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Verordnung des WBF vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (VNEF)

Geltender Text a fecha 2000-10-01

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

1 gesetzes vom 21. März 1997

2 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV), verordnet:

Art. 1 Erwerbsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels ist:

Art. 2 Anerkannte Berufspraxis

Als anerkannte Berufspraxis gilt eine nach dem Erwerb eines HTL-, HWVoder HFG-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.

Art. 3 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe

Der Nachdiplomkurs an einer Hochschule muss mindestens 200 Lektionen umfassen und hinsichtlich Zulassung, Lehrkörper und Lehrplan den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlassenen Richtlinien für Nachdiplomstudien (Art. 6 Abs. 4 FHSV) entsprechen.

Art. 4 Einreichung des Gesuchs

1 Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr HTL-, HWVoder HFG-Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.

2 Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen:

3 Das Bundesamt kann nötigenfalls weitere Unterlagen oder zusätzliche Informationen verlangen.

Art. 5 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Zur Prüfung der Gesuche holt das Bundesamt die Stellungnahme der beratenden Kommission (Art. 6) ein.

2 Die Kommission kann die gesuchstellende Person zur Klärung von Zweifeln im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einladen.

3 Das Bundesamt entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.

Art. 6 Beratende Kommission

1 Das Departement bestellt eine Kommission von sieben Mitgliedern, die das Bundesamt bei der Beurteilung von Gesuchen berät (Art. 5 Abs. 1). Es bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten.

2 In der Kommission soll jeder der drei Bereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung mit mindestens einer ausgewiesenen Fachperson vertreten sein.

3 Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

4 Die Kommission gibt sich ein Reglement, das der Genehmigung durch das Departement unterliegt.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni

3 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Ver- 1996 tretungen des Bundes.

6 Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 7 Titel

1 Der gesuchstellenden Person wird der entsprechende Fachhochschultitel nach Artikel 5 FHSV erteilt.

2 Mit der Erteilung des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber den bisherigen HTL-, HWVoder HFG-Titel nicht mehr führen.

3 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.

Art. 8 Diplomurkunde

1 Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.

2 Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu stellen.

3 Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/97 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen nachweisen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 414.711

[^3]: SR 172.31