Abkommen vom 5. August 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kasachstan,
im Folgenden in diesem Abkommen «Vertragsparteien» genannt,
Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
vom Wunsche geleitet, in Ergänzung zum genannten Übereinkommen ein Abkommen abzuschliessen, um den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus herzustellen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
- a) der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Regierung der Republik Kasachstan, das Ministerium für Verkehr, oder jede andere rechtmässig ermächtigte Behörde, die die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben ausübt;
- c) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt ist;
- d) der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
Art. 2 Verkehrsrechte
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Errichtung ihrer internationalen Luftverkehrslinien:
- a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
- c) das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
- d) das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen.
2. Bei Erhalt der Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei auf schriftlichem Weg mitzuteilen, dass sie die Bezeichnung eines solchen Unternehmens zurückzieht und an dessen Stelle ein anderes bezeichnet.
4. Von einem von einer Vertragspartei bezeichneten Unternehmen kann verlangt werden, dass es der anderen Vertragspartei den Nachweis erbringt, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von dieser Vertragspartei üblicherweise und vernünftigerweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago vorgeschrieben werden.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen, die es für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als notwendig erachtet, in jedem Fall, wo die besagte Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.
6. Nach Bezeichnung und Ermächtigung kann das Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens anwendbarer Tarif in Kraft ist.
Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,
- a) wenn ihr nicht der Nachweis erbracht wird, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen,
- b) wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt, oder
- c) wenn dieses Unternehmen es in anderer Weise unterlässt, sich nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu verhalten.
2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 6 Ausübung der Rechte
Das auf den vereinbarten Linien angebotene Beförderungsangebot untersteht den folgenden Bedingungen:
1. Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden, stehen in enger Beziehung zu den Beförderungsbedürfnissen der Öffentlichkeit auf den festgelegten Strecken und haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat und den Ländern des letzten Bestimmungsortes des Verkehrs angepasst ist.
4. Das Recht zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die an Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von anderen Staaten als demjenigen, der das Unternehmen bezeichnet hat, ein- und ausgeladen werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen ausgeübt werden, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
- a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunfts- und dem Bestimmungsort;
- b) der Verkehrsnachfrage der vom Unternehmen durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien, die von Unternehmen der in diesem Gebiet gelegenen Staaten erbracht werden; und
- c) den Betriebserfordernissen von Langstreckendiensten.
Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt.
2. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 8 Befreiung von Abgaben und Gebühren
1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak) sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
- a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf den festgelegten Strecken der anderen Vertragspartei eingesetzt werden;
- b) die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf den festgelegten Strecken eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
- c) die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf den festgelegten Strecken eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
- d) die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigten erforderlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial. Ferner Fahrzeuge, Material und Ausrüstungsgegenstände, welche vom bezeichneten Unternehmen für gewerbsmässige und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenareales verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.
Das in den Absätzen a), b) und c) vorgenannte Material kann auf Verlangen hin unter die Aufsicht oder die Kontrolle der Zollbehörden gestellt werden.
3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
Art. 9 Direkter Transit
1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich in direktem Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden höchstens einer vereinfachten Zollkontrolle unterworfen. Ausgenommen davon sind Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit Gewalthandlungen, Luftpiraterie sowie dem Schmuggel narkotisierender Drogen.
2. Gepäck, Fracht und Postsendungen in direktem Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen Zollabgaben befreit.
Art. 10 Sicherheit der Luftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963[^2] in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971[^4] in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988[^5] in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen von Chikago bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
6. Wenn eine Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei unmittelbar die Aufnahme von Verhandlungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei verlangen.
Art. 11 Tarife
1. Die Tarife für die Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der Interessen der Benutzer und der besonderen Merkmale der Linie in Betracht zu ziehen sind.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien festgesetzt.
3. Tarifabsprachen nach Absatz 2 dieses Artikels werden soweit als möglich entsprechend dem Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrs-Verbandes getroffen.
4. Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten; in besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
5. Können sich die bezeichneten Unternehmen auf keinen Tarif einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif nicht nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn Tage der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen dreissigtägigen Frist die Nichtgenehmigung eines nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Tarifes mitteilen, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
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