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Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV)

Geltender Text a fecha 2001-01-01

gestützt auf die Artikel 14 und 25 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes

1 (Gesetz), vom 18. Dezember 1998 verordnet:

1. Kapitel: Bewilligung

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes benötigt, wer in selbstständiger Berufsausübung oder als Leiterin oder Leiter eines Teams:

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Bewilligung

Art. 2 Nachweis der Befähigung zur Anwendung

von Fortpflanzungsverfahren

1 Wer Fortpflanzungsverfahren anwendet, benötigt den eidgenössischen Weiterbildungstitel für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin oder einen gleichwertigen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel. Zudem ist die kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erforderlich.

2 Will die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Tätigkeit auf die Insemination mit Samenzellen eines Dritten beschränken, so genügt neben der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der eidgenössische Weiterbildungstitel für Gynäkologie und Geburtshilfe oder ein gleichwertiger anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel.

3 2 Bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten die entsprechenden Weiterbildungstitel der FMH anstelle der eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 3 Nachweis der Befähigung zur Konservierung und Vermittlung

von Keimgut

1 Wer Keimzellen oder imprägnierte Eizellen zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden, benötigt einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen ärztlichen Weiterbildungstitel. Zudem ist die kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erforderlich.

2 3 Bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist für die Berufsausübung nach Absatz 1 das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt oder ein gleichwertiger universitärer Befähigungsausweis ausreichend.

Art. 4 Laboratorium

1 Das Laboratorium muss unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit geeigneter universitärer Hochschulausbildung in Veterinärmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Chemie, Physik, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie stehen.

2 Das Departement des Innern kann den Inhalt der Weiterbildung regeln, über die sich die leitende Person auszuweisen hat.

Art. 5 Verwendung gespendeter Samenzellen

1 Wer Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Samenzellen anwenden will, muss im Gesuch darlegen:

2 Wer gespendete Samenzellen weiter vermitteln will, muss darlegen:

3 Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zu melden.

Art. 6 Beratung und Betreuung

Mit dem Bewilligungsgesuch für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist ein Konzept für die sozialpsychologische Beratung und Betreuung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes und für die genetische Beratung nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes einzureichen.

Art. 7 Information über die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter

1 Dem Bewilligungsgesuch sind die Personalien und die Ausweise über die Ausbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beizulegen.

2 Änderungen sind zu melden. Die Aufsichtsbehörde kann in der Bewilligung Ausnahmen vorsehen.

3. Abschnitt: Bewilligung und Aufsicht

Art. 8 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung und die Aufsicht ist das für das Gesundheitswesen zuständige Departement des Kantons, in dem die Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes ausgeübt wird.

2 Die Kantone können eine andere Stelle bezeichnen, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügt.

Art. 9 Bewilligung

1 Die Bewilligung für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.

2 Die Bewilligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

3 Sofern die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nicht befristet und das kantonale Recht zur selbständigen Berufsausübung keine frühere Altersgrenze festsetzt, gilt sie bis zum Ablauf des 70. Altersjahres der gesuchstellenden Person. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben, so wird die Bewilligung auf Gesuch hin befristet erneuert.

Art. 10 Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung eine unangemeldete Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine unangemeldete Inspektion sooft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre.

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige Expertin oder einen unabhängigen Experten beiziehen.

3 Den mit der Inspektion beauftragten Personen ist jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren, die der Berufsausübung dienen.

Art. 11 Widerruf

Die Aufsichtsbehörde widerruft die Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.

Art. 12 Entzug

1 Die Aufsichtsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung wegfallen.

2 Als Entzugsgründe gelten insbesondere:

3 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise entzogen werden.

Art. 13 Erlöschen

Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der bewilligten Berufsausübung. Die Aufgabe ist der Aufsichtsbehörde zu melden.

Art. 14 Berichterstattung

1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen den Tätigkeitsbericht nach Artikel 11 des Gesetzes der Aufsichtsbehörde jährlich bis spätestens zum 1. Mai des folgenden Jahres zustellen.

2 Die Aufsichtsbehörde übermittelt die anonymisierten Daten dem Bundesamt für Statistik bis spätestens zum 1. Juli des betreffenden Jahres zur Auswertung und Veröffentlichung. Die Daten dürfen keinen Hinweis auf die reproduktionsmedizinischen Zentren enthalten.

3 Das Bundesamt für Statistik stellt den Aufsichtsbehörden ein Formular für eine einheitliche Datenerfassung zur Verfügung. Dieses kann auch für den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Absatz 1 verwendet werden.

2. Kapitel: Abstammungsdaten

1. Abschnitt: Spenderdatenverzeichnis

Art. 15 Zuständige Behörde

1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (Amt) richtet zur Aufbewahrung der Samenspenderdaten nach Artikel 24 des Gesetzes ein Verzeichnis ein (Spenderdatenverzeichnis).

2 Das Amt regelt in einem Bearbeitungsreglement die Einrichtung und Führung des Spenderdatenverzeichnisses, insbesondere die Aufbauund Ablauforganisation sowie die Zugriffsberechtigung.

