. in Chile

B. in der Schweiz

2. Dieses Abkommen bezieht sich auch auf die Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften künftig ändern oder ergänzen.

3. Dieses Abkommen findet ausserdem Anwendung

Persönlicher Geltungsbereich
Art. 3

Dieses Abkommen gilt

Grundsatz der Gleichbehandlung
Art. 4

1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

2. Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über

Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Auslandszahlung der Leistungen
Art. 5

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 erhalten die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

3. Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Allgemeine Bestimmung
Art. 6

Unter Vorbehalt der Artikel 7–9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Besondere Bestimmungen
Art. 7

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, soweit die voraussichtliche Dauer der Entsendung drei Jahre nicht übersteigt. Wird diese Frist überschritten, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Vertragsstaates weiter, soweit die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zustimmen. Diese Verlängerung darf in keinem Fall drei Jahre überschreiten.

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

Unterhält das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt werden. In diesem Falle teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen für beschränkte Zeit entsandt werden.

3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.

4. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.

Art. 8

1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für persönliche Bedienstete der dort erwähnten Personen, sofern sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen.

Art. 9

Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen im Interesse der Versicherten Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.

Art. 10

1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Titel III Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel: Leistungen an Rentnerinnen und Rentner im Krankheitsfall

Art. 11

Personen, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnen und Renten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beziehen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates entsprechende Leistungen beziehen, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften.

Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

A. Bestimmungen über die chilenischen Renten
Art. 12

1. Machen die chilenischen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen davon abhängig, dass bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger, soweit notwendig, die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, als wären es Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, soweit sich diese Zeiten nicht überschneiden.

2. Die Mitglieder einer chilenischen Rentenfondsverwaltung finanzieren ihre Rente aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls dieser nicht ausreicht, um Renten zu finanzieren, die mindestens den staatlich garantierten Mindestrenten entsprechen, haben die Mitglieder Anspruch auf Zusammenrechnung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten nach Absatz 1, um so in den Genuss der Mindestalters- und Mindestinvalidenrente zu gelangen. Einen entsprechenden Anspruch haben auch Personen, die eine Hinterlassenenrente beziehen.

3. Zur Erfüllung der nach den chilenischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen RentenBezug im Neuen Rentensystem gelten als Rentenberechtigte der in Absatz 4 erwähnten Vorsorgesysteme Mitglieder, denen eine Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde.

4. Personen, die der Beitragspflicht in den von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsional) verwalteten Rentensystemen unterlagen oder unterliegen, haben für die Gewährung von Renten nach den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1.

5. In den Fällen nach den Absätzen 2–4 berechnet der zuständige Träger die Höhe der Leistungen zunächst so, als wären alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, und setzt hernach den von ihm zu gewährenden Leistungsteil nach dem Verhältnis fest, das zwischen den ausschliesslich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten besteht.

Übersteigt die Summe der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf eine volle Rente erforderliche Zeit, so werden die Jahre, welche diese Zeit übersteigen, bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

B. Bestimmungen über die schweizerischen Leistungen
Art. 13

1. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt in den dort erwähnten Fällen sinngemäss für die Eingliederungsmassnahmen.

2. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

3. In der Schweiz wohnhafte chilenische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

4. Kinder, die in Chile invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

5. Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Art. 14

Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als im Sinne dieser Rechtsvorschriften versichert auch chilenische Staatsangehörige,

Art. 15

1. Haben chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

2. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

3. Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen und entsprechenden Zeiten mehr geltend gemacht werden.

4. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

Art. 16

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.