Verordnung des WBF vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (VNEF)
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-
1 gesetzes vom 21. März 1997
2 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV), verordnet:
Art. 1 Erwerbsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels ist:
- a. ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule HWV oder einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG und
- b. anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe.
Art. 2 Anerkannte Berufspraxis
Als anerkannte Berufspraxis gilt eine nach dem Erwerb eines HTL-, HWVoder HFG-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Art. 3 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe
Der Nachdiplomkurs an einer Hochschule muss mindestens 200 Lektionen umfassen und hinsichtlich Zulassung, Lehrkörper und Lehrplan den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlassenen Richtlinien für Nachdiplomstudien (Art. 6 Abs. 4 FHSV) entsprechen.
Art. 4 Einreichung des Gesuchs
1 Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr HTL-, HWVoder HFG-Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.
2 Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen:
- a. die Diplomurkunde oder der Notenausweis des HTL-, HWVoder HFG-Abschlusses;
- b. und Zeugnisse oder Bestätigungen, die entweder eine einschlägige fünfjährige berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe nachweisen.
3 Das Bundesamt kann nötigenfalls weitere Unterlagen oder zusätzliche Informationen verlangen.
Art. 5 Prüfung der Gesuche und Entscheid
1 Zur Prüfung der Gesuche holt das Bundesamt die Stellungnahme der beratenden Kommission (Art. 6) ein.
2 Die Kommission kann die gesuchstellende Person zur Klärung von Zweifeln im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einladen.
3 Das Bundesamt entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.
Art. 6 Beratende Kommission
1 Das Departement bestellt eine Kommission von sieben Mitgliedern, die das Bundesamt bei der Beurteilung von Gesuchen berät (Art. 5 Abs. 1). Es bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten.
2 In der Kommission soll jeder der drei Bereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung mit mindestens einer ausgewiesenen Fachperson vertreten sein.
3 Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4 Die Kommission gibt sich ein Reglement, das der Genehmigung durch das Departement unterliegt.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni
3 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Ver- 1996 tretungen des Bundes.
6 Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 7 Titel
1 Der gesuchstellenden Person wird der entsprechende Fachhochschultitel nach Artikel 5 FHSV erteilt.
2 Mit der Erteilung des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber den bisherigen HTL-, HWVoder HFG-Titel nicht mehr führen.
3 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.
Art. 8 Diplomurkunde
1 Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.
2 Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu stellen.
3 Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/97 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen nachweisen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 414.711
[^3]: SR 172.31