Verordnung des UVEK vom 25. August 2000 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp)
gestützt auf die Artikel 6 a und 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
1 (LFG) 1948
2 (LFV), und Artikel 138 a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Materieller und persönlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Personen, welche an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 5 700 kg oder an Luftfahrzeugteilen Unterhaltsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden.
2 Für Personen, die Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 5 700 kg und mehr bescheinigen, gelten die Bestimmungen der
3 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug- Verordnung vom 25. August 2000 Unterhaltspersonal (VJAR-66).
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 besitzen, sofern sie diese:
- a. in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen ausüben;
- b. im Ausland ausüben, soweit dafür nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: Bescheinigungsberechtigte Personen (Certifying Staff): Unterhaltspersonal, das vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) oder von einem Unterhaltsbetrieb nach einem vom Bundesamt als geeignet erachteten Verfahren ermächtigt worden ist, Unterhaltbescheinigungen auszustellen. Luftfahrzeugteile (Aircraft Parts, Aircraft Components): Teile wie Triebwerke, Propeller, Baugruppen, Bauelemente, Bauteile und Ausrüstungen einschliesslich Notausrüstungen. Abwerfbare Aussenlasten bei Helikoptern, die ausschliesslich dem Materialtransport dienen, gelten nicht als Luftfahrzeugteile. Persönliche Ermächtigung : vom Bundesamt ausgestelltes Dokument, das den Inhaber ermächtigt, Unterhaltsarbeiten nur an ausgewählten Luftfahrzeugteilen oder nur ausgewählte Tätigkeiten zu bescheinigen. Unterhaltsarbeiten (Maintenance): Kontroll-, Überholungs-, Änderungsund Reparaturarbeiten sowie die Behebung von Störungen und das Auswechseln von Luftfahrzeugteilen. Für die Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Unterhaltsarbeiten im Sinne der Artikel 22 und 25 dieser Verordnung sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend. Unterhaltsbescheinigung (Certificate of Release to Service): Bestätigung, dass die an einem Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugteil vorgenommenen Unterhaltsarbeiten nach den massgebenden Unterhaltsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen worden sind. Unterhaltsunterlagen (Maintenance Data): alle Angaben, die notwendig sind, um ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeugteil so zu erhalten, dass dessen Lufttüchtigkeit gewährleistet ist. 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen
1. Abschnitt: Ausweispflicht
Art. 4 Grundsatz
1 Wer nach dieser Verordnung Unterhaltsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden will, bedarf eines vom Bundesamt ausgestellten oder anerkannten Ausweises oder einer von ihm ausgestellten persönlichen Ermächtigung.
2 Personen ohne Ausweis oder persönliche Ermächtigung für Unterhaltspersonal dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Trägers eines schweizerischen Ausweises, einer persönlichen Ermächtigung oder einer Lizenz gemäss JAR-66 Unterhaltsarbeiten durchführen.
3 4 Vorbehalten bleibt Artikel 33 der Verordnung vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).
Art. 5 Ausländische Ausweise
1 Für die dauernde Ausübung einer ausweispflichtigen Tätigkeit ist die schriftliche Anerkennung der ausländischen Berechtigung durch das Bundesamt erforderlich. Diese Anerkennung wird für eine Dauer von höchstens zwei Jahren ausgestellt.
2 Das Bundesamt kann Personen, die einen ausländischen Ausweis oder eine ausländische Berechtigung für Unterhaltspersonal besitzen, in begründeten Ausnahmefällen eine ausweispflichtige Tätigkeit vorübergehend gestatten, sofern diese Personen über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen.
Art. 6 Art der Ausweise und persönliche Ermächtigung
1 Das Bundesamt stellt folgende Ausweise für Unterhaltspersonal aus:
- a. Luftfahrzeugmechaniker;
- b. Luftfahrzeugkontrolleur;
- c. Fachspezialist.
2 Anstelle eines Ausweises für Fachspezialisten kann das Bundesamt eine persönliche Ermächtigung ausstellen, wenn die Tätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin sich nur auf ausgewählte Luftfahrzeugteile oder eingeschränkte Fachgebiete erstreckt.
3 Die Ausweise und persönlichen Ermächtigungen können mit Auflagen oder Einschränkungen verbunden werden.
Art. 7 Eintragungen
1 Im Ausweis oder in der persönlichen Ermächtigung wird eingetragen, auf welche Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugteile oder Tätigkeitsgebiete sich die Berechtigung erstreckt.
2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die möglichen Eintragungen (Art. 29).
2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung
Art. 8 Persönliche Eignung
Das Bundesamt kann ein Gesuch um Erteilung eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei der Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit die Sicherheit gefährden würde. Es kann den Bewerber oder die Bewerberin verpflichten, zusätzliche Angaben zu machen, namentlich über seinen oder ihren Gesundheitszustand oder erlittene Vorstrafen.
Art. 9 Vorbildung
1 Das Bundesamt kann ausländische Ausweise und Berechtigungen oder im Ausland abgelegte Prüfungen als Grundlage für den Erwerb eines schweizerischen Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ganz oder teilweise anerkennen, sofern sie mindestens den schweizerischen Anforderungen entsprechen.
