Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des
1 (LwG), Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 auf die Artikel 29 Absatz 1 und 29 c Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes
2 , vom 7. Oktober 1983
3 , auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des
4 Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern zur Verwendung in der Landwirtschaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten.
2 Die Verordnung gilt nicht:
- a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind oder von diesem Betrieb direkt an den Endverbraucher abgegeben werden (beispielsweise mittels Abnahmeverträgen);
- b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.
Art. 2 Zulassungspflicht
1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen.
2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
- a. er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder
- b. einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung
Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:
- a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignet;
- b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
- c. bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
Art. 4 Verwendungsverbot
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.
Art. 5 Begriffe
1 Dünger dienen der Pflanzenernährung.
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;
- b. Abfalldünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierung oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 2. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennereiund Mostereiabfälle oder Extraktionsschrot, 3. Erzeugnisse aus mineralischen Abfällen oder tierischen Abfällen wie Knochen-, Fleisch-, Blut-, Horn-, Klauenoder Ledermehl, 4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der Abwasserreinigung, der direkt zu Düngezwecken verwendet oder Kompost beigegeben wird;
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 916.40
[^4]: SR 814.20
[^5]: SR 946.51