Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März
1 2000 , verordnet:
2 Art. 1 Die Zollverwaltung erhält 7 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für den Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.811
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6825).
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