Verordnung vom 16. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-10-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000[^1],

verordnet:

Art. 1 Rückerstattungsberechtigung

Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von:

Art. 2 Rückerstattungsgesuch

1 Das Rückerstattungsgesuch wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:

2 Rückerstatttungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode bei der Oberzolldirektion einzureichen.

Art. 3 Nachweis

1 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.

2 Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 4 Inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen

Abgabeerhebung unterliegen

1 Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen.

2 Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.

Art. 5 Ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen

Abgabeerhebung unterliegen

Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.

Art. 6 Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen

Rückerstattungsgesuche für in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.811

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