Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-12-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

1 (RVOG) gesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungs-

2 organisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.

2 Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:

3 Das UVEK befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:

3 b. Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen;

4 e. nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

5 Raumordnung und Raumentwicklung. g.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das UVEK beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

6 Ziele der Verwaltungseinheiten Art. 3 Die Ziele nach den Artikeln 6–12 a dienen den Verwaltungseinheiten des UVEK als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit. 2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

2 Darüber hinaus nimmt es innerhalb des UVEK die Eignerinteressen gegenüber den

7 öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.

2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 6 Bundesamt für Verkehr

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

8 g. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:

9 a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um. bis 10 a . Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.

11 e. Es ist zuständig für die Genehmigungen im Sinne von Artikel 3 des Vertrags

12 vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, soweit die zu genehmigenden Verträge von beschränkter Tragweite sind.

Art. 7 Bundesamt für Zivilluftfahrt

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:

13 Art. 8

Art. 9 Bundesamt für Energie

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

14 Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernc. energie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brennund Treibstoffe;

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:

16 d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie.

17 Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus. g.

Art. 10 Bundesamt für Strassen

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:

18 b. Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.

19 c. …

4 Das ASTRA ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Die kantonalen Behörden haben dem ASTRA solche Entscheide zu eröffnen. Das ASTRA ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das öffentliche Beschaffungs-

20 21 recht berechtigt.

Art. 11 Bundesamt für Kommunikation

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen, die elektronische Massenund Individualkommunikation und das

22 Postwesen.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

23 c. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

3 Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:

24 e. Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.

25 f. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Postwesens vor.

26 Es erfüllt die Aufgaben im Bereich der indirekten Presseförderung. g.

27 Bundesamt für Umwelt Art. 12

1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:

28 Bundesamt für Raumentwicklung Art. 12 a

1 Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

29 Art. 13 Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) gemäss der Verordnung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.