Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen

(im Folgenden Vertragsparteien genannt)

haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:

1. der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Norwegen gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;

2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung

eingerichtet und zugelassen ist;

3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter einer der nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

2. Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

3. Bei den in Ziffer 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen.

4. Andere als die in Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen

Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterungen vereinbaren.

Art. 7 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, deren Fahrzeuge in einer der Vertragsparteien zugelassen sind und die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll[^1] vereinbart.

Art. 10 Gemischte Kommission

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.

2. Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.

3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist und soweit nicht im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Norwegen EWR-Bestimmungen anwendbar sind.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Jede der Vertragsparteien soll die andere schriftlich auf diplomatischem Wege informieren, dass die massgebenden rechtlichen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge befolgt wurden. Dieses Abkommen soll am Tage des Datums der letzten der genannten Notifikationen in Kraft treten.

2. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Originalen in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Moritz Leuenberger | Für die Regierung des Königreichs Norwegen: / Odd Einar Dørum | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Dieses Protokoll wird in der AS nicht veröffentlicht.

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