Verordnung des UVEK vom 25. August 2000 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-08-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 6 a und 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember

1 (LFG) 1948

2 (LFV), und Artikel 138 a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Materieller und persönlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Personen, welche an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 5 700 kg oder an Luftfahrzeugteilen Unterhaltsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden.

2 Für Personen, die Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 5 700 kg und mehr bescheinigen, gelten die Bestimmungen der

3 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug- Verordnung vom 25. August 2000 Unterhaltspersonal (VJAR-66).

Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 besitzen, sofern sie diese:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: Bescheinigungsberechtigte Personen (Certifying Staff): Unterhaltspersonal, das vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) oder von einem Unterhaltsbetrieb nach einem vom Bundesamt als geeignet erachteten Verfahren ermächtigt worden ist, Unterhaltbescheinigungen auszustellen. Luftfahrzeugteile (Aircraft Parts, Aircraft Components): Teile wie Triebwerke, Propeller, Baugruppen, Bauelemente, Bauteile und Ausrüstungen einschliesslich Notausrüstungen. Abwerfbare Aussenlasten bei Helikoptern, die ausschliesslich dem Materialtransport dienen, gelten nicht als Luftfahrzeugteile. Persönliche Ermächtigung : vom Bundesamt ausgestelltes Dokument, das den Inhaber ermächtigt, Unterhaltsarbeiten nur an ausgewählten Luftfahrzeugteilen oder nur ausgewählte Tätigkeiten zu bescheinigen. Unterhaltsarbeiten (Maintenance): Kontroll-, Überholungs-, Änderungsund Reparaturarbeiten sowie die Behebung von Störungen und das Auswechseln von Luftfahrzeugteilen. Für die Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Unterhaltsarbeiten im Sinne der Artikel 22 und 25 dieser Verordnung sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend. Unterhaltsbescheinigung (Certificate of Release to Service): Bestätigung, dass die an einem Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugteil vorgenommenen Unterhaltsarbeiten nach den massgebenden Unterhaltsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen worden sind. Unterhaltsunterlagen (Maintenance Data): alle Angaben, die notwendig sind, um ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeugteil so zu erhalten, dass dessen Lufttüchtigkeit gewährleistet ist. 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen

1. Abschnitt: Ausweispflicht

Art. 4 Grundsatz

1 Wer nach dieser Verordnung Unterhaltsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden will, bedarf eines vom Bundesamt ausgestellten oder anerkannten Ausweises oder einer von ihm ausgestellten persönlichen Ermächtigung.

2 Personen ohne Ausweis oder persönliche Ermächtigung für Unterhaltspersonal dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Trägers eines schweizerischen Ausweises, einer persönlichen Ermächtigung oder einer Lizenz gemäss JAR-66 Unterhaltsarbeiten durchführen.

3 4 Vorbehalten bleibt Artikel 33 der Verordnung vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).

Art. 5 Ausländische Ausweise

1 Für die dauernde Ausübung einer ausweispflichtigen Tätigkeit ist die schriftliche Anerkennung der ausländischen Berechtigung durch das Bundesamt erforderlich. Diese Anerkennung wird für eine Dauer von höchstens zwei Jahren ausgestellt.

2 Das Bundesamt kann Personen, die einen ausländischen Ausweis oder eine ausländische Berechtigung für Unterhaltspersonal besitzen, in begründeten Ausnahmefällen eine ausweispflichtige Tätigkeit vorübergehend gestatten, sofern diese Personen über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen.

Art. 6 Art der Ausweise und persönliche Ermächtigung

1 Das Bundesamt stellt folgende Ausweise für Unterhaltspersonal aus:

2 Anstelle eines Ausweises für Fachspezialisten kann das Bundesamt eine persönliche Ermächtigung ausstellen, wenn die Tätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin sich nur auf ausgewählte Luftfahrzeugteile oder eingeschränkte Fachgebiete erstreckt.

3 Die Ausweise und persönlichen Ermächtigungen können mit Auflagen oder Einschränkungen verbunden werden.

Art. 7 Eintragungen

1 Im Ausweis oder in der persönlichen Ermächtigung wird eingetragen, auf welche Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugteile oder Tätigkeitsgebiete sich die Berechtigung erstreckt.

2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die möglichen Eintragungen (Art. 29).

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung

Art. 8 Persönliche Eignung

Das Bundesamt kann ein Gesuch um Erteilung eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei der Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit die Sicherheit gefährden würde. Es kann den Bewerber oder die Bewerberin verpflichten, zusätzliche Angaben zu machen, namentlich über seinen oder ihren Gesundheitszustand oder erlittene Vorstrafen.

Art. 9 Vorbildung

1 Das Bundesamt kann ausländische Ausweise und Berechtigungen oder im Ausland abgelegte Prüfungen als Grundlage für den Erwerb eines schweizerischen Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ganz oder teilweise anerkennen, sofern sie mindestens den schweizerischen Anforderungen entsprechen.

2 In besonderen Fällen, namentlich wenn es die Vorbildung des Bewerbers oder der Bewerberin rechtfertigt, kann das Bundesamt:

3. Abschnitt: Fähigkeitsprüfung

Art. 10 Durchführung

1 Das Bundesamt bestimmt Programm, Ort und Zeit der Fähigkeitsprüfung.

2 Es kann gestatten, dass eine Fähigkeitsprüfung in Teilprüfungen abgelegt wird. Die Prüfung muss innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden.

