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Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 14 und 25 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes

1 (Gesetz), vom 18. Dezember 1998 verordnet:

1. Kapitel: Bewilligung

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes benötigt, wer in selbstständiger Berufsausübung oder als Leiterin oder Leiter eines Teams:

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Bewilligung

Art. 2 Nachweis der Befähigung zur Anwendung

von Fortpflanzungsverfahren

1 Wer Fortpflanzungsverfahren anwendet, benötigt den eidgenössischen Weiterbildungstitel für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin oder einen gleichwertigen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel. Zudem ist die kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erforderlich.

2 Will die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Tätigkeit auf die Insemination mit Samenzellen eines Dritten beschränken, so genügt neben der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der eidgenössische Weiterbildungstitel für Gynäkologie und Geburtshilfe oder ein gleichwertiger anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel.

3 2 Bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten die entsprechenden Weiterbildungstitel der FMH anstelle der eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 3 Nachweis der Befähigung zur Konservierung und Vermittlung

von Keimgut

1 Wer Keimzellen oder imprägnierte Eizellen zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden, benötigt einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen ärztlichen Weiterbildungstitel. Zudem ist die kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erforderlich.

2 3 Bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist für die Berufsausübung nach Absatz 1 das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt oder ein gleichwertiger universitärer Befähigungsausweis ausreichend.

Art. 4 Laboratorium

1 Das Laboratorium muss unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit geeigneter universitärer Hochschulausbildung in Veterinärmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Chemie, Physik, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie stehen.

2 Das Departement des Innern kann den Inhalt der Weiterbildung regeln, über die sich die leitende Person auszuweisen hat.

Art. 5 Verwendung gespendeter Samenzellen

1 Wer Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Samenzellen anwenden will, muss im Gesuch darlegen:

2 Wer gespendete Samenzellen weiter vermitteln will, muss darlegen:

3 Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zu melden.

Art. 6 Beratung und Betreuung

Mit dem Bewilligungsgesuch für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist ein Konzept für die sozialpsychologische Beratung und Betreuung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes und für die genetische Beratung nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes einzureichen.

Art. 7 Information über die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter

1 Dem Bewilligungsgesuch sind die Personalien und die Ausweise über die Ausbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beizulegen.

2 Änderungen sind zu melden. Die Aufsichtsbehörde kann in der Bewilligung Ausnahmen vorsehen.

3. Abschnitt: Bewilligung und Aufsicht

Art. 8 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung und die Aufsicht ist das für das Gesundheitswesen zuständige Departement des Kantons, in dem die Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes ausgeübt wird.

2 Die Kantone können eine andere Stelle bezeichnen, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügt.

Art. 9 Bewilligung

1 Die Bewilligung für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.

2 Die Bewilligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

3 Sofern die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nicht befristet und das kantonale Recht zur selbständigen Berufsausübung keine frühere Altersgrenze festsetzt, gilt sie bis zum Ablauf des 70. Altersjahres der gesuchstellenden Person. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben, so wird die Bewilligung auf Gesuch hin befristet erneuert.

Art. 10 Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung eine unangemeldete Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine unangemeldete Inspektion sooft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre.

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige Expertin oder einen unabhängigen Experten beiziehen.

3 Den mit der Inspektion beauftragten Personen ist jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren, die der Berufsausübung dienen.

Art. 11 Widerruf

Die Aufsichtsbehörde widerruft die Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.

Art. 12 Entzug

1 Die Aufsichtsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung wegfallen.

2 Als Entzugsgründe gelten insbesondere:

3 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise entzogen werden.

Art. 13 Erlöschen

Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der bewilligten Berufsausübung. Die Aufgabe ist der Aufsichtsbehörde zu melden.

Art. 14 Berichterstattung

1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen den Tätigkeitsbericht nach Artikel 11 des Gesetzes der Aufsichtsbehörde jährlich bis spätestens zum 1. Mai des folgenden Jahres zustellen.

2 Die Aufsichtsbehörde übermittelt die anonymisierten Daten dem Bundesamt für Statistik bis spätestens zum 1. Juli des betreffenden Jahres zur Auswertung und Veröffentlichung. Die Daten dürfen keinen Hinweis auf die reproduktionsmedizinischen Zentren enthalten.

3 Das Bundesamt für Statistik stellt den Aufsichtsbehörden ein Formular für eine einheitliche Datenerfassung zur Verfügung. Dieses kann auch für den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Absatz 1 verwendet werden.

