Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
1 (BPG), gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
- a. des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
2 1998 (RVOV);
- b. des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
- c. der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisa-
3 tionsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG);
- d. des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
4 e. des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht
5 ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.
2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 a. das dem Obligationenrecht BPG);
- b. das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
7 c. das Personal des ETH-Bereichs;
8 über die Berufsd. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 bildung unterstehen;
9 untersteht; e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981
10 11 f. das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4 Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departe-
12 menten gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.
5 Die Personalpolitik des Bundesrats und des EFD ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die
13 besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.
Art. 2 Zuständige Stelle
(Art. 3 BPG)
1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- a. der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
14 b. der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
- c. der höheren Stabsoffiziere;
15 der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; d.
- e. der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
- f. der Missionschefs und Missionschefinnen;
16 ... g.
17 ... h. 1bis Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretä-
18 rinnen der Departemente.
2 Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3 bis Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1 treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts ande-
19 res bestimmen.
4 Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet,
20 sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.
21 Titel «Direktor» oder «Direktorin» Art. 2 a Der Titel «Direktor» oder «Direktorin» darf nur Amtsdirektoren oder Amtsdirektorinnen verliehen werden.
Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel
1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.
2 Das EDA verleiht im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte
22 Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.
2. Kapitel: Personalpolitik
1. Abschnitt: Grundsätze
23 Art. 4 Personalentwicklung, Ausund Weiterbildung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
1 Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am
24 Arbeitsplatz und durch Ausund Weiterbildung. 1bis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entwickelt zusammen mit den anderen Departementen die Strategie für die Personalentwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und fördert eine bundesweite Unternehmenskul-
25 tur.
2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:
- a. die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen;
- b. die Arbeitsmarktfähigkeit sowie die berufliche Mobilität der Angestellten zu erhöhen;
- c. die Angestellten zu befähigen, notwendige Veränderungen mitzugestalten und mitzutragen.
3 Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.
4 Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausund Weiterbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausund Weiterbildung ganz oder teilweise
26 übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen. 4bis Er kann Kosten für eine bedarfsorientierte Ausund Weiterbildung, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses begonnen oder absolviert wurde, ganz oder teilwei-
27 se übernehmen, sofern die Probezeit erfolgreich bestanden wurde.
5 Er kann von den Angestellten Ausund Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese:
- a. die Ausoder Weiterbildung abbrechen; oder
- b. das Arbeitsverhältnis während der Ausoder der Weiterbildung oder innerhalb der folgenden Fristen seit Abschluss der Ausoder der Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen: 1. Kostenanteil unter 50 000 Franken: innerhalb von zwei Jahren,
28 2. Kostenanteil ab 50 000 Franken: innerhalb von vier Jahren. 5bis bis Für die Rückforderung von Kosten gemäss Absatz 4 laufen die Fristen ab dem
29 Tag nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit.
6 30 ...
31 Art. 5 Kaderentwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)
1 32 Der Arbeitgeber sorgt für die Kaderentwicklung.
2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:
- a. die Führung auf allen Stufen zu verbessern;
- b. das vorhandene Potenzial des Personals auszuschöpfen;
- c. die interne Mobilität zu fördern;
- d. die Chancen der Angestellten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten;
- e. die Bundesverwaltung als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren;
- f. die Vertretung von Frauen in Kaderpositionen zu erhöhen.
3 Das EFD entwickelt zusammen mit den Departementen die Strategie für die Kaderentwicklung. Es stellt die Umsetzung der Strategie sicher und unterstützt dabei
33 die Departemente.
Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.
2 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
3 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.
34 Art. 7 Mehrsprachigkeit Die Departemente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit
35 nach den Artikeln 6–8 d der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 .
Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten
(Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG)
1 Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.
2 Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
- a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
- b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
36 Art. 10 Ökologisches Verhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. h und 32 Bst. d BPG) Das EFD entwickelt zusammen mit den anderen Departementen geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen Verhaltens des Bundespersonals bei der Arbeit.
37 Art. 10 a Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung (Art. 32 Bst. d BPG)
1 Das EFD erlässt im Einvernehmen mit den Departementen Weisungen betreffend die Arbeitssicherheit, den Schutz der Gesundheit der Angestellten und die Gesundheitsförderung in den Departementen.
2 Die Departemente sind verantwortlich für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Angestellten sowie für die Gesundheitsförderung in ihren Verwaltungseinheiten.
38 Art. 10 b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 32 Bst. d BPG)
1 Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
2 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
- a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden;
- b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
- c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden;
- d. zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.
3 Bei dreiund mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Frühzur Spätund von dieser zur Nachtschicht.
4 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
5 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.
6 Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.
7 Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.
8 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1 ‒ 5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der
39 beteiligten Angestellten vorliegt.
40 Art. 11 Ärztlicher Dienst (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
1 Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.
2 Der ärztliche Dienst nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a. Er erstellt im Auftrag der Verwaltungseinheiten die Eignungsbeurteilung der Bewerber und Bewerberinnen bei der Anstellung und die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- b. Er beurteilt die Invaliditätsund Morbiditätsrisiken der Bewerber und Bewerberinnen bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.
41 c. Er führt im Auftrag der Verwaltungseinheiten vertrauensärztliche Untersuchungen bei Erkrankungen, Unfällen und Wiedereingliederungen durch.
- d. Er arbeitet bei Bedarf mit den zuständigen Stellen im betrieblichen Case Management zusammen.
- e. Er kann Verwaltungseinheiten in deren Auftrag bei der Arbeitssicherheit, beim Gesundheitsschutz und bei der Gesundheitsförderung beraten und unterstützen.
42 Art. 11 a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27 d Abs. 1 BPG)
1 Bei krankheitsoder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personalund Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen.
2 Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzu-
43 wirken.
Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.
Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)
1 Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.
2 Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.
Art. 14 Information
(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)
1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.
2 Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.
3 44 Das EFD sorgt für eine regelmässige Information des Bundespersonals.
4 Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.
2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung
Art. 15 Grundsätze
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.
2 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.
3 Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten. 3bis Die Lohnentwicklung wird nur dann gewährt, wenn die angestellte Person während der Beurteilungsperiode trotz längerer Abwesenheiten genügend lange anwesend war, damit ihre Leistung, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilt werden
45 können.
4 Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.
Art. 16 Beurteilungskriterien
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
1 Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.
2 Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.
46 Art. 17 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:
- a. Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
- b. Beurteilungsstufe 3: gut;
47 Beurteilungsstufe 2: genügend; c.
48 Beurteilungsstufe 1: ungenügend. d.
3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung
Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement
(Art. 5 BPG)
1 Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.
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