Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
1 gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung ,
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1999 , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Der Bund fördert die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die Schaffung von Sympathien für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität.
2 Er setzt zu diesem Zweck eine Organisation mit dem Namen Präsenz Schweiz ein.
Art. 2 Präsenz Schweiz
1 Präsenz Schweiz lenkt den Aufbau und Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Personen und Institutionen und beschafft die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie ergreift eigene Initiativen und verstärkt und koordiniert die Tätigkeiten ihrer Mitglieder und Partner.
2 Sie erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.
3 Sie arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern und den Auslandsvertretungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten eng zusammen.
4 Sie steht in Verbindung mit schweizerischen Unternehmen im Ausland, mit den Auslandschweizervereinigungen und mit schweizerischen Delegationen in internationalen Organisationen.
5 Sie kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern.
6 Sie kann einzelne Aufgaben unter ihrer Aufsicht Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen.
Art. 3 Organe
Die Organe von Präsenz Schweiz sind:
- a. die Kommission;
- b. die Geschäftsstelle.
Art. 4 Kommission
1 Die Kommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung sowie weiterer Organisationen und privater Kreise, die für die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland von Bedeutung sind.
2 Sie hat die Rechtsform einer Behördenkommission.
Art. 5 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ von Präsenz Schweiz.
2 Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Kommission über die Verwendung der finanziellen Mittel von Präsenz Schweiz.
Art. 6 Wahlen
Der Bundesrat wählt auf Antrag des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten:
- a. den Präsidenten oder die Präsidentin von Präsenz Schweiz;
- b. die Kommissionsmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
- c. den Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle.
3 Art. 7
Art. 8 Berichterstattung
Präsenz Schweiz veröffentlicht einen Jahresbericht.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Organisation von Präsenz Schweiz sowie deren Stellung gegenüber Bundesbehörden und Organisationen, die für die Präsenz der Schweiz im Ausland tätig sind.
3 Er legt die Voraussetzungen für die Unterstützung von Massnahmen zum Zwecke der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland fest.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Einsetzung einer Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland wird aufgehoben.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
Art. 12 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1999 9559
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[^5]: Datum des Inkrafttretens: 15. November 2000
[^4]: [AS 1976 2087]
[^5]: BRB vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2587).
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