Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des
1 Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
2 sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte).
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang
3 verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen. 1bis Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im
4 Einzelfall der Verordnung unterstellen.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschifffahrt.
Art. 3 Definitionen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
5 b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom
6 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stras-
7 se (SDR) und in der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.
2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen
Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten
1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen.
2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unternehmung oder aussenstehende Personen sein.
3 Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten.
Art. 5 Befreiung
1 Die Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind im Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Anhang unter Berücksichtigung der Entwicklung des
8 nationalen und internationalen Rechts anpassen.
2 Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.
3 Weitere Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, können von den Vollzugsbehörden bewilligt werden, sofern ein besonderer Fall vorliegt und die Sicherheit gewahrt bleibt. Im Bereich der Strasse dürfen Ausnahmebewilligun-
9 gen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Strassen erteilt werden.
Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten
1 Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für welche sie einen Schulungsnachweis besitzen.
2 Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.
Art. 7 Meldung an die Behörden
Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schulungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.
Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb
1 Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können.
2 Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen und sicherstellen, dass ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Nachteile erwachsen.
3 Sie müssen gewährleisten, dass die Gefahrgutbeauftragten direkten Kontakt zu dem mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beschäftigten Personal sowie direkten Zugang zu dessen Arbeitsplätzen haben.
Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb
Die Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten und deren Aufgaben und Funktion bei den Betriebsangehörigen bekannt sind.
Art. 10 Kontrollen
1 Die Unternehmungen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr für die notwendigen Untersuchungen ungehinderten Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.
2 Sie haben die Berichte der Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten
Art. 11 Allgemeine Aufgaben
1 Die Gefahrgutbeauftragten haben:
- a. die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen;
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 742.40
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5089).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).
[^6]: SR 741.621
[^7]: SR 742.401.6
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).
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