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Verordnung des WBF vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (VNEF)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

des Fachhochschultitels 1 vom 4. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2008) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c zur Änderung vom

2 17. Dezember 2004 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG), Artikel 57 Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

3 vom 21. März 1997

4 5 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV), verordnet:

6 Erwerbsvoraussetzungen Art. 1

1 Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG sind:

2 In den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h–k FHSG richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglementes der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung kantonaler Fachhoch-

7 schuldiplome vom 10. Juni 1999 in der Fassung vom 31. August 2004.

8 Art. 2 Anerkannte Berufspraxis Als anerkannte Berufspraxis für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine nach dem Erwerb des HTL-, HWV-, HFG-, HHFoder EHL-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.

9 Art. 3 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a muss der Nachdiplomkurs an einer Hochschule mindestens 200 Lektionen oder

10 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen. Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien des Fachhoch-

10 schulrats vom 5. Dezember 2002 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen in der Fassung vom 1. April 2004.

Art. 4 Einreichung des Gesuchs

1 Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem

11 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.

2 Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen:

12 berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Nachdiplomkurses nachweisen.

3 Das Bundesamt kann nötigenfalls weitere Unterlagen oder zusätzliche Informationen verlangen.

13 Art. 5 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Das Bundesamt kann die Gesuch stellende Person zur Klärung von Zweifeln im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Berufspraxis zu einem Fachgespräch einladen.

2 Es entscheidet über die Vergabe des Fachhochschultitels.

14 Art. 6

Art. 7 Titel

1 Der gesuchstellenden Person wird die Bewilligung zum Tragen des entsprechenden Fachhochschultitels nach der Übergangsbestimmung A zur Änderung vom

15 14. September 2005 der FHSV erteilt.

2 Mit der Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber die bisherigen Titel der entsprechenden Diplome nach Artikel 1

16 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr führen.

3 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.

Art. 8 Diplomurkunde

1 Die gesuchstellende Person kann eine Diplomurkunde für ihren Fachhochschultitel verlangen.

2 Sie hat das Begehren zusammen mit dem Gesuch um den Fachhochschultitel zu stellen.

3 Sie trägt die Kosten der Ausstellung der Urkunde.

17 Art. 9 Übergangsbestimmung Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/1997 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen oder 5 Kreditpunkte nachweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 2.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^2]: SR 414.71 in fine

[^3]: SR 172.010

[^4]: SR 414.711

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^7]: Nicht in der AS veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^10]: Nicht in der AS veröffentlicht. Die Richtlinien können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (www.edk.ch) eingesehen werden.

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^13]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 2. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4655)