3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so legt das Bundesamt fest, welche der bereits abgelegten Teilprüfungen wiederholt werden müssen.

Art. 11 Anmeldung

Die Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung ist an das Bundesamt oder eine vom Bundesamt bezeichnete Stelle zu richten.

Art. 12 Externe Sachverständige

1 Das Bundesamt kann externe Sachverständige beiziehen, welche die Prüfungen abnehmen.

2 Es kann die Abnahme von Prüfungen ganz oder teilweise an geeignete Stellen übertragen.

Art. 13 Ergebnis

1 Über den Verlauf der Prüfung führt der oder die Sachverständige ein Protokoll, das innert fünf Tagen an das Bundesamt weiterzuleiten ist.

2 Besteht der Bewerber oder die Bewerberin eine Fähigkeitsprüfung in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer nicht, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

3 Das Bundesamt bestimmt die Frist, innert welcher sich der Bewerber oder die Bewerberin wieder zur Prüfung melden kann. In der Regel beträgt die Wartefrist mindestens drei Monate.

Art. 14 Weisungen

Das Bundesamt kann Weisungen für die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen erlassen (Art. 29). 4. Abschnitt: Gültigkeit des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung

Art. 15 Genügender Erfahrungsstand

1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf eine Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nur so lange ausüben, als er oder sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

2 War der Träger oder die Trägerin während längerer Zeit auf einem gewissen Gebiet nicht mehr tätig oder bestehen aus anderen Gründen berechtigte Zweifel an seinen oder ihren Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann das Bundesamt verlangen, dass er oder sie an einem Wiederholungsoder Fachkurs teilnimmt oder eine entsprechende Prüfung besteht.

Art. 16 Genügende Leistungsfähigkeit

Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf die Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nicht ausüben, wenn seine oder ihre Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Übermüdung oder durch Einfluss von alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln oder Medikamenten beeinträchtigt ist.

Art. 17 Gültigkeitsdauer des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung

1 Der Ausweis und die persönliche Ermächtigung sind fünf Jahre gültig.

2 Sie werden auf Gesuch hin jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Träger oder die Trägerin nachweist, dass er oder sie in den letzten zwei Jahren während mindestens eines Jahres auf den entsprechenden Gebieten tätig gewesen ist.

3 Über die Erneuerung verfallener Ausweise oder persönlicher Ermächtigungen von Personen, welche die für die Erneuerung vorgeschriebene praktische Tätigkeit nicht nachweisen können, entscheidet das Bundesamt im Einzelfall.

4 Das Bundesamt kann die Erneuerung des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung davon abhängig machen, dass der Bewerber oder die Bewerberin an einem Wiederholungsoder Fachkurs teilgenommen oder eine entsprechende Prüfung bestanden hat.

Art. 18 Entzug des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung und

Einschränkung des Geltungsbereiches Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung verfügen oder deren Geltungsbereich und die damit verbundenen Rechte beschränken, namentlich wenn:

5. Abschnitt: Besondere Arbeitsverfahren

Art. 19

1 Das Bundesamt bestimmt die besonderen Arbeitsverfahren, für welche ein Ausweis für Fachspezialisten (Art. 26) oder eine von ihm anerkannte persönliche Ermächtigung erforderlich ist. Es kann die Erteilung eines Ausweises oder einer Ermächtigung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

2 Als besondere Arbeitsverfahren gelten insbesondere:

1. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker

Art. 20 Voraussetzungen für den Erwerb

1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie:

2 Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall, ob die Tätigkeit in einem Herstellerbetrieb oder an militärischen Luftfahrzeugen an die geforderte praktische Erfahrung angerechnet werden kann.

Art. 21 Fähigkeitsprüfung

Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über:

Art. 22 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises

1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ist berechtigt:

2 Das Bundesamt kann einem Träger oder einer Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker im Einzelfall bewilligen, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen bestimmte grosse Unterhaltsarbeiten selbständig durchzuführen und zu bescheinigen.

3 Unter Vorbehalt der zusätzlichen Anforderungen der zuständigen Flugplatzorgane ist ein Träger oder eine Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ausserdem berechtigt:

2. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure

Art. 23 Voraussetzungen für den Erwerb

Wer sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie:

Art. 24 Fähigkeitsprüfung

Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische Prüfung über:

Art. 25 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises

Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugkontrolleure ist berechtigt, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen:

Art. 26 Voraussetzungen für den Erwerb

1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Fachspezialisten oder eine persönliche Ermächtigung bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie:

2 Das Bundesamt kann im Einzelfall von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c teilweise absehen, soferrn der Bewerber oder die Bewerberin eine gleichwertige praktische Tätigkeit nachweist.

Art. 27 Fähigkeitsprüfung

Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über:

Art. 28 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises

1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Fachspezialisten oder einer persönlichen Ermächtigung ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis oder seiner oder ihrer persönlichen Ermächtigung eingetragenen Tätigkeitsgebiete:

2 Für das Rollen mit Luftfahrzeugen gilt Artikel 22 Absatz 3 sinngemäss.

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