Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159 a , 160 Absätze 1–5, 161,
1 (LwG), 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
2 auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),
3 auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG)
4 auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des
5 Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG)
6 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die
7 technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern zur Verwendung in der Landwirtschaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten.
2 Die Verordnung gilt nicht:
- a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind oder von diesem Betrieb direkt an den Endverbraucher abgegeben werden (beispielsweise mittels Abnahmeverträgen);
- b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.
Art. 2 Zulassungspflicht
1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen.
2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
- a. er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder
- b. einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung
Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:
- a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignet;
- b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
- c. bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
Art. 4 Verwendungsverbot
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.
2 Wird ein Dünger aus der Liste nach Artikel 7 gestrichen oder die Bewilligung nach Artikel 11 widerrufen, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt, BLW) ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn
8 Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.
9 Vorsorgemassnahmen Art. 4 a Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148 a LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt:
- a. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;
- b. die Zulassung eines in der Liste nach Artikel 7 aufgeführten Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
- c. die Bewilligung eines nach Artikel 10 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 5 Begriffe
1 10 Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;
- b. Recyclingdünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer
11 Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierung oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, bis 12 1 . Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes, nachbelüftetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, ter 13 1 . Presswasser: bei der Vergärung von pflanzlichem und tierischem Material anfallendes Wasser, das zu Düngezwecken verwendet wird, 2. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennereiund Mostereiabfälle oder Extraktionsschrot, 3. Erzeugnisse aus mineralischen Abfällen oder tierischen Abfällen wie Knochen-, Fleisch-, Blut-, Horn-, Klauenoder Ledermehl,
14 4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung, der zu Düngezwecken verwendet wird;
- c. Mineraldünger: Erzeugnisse, die aus Naturstoffen oder chemisch hergestellt werden, und Stoffe wie Cyanamid und Harnstoff, wie: 1. Mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die: – nur ein Makronährelement (Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium oder Schwefel) enthalten und davon mindestens
3 Prozent, oder – nur ein Makronährelement enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.91
[^4]: SR 916.40
[^5]: SR 814.20
[^6]: SR 946.51
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).
[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).