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Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

Geltender Text a fecha 2000-05-05

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000[^1],

verordnet:

Art. 1

Die kantonalen Vollzugsbehörden werden für ihren Aufwand beim Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.

Art. 2

1 Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der LSVA zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat.

2 Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion.

3 Die Oberzolldirektion meldet den kantonalen Vollzugsbehörden den Fahrzeugbestand bis zum 15. Oktober.

Art. 3

Die Entschädigung beträgt für die ersten 1000 Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.

Art. 4

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden verrechnen die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.

2 Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Oberzolldirektion zu berücksichtigen.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.811