Verordnung des EFD vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung, ExpaV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung, ExpaV) vom 3. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2016) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

2 gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

3 sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

4 Art. 1 Grundsatz

1 Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Expatriates), können bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zu den Berufskosten nach der Berufskostenverordnung vom 10. Februar

5 1993 besondere Berufskosten abziehen. Diese besonderen Berufskosten gelten als übrige Berufskosten im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG.

2 Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit.

3 Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.

Art. 2 Besondere Berufskosten

1 Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:

6 dig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.

2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:

7 Unterricht in deren Sprache anbieten.

3 Der Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber:

4 Kein Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie:

5 Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber ist im Lohnausweis zu bescheinigen.

Art. 3 Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:

8 Art. 4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten

1 Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b, so kann anstelle der Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b ein Pauschalbetrag von monatlich 1500 Franken abgezogen werden.

2 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 1. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 oder 137 DBG geltend gemacht werden.

9 Art. 4 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Januar 2015 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 9. Januar 2015 als

10 Expatriates nach Artikel 1 Absatz 1 in der Fassung vom 3. Oktober 2000 gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

[^2]: SR 642.11

[^3]: SR 642.118

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

[^5]: SR 642.118.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

[^10]: AS 2000 2792

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