2. Kapitel: Abstammungsdaten

1. Abschnitt: Spenderdatenregister 4

5 Art. 15 Zuständige Behörde

1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (Amt) führt zur Aufbewahrung der Samenspenderdaten nach Artikel 24 des Gesetzes ein Register (Spenderdatenregister).

2 Das Amt regelt in einem Bearbeitungsreglement die Einrichtung und Führung des Spenderdatenregisters, insbesondere dessen Aufbau, die Ablauforganisation und die Zugriffsberechtigung.

6 Art. 15 a Elektronische Führung

1 Das Spenderdatenregister wird elektronisch geführt.

2 Die übermittelten Daten werden in elektronischer Form aufbewahrt.

3 Das elektronische System zur Führung des Registers und zur Aufbewahrung der Daten muss folgende Anforderungen erfüllen:

7 Art. 15 b Struktur des Spenderdatenregisters

1 Das Register enthält ein Verzeichnis der Samenspender.

2 Jedem Samenspendedossier sind folgende Informationen beigefügt:

8 Art. 16 Übermittlung der Daten an das Amt

1 Die Übermittlung der Daten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt an das Amt nach den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes erfolgt gleichzeitig mit der Meldung der Samenspenderdaten; das Formular kann in Papierform (Art. 16 a ) oder elektronisch (Art. 16 b ) übermittelt werden; das Amt erstellt das Formular.

2 Die weiteren Daten können zu einem späteren Zeitpunkt als nach Absatz 1 übermittelt werden.

3 Das Formular zur Eintragung von Samenspenderdaten enthält folgende Daten:

9 Art. 16 a Übermittlung in Papierform

1 Wird das Formular von Hand ausgefüllt, so muss es lesbar mit Druckbuchstaben ausgefüllt und unterschrieben werden.

2 Ist das Formular unleserlich, unvollständig, nicht unterschrieben oder weist es andere Mängel auf, so kann das Amt es an die Ärztin oder den Arzt mit dem Hinweis zurücksenden, dass sie oder er die Pflicht nach Artikel 25 des Gesetzes zur Übermittlung der Daten verletzt, wenn die festgestellten Mängel nicht behoben werden.

3 Die Übermittlung der Daten nach Artikel 24 des Gesetzes und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung erfolgt mit eingeschriebenem Brief oder mittels Privatkurier.

10 Art. 16 b Übermittlung in elektronischer Form

1 Das Amt kann von den Ärztinnen und Ärzten, welche die Daten elektronisch übermitteln wollen, verlangen, dass sie sich auf einer anerkannten Plattform für die

11 sichere Zustellung nach Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren eintragen.

2 Die Ärztinnen und Ärzte benutzen das vom Amt auf seiner Internetseite, auf der Plattform für die sichere Zustellung oder per Post zur Verfügung gestellte elektronische Formular.

3 Das Formular muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, das durch eine anerkannte Anbieterin

12 von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur ausgestellt wurde.

4 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.

5 Das Ergebnis der medizinischen Untersuchungen wird dem Amt im PDF/A-Format übermittelt.

6 Die Ärztinnen und Ärzte senden die nicht elektronisch übermittelten Dokumente mit eingeschriebenem Brief oder mittels Privatkurier an das Amt.

7 Die elektronischen Dateien werden an die elektronische Zustelladresse des Amtes übermittelt und mit dessen öffentlichem Schlüssel verschlüsselt.

8 Der Eintrag auf der Plattform für die sichere Zustellung gilt als Einverständnis, dass Zustellungen des Amtes auf elektronischem Weg erfolgen können. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.

9 Die Grundsätze bezüglich der Feststellung und Behebung von Mängeln für in Papierform übermittelte Formulare (Art. 16 a Abs. 2) gelten sinngemäss.

Art. 17 Aufbewahrung weiterer Spenderdaten

Auf Wunsch des Samenspenders werden ausser den in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten Daten weitere Spenderdaten, namentlich Bilder des Spenders, aufbewahrt.

13 Art. 18 Nachführung der aufbewahrten Daten Auf Verlangen des behandelten Paares werden die im Spenderdatenregister enthaltenen Daten nachgeführt. Das Paar liefert dazu die Angaben.

14 Art. 19 Datensicherheit

1 Das Amt sorgt dafür, dass die Daten im Spenderdatenregister und die Daten nach Artikel 15 b Absatz 2 nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen sicher aufbewahrt werden.

