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Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK)

Geltender Text a fecha 2001-01-01

1 gestützt auf Artikel 28 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (FMedG), verordnet:

1. Abschnitt: Aufgaben und Stellung

Art. 1 Aufgaben

1 Die nationale Ethikkommission (Kommission) verfolgt die Entwicklung der Wissenschaften über die Gesundheit und Krankheit des Menschen und ihrer Anwendungen. Sie nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung.

2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

3 Sie kann öffentliche Veranstaltungen und Anhörungen durchführen.

Art. 2 Zusammenarbeit

1 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit anderen Ethikkommissionen, Amtsstellen, Organisationen und Privatpersonen zusammen.

2 Sie arbeitet besonders eng zusammen mit:

Art. 3 Jahresbericht

Die Kommission erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 4 Stellung

1 Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.

2 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.

3 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Gesundheit angegliedert.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 5 Anzahl der Mitglieder

Die Kommission besteht aus 18 - 25 Mitgliedern.

Art. 6 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:

2 In der Kommission sollen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein.

3 Die Kommission ist nach Geschlecht, Sprachen und Altersgruppen ausgewogen zusammenzusetzen.

Art. 7 Wahl und Amtszeit

1 Der Bundesrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren.

2 Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 8 Konstituierung und Arbeitsweise

1 Die Kommission konstituiert sich nach der Einsetzung selbst.

2 Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.

3 Sie kann im Rahmen ihres Kredits Gutachten durch Drittpersonen erstellen lassen.

Art. 9 Geschäftsverkehr

Die Kommission kann direkt mit inund ausländischen Amtsstellen verkehren.

Art. 10 Vertraulichkeit

1 Die Beratungen der Kommission sind grundsätzlich vertraulich; die Kommission kann sie für öffentlich erklären.

2 Die Kommissionsmitglieder und alle anderen Personen, welche die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Eidgenössische Departement des Innern sie im Einzelfall nicht ausdrücklich davon entbindet.

Art. 11 Veröffentlichungen

1 Die Kommission kann die Ergebnisse ihrer Tätigkeit selbständig veröffentlichen, sofern sie nicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erarbeitet worden sind.

2 Können sich die Kommissionsmitglieder in wichtigen Fragen nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, so kann die Kommission die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufführen und das Stimmenverhältnis angeben.

Art. 12 Urheberrecht

1 Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.

2 Das Verwendungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung sowie die Speicherung in EDV-Anlagen und die Herstellung von Mikrofilmen.

3 Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.

4. Abschnitt: Sekretariat

Art. 13

1 Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission, administrativ dem Bundesamt für Gesundheit.

2 Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit inund ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presseund Auskunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit.

3 Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommission insbesondere bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen und der Information der Öffentlichkeit.

5. Abschnitt: Entschädigung

Art. 14

1 Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das Eidgenössische Departement des Innern sichergestellt.

2 Die Mitglieder der Kommission und die weiteren Personen werden nach der Ver-

2 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieordnung vom 12. Dezember 1996 der ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.90

[^2]: SR 172.311