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Verordnung des UVEK vom 2. Juli 2001 über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe (GebV-TPS)

Geltender Text a fecha 2001-07-02

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Januar 1985[^1] über die Typenprüfung von Schiffen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Typenprüfung und für weitere Amts-handlungen der Typenprüfstelle für Schiffe.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung der Typenprüfstelle veranlasst.

2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

3 Die Person, welche ein Prüfungsgesuch eingereicht hat und das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorführt, muss die Grundgebühr bezahlen, sofern sie nicht mindestens zwei Werktage vor diesem Zeitpunkt das Schiff bei der Typenprüfstelle abgemeldet oder auf die Prüfung verzichtet hat.

Art. 3 Auslagen

1 Die Auslagen können separat und nach den effektiven Kosten berechnet werden. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.

2 Als Auslagen gelten Kosten, die von den Gebührenansätzen nicht abgedeckt werden, insbesondere Post- und Fernmeldetaxen, Expresszuschläge, Anfertigung von Duplikaten und Übersetzungen.

Art. 4[^2] Administrative Gebühren

Die administrativen Gebühren betragen für:

Franken
a. das technische Prüfungsprotokoll 30.–
b. den Typenschein 50.–
c. den Nachtrag im Typenschein 30.–
Art. 5[^3] Gebühren für die technische Prüfung

1 Die Grundgebühr für die technische Prüfung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen beträgt:

Franken
a. bis 10 m Länge 120.–
b. über 10 m Länge 150.–

2 Bei Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden folgende Zuschläge erhoben:

Franken
a. für Schiffe mit Innenbordmotor für Schiffe mit Innenbordmotor 30.–
b. für die Kontrolle: für die Kontrolle:
1. der Lichterführung 30.–
2. des Gewässerschutzes 30.–
3. der sanitären Einrichtungen 30.–
4. der fest eingebauten Treibstoffanlagen 30.–
5. der fest eingebauten Fäkalientanks 30.–
c. für die Messung des Betriebsgeräusches für die Messung des Betriebsgeräusches 200.–
d. für die Segelvermessung: für die Segelvermessung:
1. bis 15 m2 Segelfläche 100.–
2. über 15 m2 Segelfläche 150.–

3 Bei Vergnügungsschiffen werden zusätzlich folgende Zuschläge erhoben für die Berechnung:

Franken
a. der Personenzahl 30.–
b. der Antriebsleistung 30.–
c. des Freibords 30.–
d. der Stabilität 30.–

4 Für Nachkontrollen werden nur die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhoben.

5 Für die übrigen Schiffe wird die Gebühr nach Artikel 7 berechnet.

Art. 6[^4]
Art. 7 Gebühren für die übrigen Amtshandlungen

1 Die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen wird nach Zeitaufwand berechnet.

2 Sie beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde 100 bis 150 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtshandlung und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.

Art. 8 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

Die Typenprüfstelle kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn:

Art. 9 Gebührenverfügung[^5]

1 Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.

2 ...[^6]

Art. 10 Fälligkeit und Zahlungsfrist

1 Die Gebühr wird fällig:

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 11 Inkasso

1 Die Typenprüfstelle setzt die Zahlungsweise fest.

2 Das technische Prüfungsprotokoll oder der Typenschein kann verweigert werden, solange die Gebühren nicht bezahlt sind.

Art. 12 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. August 1997[^7] über die Gebühren der Kommission für eidgenössische Schiffstypenprüfungen wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

1 Für Prüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

2 Für die Prüfung von Sportbooten, für welche ab dem 1. Mai 2001 ein Gesuch um Typenprüfung eingereicht wurde, gelten die Gebühren nach dieser Verordnung.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 747.201.5

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. V 6 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. V 5 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^7]: [AS 1997 2017]