Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:

3 c. Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;

2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:

4 d. ...

5 Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem e. Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

6 (WBF) , die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertragsund Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.

7 Messwesen: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen und überwacht den f. Vollzug in den Kantonen.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das Departement entscheidet über:

8 b. ... 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

2 9 ...

3 10 ...

4 Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Kommission zur Verhütung von Folter und deren Sekretariat. Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf eine Entschädigung. Für deren Bemessung

11 über ausserparlamentarische gilt sinngemäss die Verordnung vom 3. Juni 1996

12 Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 5

1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest-

13 gelegt sind.

2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem WBF (Aussenwirtschaft).

3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.

3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz

Art. 6 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten

14 anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:

Art. 7 Aufgaben im Einzelnen

1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:

15 c. Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstre-

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 2122).

[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^9]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 766). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3967). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).

[^11]: [AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: die Art. 8 l –8 t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1 ).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5391).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).

[^14]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 265).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).

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