Art. 16 Übermittlung von Spenderdaten an das Amt

1 Die nach Artikel 25 des Gesetzes zur Übermittlung der Daten verpflichtete Person muss das im Anhang vorgesehene Formular benützen. Weitere Daten sind als Beilagen zu übermitteln.

2 Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind gleichzeitig mit den übrigen Daten, aber gesondert in einem verschlossenen, den Inhalt eindeutig bezeichnenden Umschlag zu übermitteln.

3 Die Daten nach Artikel 24 des Gesetzes und Artikel 17 dieser Verordnung müssen dem Amt mit eingeschriebener Post oder per Kurier übermittelt werden.

Art. 17 Aufbewahrung weiterer Spenderdaten

Auf Wunsch des Samenspenders werden ausser den in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten Daten weitere Spenderdaten, namentlich Bilder des Spenders, aufbewahrt.

Art. 18 Nachführung der aufbewahrten Daten

Auf Verlangen des behandelten Paares werden die im Spenderdatenverzeichnis enthaltenen Daten nachgeführt. Das Paar liefert dazu die Angaben.

Art. 19 Datensicherheit bei der Aufbewahrung

1 Das Amt sorgt dafür, dass die Einträge im Spenderdatenverzeichnis sowie die dazugehörigen Beilagen nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen sicher aufbewahrt werden. Es sorgt insbesondere für den Schutz vor Feuer, Wasser, Einbruch sowie unbefugter Bearbeitung der Daten.

2 Das Amt nimmt in regelmässigen Abständen eine Mikroverfilmung des Verzeichnisses vor und sorgt für die sichere Einlagerung des Filmgutes.

Art. 20 Vernichtung der aufbewahrten Daten

Die im Spenderdatenverzeichnis vorhandenen Einträge sowie die dazugehörigen Beilagen werden 80 Jahre nach der Übermittlung an das Amt vernichtet (Art. 26 des Gesetzes).

2. Abschnitt: Auskunftsverfahren

Art. 21 Auskunftsgesuch

1 Das Kind muss das Auskunftsgesuch nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes unter Nennung der Personalien der Mutter dem Amt schriftlich einreichen.

2 Das Kind muss seine Identität und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nachweisen.

3 Ist das Kind offensichtlich nicht im Stande, seine Sache selber zu führen, so kann das Amt es anhalten, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen. Leistet es innerhalb der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet das Amt die Vertreterin oder den Vertreter.

Art. 22 Benachrichtigung des Samenspenders

1 Erfüllt das Kind die Voraussetzungen von Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes und verlangt es Auskunft über die Personalien des Samenspenders, so ermittelt das Amt dessen aktuelle Adresse. Dabei vermeidet das Amt nach Möglichkeit einen Hinweis auf den Zweck der Anfrage.

2 Bundes-, Kantonssowie Gemeindebehörden, die entsprechende Hinweise liefern können, sind gegenüber dem Amt auf dessen Ersuchen hin zur Amtshilfe verpflichtet.

3 Das Amt informiert den Samenspender über den Umstand, dass seine Personalien dem Kind auf jeden Fall mitgeteilt werden. Es setzt ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend den persönlichen Kontakt mit dem Kind.

Art. 23 Form der Information des Kindes über die Personalien

des Samenspenders

1 Das Amt lädt das Kind persönlich vor und übergibt ihm, nach Prüfung seiner Identität, einen schriftlichen Bericht über die Personalien des Samenspenders. Wenn möglich erfolgt die Auskunftserteilung in Anwesenheit einer sozialpsychologisch geschulten Person.

2 Ausnahmsweise kann die Auskunft in einer anderen Form erteilt werden, namentlich wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich beim Amt erscheinen kann.

Art. 24 Abweisung des Gesuchs

1 Enthält das Spenderdatenverzeichnis keine das Kind betreffende Daten oder sind die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Kind unverzüglich mit.

2 Das Amt macht das Kind auf sein Recht aufmerksam, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen.

Art. 25 Datenschutz

1 Bei jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender oder mit dem Kind haben die beteiligten Personen und Amtsstellen strenge Vertraulichkeit zu wahren.

2 Vor jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender muss Sicherheit über dessen Identität bestehen.

Art. 26 Gebühren

Die Gebühren und Auslagen im Auskunftsverfahren richten sich nach der Verord-

4 über die Gebühren im Zivilstandswesen. nung vom 27. Oktober 1999

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

5 über die Gebühren im Zivilstandswesen Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz

...

Art. 10 Abs. 3

... Anhang 4 Ziff. 7 ...

Art. 28 Übergangsbestimmung

1 Wer eine Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes bereits ausübt, muss das Bewilligungsgesuch bis zum 31. März 2001 einreichen und darf bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde weiter tätig sein.

2 Die gesuchstellende Person muss sich bis zum 1. Juli 2001 über den Weiterbildungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ausweisen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.90

[^2]: SR 811.11

[^3]: SR 811.11

[^4]: SR 172.042.110

[^5]: SR 172.042.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.