Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-03-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), verordnet:

2 Art. 1

Art. 2 In mehreren Kantonen steuerpflichtige Personen

1 Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitzoder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.

2 Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzoder des Sitzkan-

3 tons erfüllen.

3 Die Steuerbehörde des Wohnsitzoder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit.

4 Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.

Art. 3 Zuständigkeit in Sonderfällen

Als Wohnsitzoder Sitzkanton im Sinne von Artikel 2 gilt auch:

4 c. …

Art. 4 Quellensteuer

Der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton hat auf die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 StHG steuerpflichtig sind, die gleichen Auswirkungen wie ein Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz.

Art. 5 Verfahrenspflichten bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken

im interkantonalen Verhältnis

1 Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken nach den Artikeln 8 Absatz 4, 12 Absatz

3 Buchstaben d und e und 24 Absatz 4 StHG in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen.

2 Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.14

[^2]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemes- sung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

[^4]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemes- sung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

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