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Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (mit Vereinb.)

Geltender Text a fecha 2000-04-11

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,

eingedenk dessen, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden,

vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten,

haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:

Art. 1

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein erheben auf ihrem Gebiet eine gemeinsame leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.

2 In Beachtung der Autonomie der Strassenfiskalität der beiden Vertragsstaaten regeln der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in einer zusätzlichen Vereinbarung die Einzelheiten einer gleichzeitig mit der Schweiz erfolgenden Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug.

3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft informiert das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

Art. 2

Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein, die mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen behandelt. Diese handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 3

Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können.

Art. 4

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.

Art. 5

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Kaspar Villiger | Für das Fürstentum Liechtenstein: / Michael Ritter | | --- | --- |