Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2000-03-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:

3 (RVOG); Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

4 5 der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ; b.

6 c. …

7 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen;

8 des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesf.

9 patentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ,

10 das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 und das Patent-

11 gerichtsgesetz vom 20. März 2009 nichts anderes vorsehen;

12 13 des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ; g.

14 h. des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;

15 der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganii. sationsgesetzes vom 19. März 2010.

2 Es gilt nicht:

16 17 für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 b. unterstehen;

18 für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; c.

19 d. für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.

Art. 3 Arbeitgeber

1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:

20 … c.

21 die Bundesanwaltschaft; f.

22 die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. g.

2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat

23 die entsprechenden Befugnisse überträgt.

3 Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der

24 Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.

Art. 4 Personalpolitik

1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.

2 Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:

25 b. zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Ausund Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;

26 e. zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung; bis 27 e . zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;

3 Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.

Art. 5 Koordination und Controlling

1 Der Bundesrat koordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik. Er überprüft periodisch, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und beantragt ihr rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. Er vereinbart mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen Form und Inhalt der Berichterstattung.

2 Er sorgt dafür, dass die Arbeitgeber ein geeignetes Controlling-System anwenden.

3 4 28 und …

Art. 6 Anwendbares Recht

1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.

2 Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des

29 30 Obligationenrechts (OR).

3 Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.

4 Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.

5 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

31 Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen.

6 Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.

7 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.

32 Art. 6 a Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes

1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:

33 1. der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;

34 c. die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a.

2 Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen.

3 Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.

4 Die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne beziehungsweise Honorare (einschliesslich Nebenleistungen) der Personen nach Absatz 1 sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. Für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates beziehungsweise die vorsitzende Person eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils individuell ausgewiesen.

5 Die Grundsätze nach den Absätzen 1–4 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapitalund stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.

6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1–5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapitalund stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese bis 35 36 gelten die Artikel 663 b und 663 c Absatz 3 OR .

Art. 7 Ausschreibung

Offene Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen. 2. Abschnitt: Entstehung, Beendigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen

1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-

37 rechtlichen Arbeitsvertrags.

2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Probezeit. Sie können für Spezialfunktionen eine maximale Dauer der Probezeit von sechs Monaten vorse-

38 hen.

3 Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:

39 Art. 9 Dauer

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen vorsehen.

40 Art. 10 Beendigung

1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der

41 Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).

2 Die Ausführungsbestimmungen können:

3 Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen:

4 Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.

42 Art. 11

43 Art. 12 Kündigungsfristen

1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.

2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.

44 Formvorschriften Art. 13 Die Verlängerung, die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie jede Änderung des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

45 Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen

1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.

2 Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:

46 über die ordentliche Kündib. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR gung sind nicht anwendbar.

3 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Art. 15 Lohn

1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.

2 Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.

3 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.

4 Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische

47 Bedürfnisse anzupassen.

5 Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.

6 Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen

48 Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.

Art. 16 Teuerungsausgleich

1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.

3 Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.

49 Art. 17 Höchstarbeitszeit Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeits-

50 gesetzes vom 13. März 1964 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz

51 . vom 8. Oktober 1971

52 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Art. 17 a

1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit.

2 Mehrarbeit und Überzeit werden nur abgegolten, wenn sie angeordnet oder nachträglich anerkannt wurden.

3 53 Ferientage verjähren gemäss Artikel 128 Ziffer 3 OR innert fünf Jahren.

4 Der Bundesrat regelt die Mindestferien sowie den Mindesturlaub der Eltern bei Geburt und Adoption.

Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

2 Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.

54 Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.

2 Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.

3 Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:

4 Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.

5 Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

6 Die Ausführungsbestimmungen:

7 Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.

Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber

1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.

2 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.

Art. 21 Verpflichtungen des Personals

1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:

55 a. an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.