Verordnung vom 7. September 2001 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 zweiter Satz des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1],
verordnet:
Art. 1 Höhe der Gebühr
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas nach Artikel 9 der Verordnung vom 5. Juli 2000[^2] über Getränkeverpackungen (VGV) beträgt pro Verpackung:
- a. mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen;
- b. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen;
- c. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung sowie die Artikel 9–14, 16 und 17 VGV[^3] treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 814.621
[^3]: SR 814.621
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