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn es die Vorbildung des Bewerbers oder der Bewerberin rechtfertigt, kann das Bundesamt:
- a. eine verkürzte Ausbildungszeit zulassen;
- b. eine abgekürzte Prüfung anordnen;
- c. von einer Prüfung absehen.
3. Abschnitt: Fähigkeitsprüfung
Art. 10 Durchführung
1 Das Bundesamt bestimmt Programm, Ort und Zeit der Fähigkeitsprüfung.
2 Es kann gestatten, dass eine Fähigkeitsprüfung in Teilprüfungen abgelegt wird. Die Prüfung muss innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden.
3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so legt das Bundesamt fest, welche der bereits abgelegten Teilprüfungen wiederholt werden müssen.
Art. 11 Anmeldung
Die Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung ist an das Bundesamt oder eine vom Bundesamt bezeichnete Stelle zu richten.
Art. 12 Externe Sachverständige
1 Das Bundesamt kann externe Sachverständige beiziehen, welche die Prüfungen abnehmen.
2 Es kann die Abnahme von Prüfungen ganz oder teilweise an geeignete Stellen übertragen.
Art. 13 Ergebnis
1 Über den Verlauf der Prüfung führt der oder die Sachverständige ein Protokoll, das innert fünf Tagen an das Bundesamt weiterzuleiten ist.
2 Besteht der Bewerber oder die Bewerberin eine Fähigkeitsprüfung in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer nicht, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
3 Das Bundesamt bestimmt die Frist, innert welcher sich der Bewerber oder die Bewerberin wieder zur Prüfung melden kann. In der Regel beträgt die Wartefrist mindestens drei Monate.
Art. 14 Weisungen
Das Bundesamt kann Weisungen für die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen erlassen (Art. 29). 4. Abschnitt: Gültigkeit des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung
Art. 15 Genügender Erfahrungsstand
1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf eine Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nur so lange ausüben, als er oder sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
2 War der Träger oder die Trägerin während längerer Zeit auf einem gewissen Gebiet nicht mehr tätig oder bestehen aus anderen Gründen berechtigte Zweifel an seinen oder ihren Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann das Bundesamt verlangen, dass er oder sie an einem Wiederholungsoder Fachkurs teilnimmt oder eine entsprechende Prüfung besteht.
Art. 16 Genügende Leistungsfähigkeit
Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf die Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nicht ausüben, wenn seine oder ihre Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Übermüdung oder durch Einfluss von alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln oder Medikamenten beeinträchtigt ist.
Art. 17 Gültigkeitsdauer des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung
1 Der Ausweis und die persönliche Ermächtigung sind fünf Jahre gültig.
2 Sie werden auf Gesuch hin jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Träger oder die Trägerin nachweist, dass er oder sie in den letzten zwei Jahren während mindestens eines Jahres auf den entsprechenden Gebieten tätig gewesen ist.
3 Über die Erneuerung verfallener Ausweise oder persönlicher Ermächtigungen von Personen, welche die für die Erneuerung vorgeschriebene praktische Tätigkeit nicht nachweisen können, entscheidet das Bundesamt im Einzelfall.
4 Das Bundesamt kann die Erneuerung des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung davon abhängig machen, dass der Bewerber oder die Bewerberin an einem Wiederholungsoder Fachkurs teilgenommen oder eine entsprechende Prüfung bestanden hat.
Art. 18 Entzug des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung und
Einschränkung des Geltungsbereiches Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung verfügen oder deren Geltungsbereich und die damit verbundenen Rechte beschränken, namentlich wenn:
- a. die für die Erteilung des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b. die massgebenden Vorschriften in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt wurden;
- c. ihm die Unterlagen vorenthalten werden, die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendig sind.
5. Abschnitt: Besondere Arbeitsverfahren
Art. 19
1 Das Bundesamt bestimmt die besonderen Arbeitsverfahren, für welche ein Ausweis für Fachspezialisten (Art. 26) oder eine von ihm anerkannte persönliche Ermächtigung erforderlich ist. Es kann die Erteilung eines Ausweises oder einer Ermächtigung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.
2 Als besondere Arbeitsverfahren gelten insbesondere:
- a. Schweissarbeiten;
- b. zerstörungsfreie Werkstoffprüfung;
- c. Metallkleben;
- d. Galvanotechnik;
- e. Beschichten;
- f. Kunststoffbearbeitung. 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen
1. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker
Art. 20 Voraussetzungen für den Erwerb
1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie:
- a. mindestens 21 Jahre alt sein;
- b. sich über eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen, die für die Tätigkeit als Luftfahrzeugmechaniker zweckmässig ist;
- c. nachweisen können, dass sie während dreier Jahre im Unterhalt von Luftfahrzeugen tätig war, wovon zwei Jahre auf dem beantragten Tätigkeitsgebiet, oder dass sie an einem vom Bundesamt anerkannten Kurs teilgenommen hat und während zweier Jahre im Unterhalt von Luftfahrzeugen auf dem beantragten Tätigkeitsgebiet tätig war; die letztmalige praktische Tätigkeit darf in beiden Fällen nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen;
- d. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
2 Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall, ob die Tätigkeit in einem Herstellerbetrieb oder an militärischen Luftfahrzeugen an die geforderte praktische Erfahrung angerechnet werden kann.
