Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000[^1],
verordnet:
Art. 1
Die kantonalen Vollzugsbehörden werden für ihren Aufwand beim Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.
Art. 2
1 Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der LSVA zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat.
2 Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion.
3 Die Oberzolldirektion meldet den kantonalen Vollzugsbehörden den Fahrzeugbestand bis zum 15. Oktober.
Art. 3
Die Entschädigung beträgt für die ersten 1000 Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.
Art. 4
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden verrechnen die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.
2 Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Oberzolldirektion zu berücksichtigen.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.811