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Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)

Geltender Text a fecha 2001-01-10

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^2] (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003[^3] (GTG) auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^4] (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^5] (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^6] über die technischen Handelshemmnisse (THG),[^7]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^8] Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.[^9]

2 Die Verordnung gilt nicht:

3 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^11] (ChemV) und des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^12] (ChemRRV).[^13]

Art. 2 Zulassungspflicht

1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden Anforderungen genügen und zugelassen sind.[^14]

2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:

Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung

1 Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:

2 Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015[^17] vorbehalten.[^18]

Art. 4 Verwendungsverbot

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^19] kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.

2 Wird ein Dünger aus der Liste nach Artikel 7 gestrichen oder die Bewilligung nach Artikel 11 widerrufen, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.[^20]

Art. 4a[^21] Vorsorgemassnahmen

Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW:

Art. 4b[^22] Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das Bundesamt kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.

2 Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3 Es kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

Art. 5 Begriffe

1 Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.[^23]

2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:

Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe durch Extraktion oder durch industrielle, physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie:

mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die:

mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die:

organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen, mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:

organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:

3 In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 6 Berechtigte Personen und Firmen

1 Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.

2 An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.

2. Kapitel: Zulassung von Düngern

1. Abschnitt: Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste

Art. 7 Düngerliste

1 Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen:

2 In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen festgelegt, welchen die einzelnen Dünger genügen müssen.

3 Das WBF erlässt die Düngerliste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.

4 Das BLW kann Düngertypen provisorisch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen.

5 Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Düngers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das BLW zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.

Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme

1 Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:

nicht aus tierischen Nebenprodukten hergestellt sind, ausgenommen:

2 In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das WBF auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.

3 Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.

4 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 9 Änderung der Düngerliste

Das WBF kann:

2. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens

Art. 10 Bewilligungspflicht

1 Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des BLW:

Dünger der folgenden Düngerkategorien:

2 Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dünger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.

Art. 11 Bewilligung

1 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

2 Das BLW kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.[^40]

3 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^41] erfüllt sind.[^42]

4 Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

5 Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um zehn Jahre verlängert. Das BLW kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.[^43]

6 Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.

7 Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilligungsinhaber dem BLW laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

8 Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:

9 Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, kann das BLW eine Bewilligung mit Einwilligung des Bewilligungsinhabers widerrufen.[^44]

Art. 12 Provisorische Bewilligung

1 Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn:

2 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^46] erfüllt sind.[^47]

Art. 13 Zweitbewilligung

1 Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.

2 Das BLW kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:

3 Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das BLW ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das BLW von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.

3. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 14 Verfahren

1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem BLW einzureichen.

2 Das BLW unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

3 Das WBF kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 15 Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

Art. 16 Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

2 Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.[^52]

3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^53] erfüllen.[^54]

4 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

5 Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.

6 Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.

7 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 17 Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen

Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln 15 und 16 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.

Art. 18 Prüfung des Gesuches

1 Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV[^55].[^56]

2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:

3 Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^57] erfüllt sind.[^58]

3. Kapitel: Anmeldung

Art. 19 Anmeldepflicht

1 Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim BLW anmelden. Die Anmeldung muss alle zehn Jahre vom Anmelder bestätigt werden.[^59]

2 Das WBF kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.

3 Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.

4 …[^60]

Art. 20 Unterlagen für die Anmeldung

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

Art. 21 Änderungen, Erlöschen

1 Die Anmeldung gilt solange, wie das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Änderungen sind dem BLW unaufgefordert mitzuteilen.[^65]

2 Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.

3a. Kapitel:[^66] Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Düngern

Art. 21a[^67] Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung

1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 der ChemRRV[^68] bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind.

2 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimittel enthalten, Bestandteile von Ricinus communis, noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

3 Das BLW kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.

4 Produzenten von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen. Hofdüngern dürfen nur Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 1 eingehalten werden.

5 Bei der Herstellung oder Verwendung eines Düngers dürfen keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet werden.

Art. 21b[^69] Betriebszulassung

1 Wer Dünger mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c herstellt, muss vom BLW zugelassen sein.

2 Wer für die Herstellung von organischen oder organisch-mineralischen Düngern verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c importiert, lagert oder transportiert, muss vom BLW zugelassen sein.

3 Zugelassene Betriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung die entsprechenden Anforderungen der Verordnung vom 25. Mai 2011[^70] über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen.

4. Kapitel: Einfuhr

Art. 22[^71]

1 Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen wie Zusammensetzung, Kennzeichnung und Schadstoffe genügen.

2 Bewilligungspflichtige Dünger dürfen nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt werden.

3 Dünger dürfen nur in der Verpackung, in der sie der Hersteller oder Inverkehrbringer auf den Markt bringt, oder als Loselieferung mit den entsprechenden Begleitpapieren eingeführt werden.

4 Für eingeführte Dünger sind zusätzlich die Artikel 19–21 anwendbar, sofern sie in Verkehr gebracht werden.

5. Kapitel: Bezeichnung, Kennzeichnung, Erfassung im Informationssystem[^72]

Art. 23[^73] Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin, der Käufer, die Verwenderin oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

2bis Der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verantwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Person ersetzt werden, wenn es sich um Mineraldünger, Spurennährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel handelt und diese:[^74]

3 Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die entsprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, in der Gebrauchsanweisung keine Dosierungsvorschrift nach Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a notwendig.[^78]

4 Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebietes abgefasst sein.

