Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die Förderung des Exports (Exportförderungsgesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2000-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung 2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Abgeltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Kleinund Mittelbetriebe (KMU).

2 Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere:

Art. 2 Gegenstand

Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere:

Art. 3 Auftrag

1 3 Das zuständige Bundesamt (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungsauftrag.

2 Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

2 Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten

1 Der Beauftragte ist verpflichtet:

2 Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

Art. 6 Rechtsschutz

1 4 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.

2 5 ...

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

Art. 8 Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom

6 5. Oktober 1990 .

Art. 9 Einmalige Finanzhilfe

Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnahmen mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

7 über eine Finanzhilfe an die a. das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC);

8 b. der Bundesbeschluss vom 31. März 1927 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

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Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2000 2101

[^3]: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^5]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^10]: Datum des Inkrafttretens: 1. März 2001

[^6]: SR 616.1

[^7]: [AS 1990 244, 1998 1822 Art. 17, 2000 187 Art. 14]

[^8]: [BS 10 521]

[^9]: Die Änderung kann unter AS 2001 1029 konsultiert werden.

[^10]: BRB vom 4. April 2001

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