Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:
- a. Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kantonen;
- b. Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz;
3 c. Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;
- d. Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländerund Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der inund ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der humanitären Tradition der Schweiz.
2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:
- a. Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.
- b. Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventivund gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.
- c. Migration: Es setzt die schweizerische Ausländerund Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.
4 d. ...
5 Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem e. Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
6 (WBF) , die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertragsund Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.
7 Messwesen: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen und überwacht den f. Vollzug in den Kantonen.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es strebt in seinen Tätigkeitsschwerpunkten eine gesamtschweizerische und internationale Harmonisierung an unter Berücksichtigung der föderalistischen Grundsätze und der Bedürfnisse von besonders betroffenen Kantonen.
- b. Es arbeitet mit Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und nichtgewinnorientierten Organisationen zusammen.
- c. Es wirkt in seinen Tätigkeitsbereichen hin auf eine wirksame nationale und internationale Zusammenarbeit.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
Das Departement entscheidet über:
- a. die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen;
8 b. ... 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 4
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
- b. Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte.
- c. Es sorgt dafür, dass die Departementsplanungen in die Planungen des Bundesrates eingebracht werden, vertritt das Departement in den entsprechenden Organen und stellt die interdepartementale Koordination sicher.
- d. Es beaufsichtigt die Ämter nach Anordnung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.
- e. Es konzipiert die Informationspolitik des Departements und informiert die Öffentlichkeit und die anderen Bundesstellen mit einer bürgernahen, wahrheitsgetreuen und zeitgerechten Medienarbeit über die Departementsgeschäfte.
- f. Es organisiert eine effiziente Logistik des Departements, stellt Logistikfunktionen bereit und erbringt departementsinterne und gesamtschweizerische Informatikdienstleistungen.
- g. Es instruiert Beschwerden gegen Ämter des Departements.
2 9 ...
3 10 ...
4 Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Kommission zur Verhütung von Folter und deren Sekretariat. Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf eine Entschädigung. Für deren Bemessung
11 über ausserparlamentarische gilt sinngemäss die Verordnung vom 3. Juni 1996
12 Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter
Art. 5
1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest-
13 gelegt sind.
2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem WBF (Aussenwirtschaft).
3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.
5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.
3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz
Art. 6 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten
14 anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- b. Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz;
- c. Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen;
- d. Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa;
- e. Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:
- a. Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.
- b. Es beobachtet die Rechtsentwicklung im Inund Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.
Art. 7 Aufgaben im Einzelnen
1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:
- a. Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;
- b. Zivil-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstandsund das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Bodenund Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;
15 c. Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstre-
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 2122).
[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
[^9]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 766). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3967). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).
[^11]: [AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: die Art. 8 l –8 t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1 ).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5391).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
[^14]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 265).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
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