5 Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung nach Absatz 2 Buchstabe d erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.

6 Das WBF regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Düngertypen.

Art. 24[^79] Kennzeichnung von Produkten der Vergärung und Kompostierung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 müssen Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Hofdünger abgeben, bei der Abgabe einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:

2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d anzubringen. Die Sackaufschrift gilt als Lieferschein.

3 Wird Hofdünger, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, in Säcken abgegeben, so muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende Angaben enthält:

4 Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss dem Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfasst worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a–e ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung[^80] von Agroscope.[^81]

Art. 24a[^82] Gebrauchsanweisung

1 Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:

2 Die Gebrauchsanweisung darf keine Angaben oder Hinweise enthalten, die:

3 Wird Kompost oder Gärgut abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse gemäss der ChemRRV respektieren.

4 Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.

5 …[^84]

Art. 24b[^85] Erfassung der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern

1 Wer Hofdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen im Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfassen. Von der Erfassung ausgenommen ist Hofdünger, der in Säcken abgeben wird.

2 Wer Recyclingdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen an Abnehmer, die jährlich Recyclingdünger mit einem Gehalt von insgesamt mehr als 105 kg Stickstoff oder 15 kg Phosphor beziehen, im Informationssystem erfassen.

3 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergärbaren Zufuhrmaterialien im Informationssystem erfassen. Bei Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft ist jede Annahme zu erfassen; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist einmal jährlich die Gesamtmenge zu erfassen.

4 Die zu erfassenden Daten richten sich nach Artikel 14 der Verordnung vom 23. Oktober 2013[^86] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft.

Art. 24c[^87] Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und

Recyclingdüngern

1 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 dürfen Dünger an Abnehmer, welche diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

2 Bei Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten.

3 Die Inhaber von Anlagen müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 21a Absatz 1 erfüllt werden. Sie stellen die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung.

Art. 25[^88] Deklaration gentechnisch veränderter Dünger

1 Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2 Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einvernehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.[^89]

Art. 26 Anpreisungen

1 Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten.

2 In sämtlichen Anpreisungen wie Prospekten oder Inseraten sind deutlich erkennbar anzugeben:

6. Kapitel: Information und Umsatzstatistik

Art. 27[^91] Information der Öffentlichkeit

Das BLW kann ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.

Art. 28 Umsatzstatistik

Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem BLW Angaben über ihre umgesetzten Produkte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juni 1993[^92] über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

7. Kapitel: Vollzug und Kontrolle

Art. 29 Vollzug

1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrolliert die Erfüllung der Anmeldepflicht.

2 Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.[^93]

3 Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

4 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Verkehr bringen.

5 Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden

1 Das BLW holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bundesstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^94].[^95]

2 Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^96].[^97]

3 Das BLW und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV[^98] stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.[^99]

Art. 30a[^100] Befugnisse des BLW

1 Das BLW kann:

2 Es kann die Abgabe von Kompost oder Gärgut, welche die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:[^102]

3 Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder Gärguts pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.[^103]

4 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

Art. 31 Aufgaben der Zollorgane

1 Die Zollorgane informieren das BLW über die Einfuhr von Düngern.

2 Die Zollorgane können die vom BLW bezeichneten Dünger, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen eingeführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

3 Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.

4 Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 32 Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung

1 Das WBF kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.

2 Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wertbestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenommen sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV[^104].[^105]

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994[^106] wird aufgehoben.

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 35[^107] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007

1 Nach bisherigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.

2 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. November 2007 erteilt worden sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 814.01

[^3]: SR 814.91

[^4]: SR 916.40

[^5]: SR 814.20

[^6]: SR 946.51

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

[^11]: SR 813.11

[^12]: SR 814.81

[^13]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^16]: SR 813.11

[^17]: SR 451.61

[^18]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).

[^19]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2403).

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^37]: Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (AS 2011 2699). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^41]: SR 814.911

[^42]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

[^46]: SR 814.911

[^47]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^49]: SR 813.11

[^50]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^51]: SR 813.11

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^53]: SR 814.911

[^54]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

[^55]: SR 813.11

[^56]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^57]: SR 814.911

[^58]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^60]: Aufgehoben durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^64]: SR 813.11

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^66]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^68]: SR 814.81

[^69]: Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

[^70]: SR 916.441.22

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^72]: Ursprünglich vor Art. 24. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^74]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^75]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^76]: SR 813.11

[^77]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2631).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^80]: Die Grundlagen für die Düngung können bezogen werden unter www.agroscope.ch

[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^82]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^83]: SR 814.81

[^84]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^86]: SR 919.117.71

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

[^89]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^92]: SR 431.012.1

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

[^94]: SR 172.010

[^95]: Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^96]: SR 814.911

[^97]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

[^98]: SR 813.11

[^99]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^100]: Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^101]: SR 814.81

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

[^104]: SR 814.81

[^105]: Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

[^106]: [AS 1994 700, 1999 303Ziff. I 142748 Anhang 5 Ziff. 5]

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).