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Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)

Geltender Text a fecha 2001-03-01

gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des

1 (LwG), Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 auf die Artikel 29 Absatz 1 und 29 c Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes

2 , vom 7. Oktober 1983

3 , auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des

4 Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991

5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern zur Verwendung in der Landwirtschaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten.

2 Die Verordnung gilt nicht:

3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.

Art. 2 Zulassungspflicht

1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen.

2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:

Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung

Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:

Art. 4 Verwendungsverbot

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.

Art. 5 Begriffe

1 Dünger dienen der Pflanzenernährung.

2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 814.01

[^3]: SR 916.40

[^4]: SR 814.20

[^5]: SR 946.51