Art. 21 Fähigkeitsprüfung
Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über:
- a. die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen;
- b. Materialund Normenkenntnisse;
- c. allgemeine Kenntnisse der Luftfahrzeuge;
- d. Kenntnisse der Luftfahrzeugteile und -systeme aus dem Bereich der vom Gesuchsteller beantragten Tätigkeitsgebiete;
- e. die Anwendung von Unterhaltsunterlagen;
- f. Arbeitsund Prüfverfahren, einschliesslich Kenntnisse der erforderlichen administrativen Arbeiten;
- g. englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsunterlagen erforderlich sind.
Art. 22 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises
1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ist berechtigt:
- a. selbständig kleine Unterhaltsarbeiten an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen;
- b. unter der unmittelbaren Aufsicht eines Luftfahrzeugkontrolleurs grosse Unterhaltsarbeiten durchzuführen.
2 Das Bundesamt kann einem Träger oder einer Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker im Einzelfall bewilligen, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen bestimmte grosse Unterhaltsarbeiten selbständig durchzuführen und zu bescheinigen.
3 Unter Vorbehalt der zusätzlichen Anforderungen der zuständigen Flugplatzorgane ist ein Träger oder eine Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ausserdem berechtigt:
- a. mit einem Luftfahrzeug zu rollen, sofern er oder sie eine entsprechende Einweisung erhalten hat und in die Flugplatzverfahren eingeführt worden ist;
- b. mit den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung in radiotelefonische Verbindung zu treten, sofern er oder sie eine Einführung in die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs erhalten hat und die beim Rollen gebräuchlichen Redewendungen kennt.
2. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure
Art. 23 Voraussetzungen für den Erwerb
Wer sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie:
- a. seit mindestens drei Jahren Träger eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker sein und diese Tätigkeit während der letzten zwei Jahre ausgeübt haben;
- b. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
Art. 24 Fähigkeitsprüfung
Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische Prüfung über:
- a. die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen, insbesondere über Vorschriften, die für den Luftfahrzeugkontrolleur gelten;
- b. die Anwendung der Unterhaltsunterlagen für die Durchführung von grossen Unterhaltsarbeiten;
- c. die Verfahren, mit denen bei grossen Unterhaltsarbeiten die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden;
- d. das Durchführen von Standläufen und das Erstellen von Standlaufprotokollen;
- e. administrative Arbeiten, insbesondere: 1. das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten, 2. das Führen der Technischen Akten, 3. das Abfassen von Arbeitsberichten;
- f. englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsunterlagen erforderlich sind.
Art. 25 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises
Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugkontrolleure ist berechtigt, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen:
- a. die Tätigkeit eines Luftfahrzeugmechanikers auszuüben;
- b. grosse Unterhaltsarbeiten zu überwachen und zu bescheinigen. 3. Abschnitt: Ausweis für Fachspezialisten oder persönliche Ermächtigung
Art. 26 Voraussetzungen für den Erwerb
1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Fachspezialisten oder eine persönliche Ermächtigung bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie:
- a. mindestens 21 Jahre alt sein;
- b. sich über eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen, die für die Tätigkeit eines Fachspezialisten im beantragten Tätigkeitsgebiet zweckmässig ist;
- c. nachweisen, dass sie während zweier Jahre auf ihrem Fachgebiet im Unterhalt von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen tätig war, davon mindestens ein Jahr auf dem beantragten Tätigkeitsgebiet; die letztmalige praktische Tätigkeit darf nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen;
- d. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben oder eine persönliche Berechtigung einer vom Bundesamt anerkannten Fachorganisation vorlegen.
2 Das Bundesamt kann im Einzelfall von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c teilweise absehen, soferrn der Bewerber oder die Bewerberin eine gleichwertige praktische Tätigkeit nachweist.
Art. 27 Fähigkeitsprüfung
Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über:
- a. die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen;
- b. die Anwendung der Unterhaltsunterlagen;
- c. die Lufttüchtigkeitsanforderungen für das Tätigkeitsgebiet;
- d. Materialund Normenkenntnisse sowie Kenntnisse der Luftfahrzeugteile und -systeme aus dem Bereich des Tätigkeitsgebietes;
- e. Arbeitsund Prüfverfahren, einschliesslich über Kenntnisse der erforderlichen administrativen Arbeiten;
- f. englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsunterlagen erforderlich sind.
Art. 28 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises
1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Fachspezialisten oder einer persönlichen Ermächtigung ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis oder seiner oder ihrer persönlichen Ermächtigung eingetragenen Tätigkeitsgebiete:
- a. selbständig Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen durchzuführen oder zu überwachen;
- b. nach solchen Unterhaltsarbeiten die entsprechenden Bescheinigungen auszustellen.
2 Für das Rollen mit Luftfahrzeugen gilt Artikel 22 Absatz 3 sinngemäss.
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