2 Es sorgt insbesondere für den Schutz vor Feuer, Wasser, Einbruch sowie unbefugter Bearbeitung der Daten.

15 Art. 19 a Elektronische Datenträger

1 Die in Papierform übermittelten Akten werden digitalisiert und in elektronischer Form aufbewahrt. Nach der Digitalisierung wird die Papierform vernichtet.

2 Das Amt kann diese Aufgaben einem externen Auftragnehmer übertragen, der sich in einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, sämtliche Daten elektronisch zu erfassen, vertraulich zu behandeln und deren Sicherheit zu gewährleisten. Arti-

16 kel 10 a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz ist sinngemäss anwendbar.

3 Das Amt bestätigt auf Anfrage, dass die digitalisierten Dokumente dem Original in Papierform entsprechen.

17 Art. 20 Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 80 Jahren (Art. 26 des Gesetzes) werden die Daten des Spenderdatenregisters und die Daten nach Artikel 15 b Absatz 2 dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilten Daten werden vernichtet.

2. Abschnitt: Auskunftsverfahren

Art. 21 Auskunftsgesuch

1 Das Kind muss das Auskunftsgesuch nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes unter Nennung der Personalien der Mutter dem Amt schriftlich einreichen.

2 Das Kind muss seine Identität und die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nachweisen.

3 Ist das Kind offensichtlich nicht im Stande, seine Sache selber zu führen, so kann das Amt es anhalten, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen. Leistet es innerhalb der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet das Amt die Vertreterin oder den Vertreter.

Art. 22 Benachrichtigung des Samenspenders

1 Erfüllt das Kind die Voraussetzungen von Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes und verlangt es Auskunft über die Personalien des Samenspenders, so ermittelt das Amt dessen aktuelle Adresse. Dabei vermeidet das Amt nach Möglichkeit einen Hinweis auf den Zweck der Anfrage.

2 Bundes-, Kantonssowie Gemeindebehörden, die entsprechende Hinweise liefern können, sind gegenüber dem Amt auf dessen Ersuchen hin zur Amtshilfe verpflichtet.

3 Das Amt informiert den Samenspender über den Umstand, dass seine Personalien dem Kind auf jeden Fall mitgeteilt werden. Es setzt ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend den persönlichen Kontakt mit dem Kind.

Art. 23 Form der Information des Kindes über die Personalien

des Samenspenders

1 Das Amt lädt das Kind persönlich vor und übergibt ihm, nach Prüfung seiner Identität, einen schriftlichen Bericht über die Personalien des Samenspenders. Wenn möglich erfolgt die Auskunftserteilung in Anwesenheit einer sozialpsychologisch geschulten Person.

2 Ausnahmsweise kann die Auskunft in einer anderen Form erteilt werden, namentlich wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich beim Amt erscheinen kann.

Art. 24 Abweisung des Gesuchs

1 Enthält das Spenderdatenregister keine das Kind betreffenden Daten oder sind die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes nicht erfüllt, so teilt

18 das Amt dies dem Kind unverzüglich mit.

2 Das Amt macht das Kind auf sein Recht aufmerksam, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen.

Art. 25 Datenschutz

1 Bei jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender oder mit dem Kind haben die beteiligten Personen und Amtsstellen strenge Vertraulichkeit zu wahren.

2 Vor jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender muss Sicherheit über dessen Identität bestehen.

Art. 26 Gebühren

Die Gebühren und Auslagen im Auskunftsverfahren richten sich nach der Verord-

19 nung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

20 ...

Art. 28 Übergangsbestimmung

1 Wer eine Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes bereits ausübt, muss das Bewilligungsgesuch bis zum 31. März 2001 einreichen und darf bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde weiter tätig sein.

2 Die gesuchstellende Person muss sich bis zum 1. Juli 2001 über den Weiterbildungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ausweisen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 810.11

[^2]: [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88. AS 2007 4031 Art. 61]. Siehe heute: das BG vom 23. Juni 2006 über die universitären Medi- zinalberufe (SR 811.11 ).

[^3]: [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88. AS 2007 4031 Art. 61]. Siehe heute: das BG vom 23. Juni 2006 über die universitären Medi- zinalberufe (SR 811.11 ).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 6097).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 6097).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^11]: SR 272.1

[^12]: SR 943.03

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^16]: SR 235.1

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 6097).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6097).

[^19]: SR 172.042.110

[^20]: Die Änderung kann unter AS 2000 3068 konsultiert werden.