Verordnung des UVEK vom 2. Juli 2001 über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe (GebV-TPS)
1 gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Januar 1985 über die Typenprüfung von Schiffen, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Typenprüfung und für weitere Amtshandlungen der Typenprüfstelle für Schiffe.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung der Typenprüfstelle veranlasst.
2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
3 Die Person, welche ein Prüfungsgesuch eingereicht hat und das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorführt, muss die Grundgebühr bezahlen, sofern sie nicht mindestens zwei Werktage vor diesem Zeitpunkt das Schiff bei der Typenprüfstelle abgemeldet oder auf die Prüfung verzichtet hat.
Art. 3 Auslagen
1 Die Auslagen können separat und nach den effektiven Kosten berechnet werden. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.
2 Als Auslagen gelten Kosten, die von den Gebührenansätzen nicht abgedeckt werden, insbesondere Postund Fernmeldetaxen, Expresszuschläge, Anfertigung von Duplikaten und Übersetzungen.
Art. 4 Administrative Gebühren
Die Gebühren betragen für: Franken
- a. das technische Prüfungsprotokoll je Sportboot 20.–
- b. die Bescheinigung je nicht CE-zertifiziertes Boot 20.–
- c. den ersten Typenschein 50.– Franken
- d. jeden weiteren Typenschein 20.–
- e. die Umschreibung des Typenscheins 100.–
- f. den Nachtrag im Typenschein 50.–
Art. 5 Gebühren für die technische Prüfung von Sportbooten
1 Die Grundgebühr für die Prüfung der CE- Dokumente von Sportbooten nach Artibis 2 der Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 bekel 2 Buchstabe l trägt je Sportboot 100 Franken.
2 Es werden folgende Zuschläge erhoben: Franken
- a. für die Kontrolle der nachfolgenden Positionen des technischen Prüfprotokolls: – Lichterführung (Position A) 50.– – Gewässerschutz (Position B) 50.– – Sanitäre Einrichtungen (Postition C) 50.–
- b. für die Geräuschmessung 200.–
- c. für die Segelvermessung 150.– Bei Nachkontrollen werden lediglich die Gebührenansätze nach Absatz 2 erhoben. 3
Art. 6 Gebühren für die technische Prüfung der übrigen Schiffe
Die Grundgebühr für die technische Prüfung beträgt je Schiff 200 Franken. 1 Es werden folgende Zuschläge erhoben für: 2 Franken a. die Prüfung von Schiffen mit Aussenbordmotoren – bis 30 kW Antriebsleistung 150.– – über 30 kW Antriebsleistung 250.–
- b. die Prüfung von Schiffen mit Innenbordmotoren – bis 30 kW Antriebsleistung 250.– – über 30 kW Antriebsleistung 300.–
- c. die Prüfung von Schiffen mit Doppelmotorisierung 400.– innenbords
- d. die Segelvermessung 150.–
- e. die Prüfung von festeingebauten Installationen 100.–
3 Die Gebühr für die Geräuschmessung beträgt je Schiff 200 Franken.
4 Bei Nachkontrollen werden lediglich die Gebührenansätze nach Absatz 2 erhoben.
5 Für Schiffe mit besonderer Bauart wird die Gebühr für die technische Prüfung nach Artikel 7 berechnet.
Art. 7 Gebühren für die übrigen Amtshandlungen
1 Die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen wird nach Zeitaufwand berechnet.
2 Sie beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde 100 bis 150 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtshandlung und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.
Art. 8 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
Die Typenprüfstelle kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn:
- a. die Amtshandlung in ihrem Interesse liegt;
- b. eine Nachkontrolle ohne Verschulden der Inhaberin oder des Inhabers des Typenscheins vorgenommen wird.
Art. 9 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
1 Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 10 Fälligkeit und Zahlungsfrist
1 Die Gebühr wird fällig:
- a. mit der schriftlichen Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
- b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Art. 11 Inkasso
1 Die Typenprüfstelle setzt die Zahlungsweise fest.
2 Das technische Prüfungsprotokoll oder der Typenschein kann verweigert werden, solange die Gebühren nicht bezahlt sind.
Art. 12 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
3 über die Gebühren der Kommission für eid- Die Verordnung vom 5. August 1997 genössische Schiffstypenprüfungen wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmung
1 Für Prüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.
2 Für die Prüfung von Sportbooten, für welche ab dem 1. Mai 2001 ein Gesuch um Typenprüfung eingereicht wurde, gelten die Gebühren nach dieser Verordnung.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2001 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 747.201.5
[^2]: SR 747.201.1
[^3]: [AS 1997 2017]