Abkommen vom 21. Februar 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kroatien über die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen (Durchbeförderungsabkommen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-02-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kroatien

(nachstehend Vertragsparteien genannt),

in dem Bestreben, die Durchbeförderung von Personen im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundsätze

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.

(3) Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertrittes, zu erwarten hätte.

(4) Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 oder 3 vorliegen. Bei Vorliegen solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Durchbeförderungsgesuche sind folgende Behörden zuständig:

Art. 3 Verfahren

(1) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien und dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt und beantwortet.

(2) Die ersuchte Vertragspartei antwortet innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches. Stimmt sie einem Begehren zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt. Die genannten Fristen sind Höchstfristen.

(3) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 1 Absätze 1–3 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die hierfür massgeblichen Gründe mit.

(4) Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben der durchzubefördernden Person zu enthalten:

(5) Im Durchbeförderungsgesuch ist, falls notwendig, anzuzeigen, ob spezielle Sicherheitsmassnahmen vorzukehren sind oder ob die durchzubefördernde Person ärztlicher oder anderer Betreuung bedarf.

(6) Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den für die praktische Abwicklung der Durchbeförderung zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

(7) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien benutzen – vorbehältlich abweichender Vereinbarungen – zur Durchführung des Abkommens die deutsche Sprache.

Art. 4 Datenschutz

(1) Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind folgende Grundsätze zu beachten:

Art. 5 Kosten

(1) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

(2) Die Kosten gemäss Absatz 1 werden durch die ersuchende Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Schweizerfranken auf das Bankkonto des Ministeriums beziehungsweise des Departementes der anderen Vertragspartei überwiesen.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Durchbeförderung – unter Wahrung des notwendigen und genügenden Sicherheitsmasses – in der rationellsten und kostensparendsten Weise durchzuführen.

(4) Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Leiter ihrer zuständigen Finanzorgane, die Spesenarten und ihre Tarifsätze, die verrechnet werden können, jährlich zu vereinbaren.

Art. 6 Unberührtheitsklausel

(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967[^3] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung bleiben unberührt.

Art. 7 Grundsatz der guten Zusammenarbeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Falls notwendig kann ein Treffen zwischen den designierten Experten der Vertragsparteien vereinbart werden.

Art. 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.

Art. 9 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung der Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Art. 10 Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

(2) Während dieser 30-tägigen Kündigungsfrist laufende Verfahren werden nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vollzogen und abgeschlossen.

Geschehen zu Zagreb, am 21. Februar 1997, in zwei Urschriften, in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Petar Troendle | Für die Regierung der Republik Kroatien: / Ivan Penić | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Sektion SwissREPAT, Postadresse: Postfach 341, 8058 Zürich-Flughafen, Fax: ++41 /43 816 74 58, Tel: ++41 /43 816 74 55 (siehe AS 2014 4451).

[^2]: SR 0.142.30

[^3]: SR 0.142.301

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