Verordnung vom 1. September 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 10 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000[^1] (SVAV),

verordnet:

Art. 1 Rückerstattungsantrag

1 Der Rückerstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

2 Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.

Art. 2 Nachweis

1 Für jede Fahrt im Vor- oder Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) muss der Antragsteller der Oberzolldirektion auf Verlangen einen Nachweis vorlegen.

2 Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 3 Periodizität

1 Die Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat.

2 Pro Monat kann höchstens ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.

3 Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, bei der Oberzolldirektion einreichen.

Art. 4 Mitwirkung der UKV-Anbieter

1 Eisenbahnunternehmungen, Reedereien und Betreiber von Umschlagsbahnhöfen sowie die Hafenverwaltungen müssen der Oberzolldirektion jährlich die Anzahl Einheiten melden, die im UKV transportiert wurden.

2 Die Angaben sind entsprechend den Kategorien nach Artikel 8 Absatz 2 SVAV aufzuschlüsseln.

3 Die Meldungen müssen bis am 31. März des folgenden Jahres erfolgen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.811

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