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Abkommen vom 28. April 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Geltender Text a fecha 1998-04-28

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Lettland,

nachfolgend Vertragsparteien genannt,

haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Staatsgebiet zu erleichtern,

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Staatsgebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:

1. der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Lettland gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse zu befördern;

2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung

eingerichtet und zugelassen ist;

3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird und welche die Unternehmer dazu berechtigt, den Personen- oder Güterverkehr im Sinne dieses Abkommens auszuführen.

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

2. Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

3. Bei den in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen.

4. Andere als die in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen

Jeder im Staat einer Vertragspartei zugelassene Unternehmer ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern, d.h. Beförderungen zwischen zwei oder mehreren Orten innerhalb des Staatsgebietes der einen Vertragspartei durch Unternehmer der anderen Vertragspartei, sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterungen vereinbaren.

Art. 7 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Staatsgebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den Vertragsparteien in einem Protokoll[^1] vereinbart, das integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Art. 10 Gemischte Kommission

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.

2. Diese Kommission ist auch für die Anpassung des in Artikel 9 dieses Abkommens erwähnten Protokolls zuständig.

3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Staatsgebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^2] verbunden ist.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege durch einen Notenaustausch darüber in Kenntnis setzen, dass alle für die Inkrafttretung dieses Abkommens nötigen Bedingungen der nationalen Vorschriften erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Datum der auf diplomatischem Wege gesandten letzten Note über seine Gutheissung im Einklang mit den gemäss den nationalen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen in Kraft. Es wird vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung angewendet.

2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Riga am 28. April 1998 in zwei Originalausfertigungen, jede davon in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Lettland: | | --- | --- | | Max Friedli | Vilis Krištopans |

Fussnoten

[^1]: Dieses Protokoll wird in der AS nicht veröffentlicht.

[^2]: SR 0.631.112.514