Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Juli 2007) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten, angesichts der Tatsache, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnimmt und auf den 1. Januar 1996 ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) in Kraft gesetzt hat, angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicher-

3 ungen und der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes und der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die

4 Dienstleistungsfreiheit herzustellen, sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben: A. Grundbestimmungen

5 Art. 1 Ziel des Abkommens Das Abkommen soll auf der Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um: a) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen; b) Versicherungsvermittlern, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, ihre Vermittlertätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.

6 Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung auf: a) Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befindet und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsicht) unterliegen; b) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registriert sind und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die Versicherungsvermittlung (Vermittleraufsicht) unterliegen.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins. B. Zulassungsund Ausübungsbedingungen

Art. 4 Feststellung der Gleichwertigkeit

1 Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass ihre Rechtsordnungen im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts und des Vermittleraufsichtsrechts, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, gleichwertige Regelungen

7 enthalten in Bezug auf: a) den Schutz der Versicherten;

8 b) die Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit durch Direktversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler;

9 die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen c) und der Versicherungsvermittler durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; d) die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Insolvenz, Verstössen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Unregelmässigkeiten in der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen;

10 e) die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Verstössen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Unregelmässigkeiten bei der Geschäftstätigkeit der Versicherungsvermittler.

2 Diese Feststellung gilt für den Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens. Sie ist bei jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts gemäss dem Verfahren von Artikel 11 zu überprüfen.

Art. 5 Sitzlandprinzip

1 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dürfen das Versicherungsgeschäft im Gebiet der anderen Vertragspartei durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.

2 Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind,

11 dürfen ihre Tätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei ausüben.

3 Die zur Ergänzung des innerstaatlichen Rechts notwendigen Bedingungen sind im

12 Anhang konkretisiert.

Art. 6 Anwendung innerstaatlichen Rechts

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf Sachverhalte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie auf Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Sachverhalten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden. C. Vollzug des Abkommens

Art. 7 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

1 Die Versicherungsaufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung der Versicherungsaufsicht in direkter Kontaktnahme zusammen.

2 Sie übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind, und verpflichten sich, die ausgetauschten Informationen nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe zu verwenden.

3 Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, mit denen ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Versicherungsunternehmens offengelegt würde oder deren Übermittlung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.

4 13 Die Absätze 1–3 gelten für die Vermittleraufsicht sinngemäss.

Art. 8 Gemischte Kommission

1 Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, die mit der Durchführung des Abkommens beauftragt ist und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen trifft. Die Kommission handelt in gemeinsamem Einvernehmen.

2 Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei in der Gemischten Kommission Konsultationen durch.

3 Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 Der Vorsitz in der Gemischten Kommission wird nach Massgabe der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Die Gemischte Kommission wird von ihrem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe ihrer Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft dies erforderlich ist.

5 Die Gemischte Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen, die sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten

1 Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die in Artikel 7 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch die Gemischte Kommission gemäss Artikel 8 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

2 Kann die Streitigkeit auch auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder anderen der Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens sechs Monate nach der ersten Befassung der in Artikel 8 erwähnten Gemischten Kommission angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins sein darf.

3 Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

4 Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

5 Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins ist.

6 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

7 Diese Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend. D. Schlussbestimmungen

Art. 10 Drittlandbeziehungen

1 Dieses Abkommen ändert nichts am Verhältnis der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu den Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zu anderen Staaten und umgekehrt.

2 Absatz 1 gilt für im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registrierte Versicherungs-

14 vermittler sinngemäss.

Art. 11 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung

1 Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern.

2 Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über die Gemischte Kommission möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Monate vor dem Inkrafttreten, über vorgesehene Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

3 Die Gemischte Kommission untersucht die Auswirkungen solcher Änderungen auf das gute Funktionieren dieses Abkommens. Die Gemischte Kommission empfiehlt allfällige Änderungen des Abkommens und beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Anhangs dieses Abkommens. Diese Beschlüsse sind durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 12 Revision des Abkommens

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

Art. 13 Kündigung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 14 Anhang

Der diesem Abkommen beigefügte Anhang ist Bestandteil des Abkommens.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2 Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 19. Dezember 1996. Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Jean-Pascal Delamuraz Michael Ritter

15 Anhang Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip I. Versicherungsaufsicht

Art. 1 Bewilligung

Die von einer Vertragspartei für die Versicherungstätigkeit erteilte Bewilligung gilt für das Gebiet beider Vertragsparteien, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind.

Art. 2 Definitionen

1 Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

2 Tätigkeitsland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen auf dem Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über eine Niederlassung tätig ist, ohne dass es in diesem Land seinen Sitz hat.

3 Niederlassung im Sinne dieses Abkommens ist eine Agentur, eine Zweigniederlassung oder ein Büro, das von eigenem Personal des Versicherungsunternehmens geführt wird oder von einer unabhängigen Person im Auftrag des Versicherungsunternehmens wie eine Agentur auf Dauer geführt wird.

4 Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen vom Sitzland aus Risiken deckt, die im Gebiet der anderen Vertragspartei belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht.

5 Liechtensteinische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein.

6 Schweizerische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 3 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

1 Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschliesslich der Tätigkeiten, die es über Niederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes.

2 Die Finanzaufsicht umfasst, bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und die Prüfung der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Vermögenswerte zu deren Bedeckung.

3 Die Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen richtet sich nach Abschnitt IV.

Art. 4 Inspektionen vor Ort

1 Wenn ein Versicherungsunternehmen über eine Niederlassung tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes – nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes – selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen, sofern diese zur Ausübung ihrer Finanzaufsicht über die ihr unterstehenden Unternehmen notwendig sind.

2 Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.

Art. 5 Versicherungstechnische Rückstellungen

Jedes Versicherungsunternehmen muss für seine Geschäftstätigkeit in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bilden und diese durch Vermögenswerte bedecken.

Art. 6 Sichernde Massnahmen

Die im Aufsichtsrecht einer Vertragspartei vorgesehenen sichernden Massnahmen finden auch Anwendung, wenn Versicherte der andern Vertragspartei betroffen sind.

Art. 7 Bestandesübertragung

1 Überträgt ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Tätigkeitsland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen des Tätigkeitslands, so ist lediglich die Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes erforderlich.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes der Nachweis erbracht wird, dass das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, und wenn die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

Art. 8 Missachtung der Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes

1 Falls ein Versicherungsunternehmen die Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes das Versicherungsunternehmen mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.

2 Bei anhaltenden Verstössen kann die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsunternehmen im Tätigkeitsland die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.

Art. 9 Berichterstattung

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes über die im Tätigkeitsland abgeschlossenen Geschäfte nach Versicherungszweig Bericht erstatten. Die im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Geschäfte müssen ferner von den via Niederlassung abgeschlossenen Geschäften getrennt ausgewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes teilt diese Angaben der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslands jährlich bis spätestens Ende September mit. II. Geschäftstätigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmen in Liechtenstein A. Grundsatz

Art. 10

Schweizerische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ohne zusätzliche Bewilligung betreiben. Sie unterstehen in Liechtenstein den gleichen Bestimmungen wie die Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat. B. Niederlassung

Art. 11 Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein

1 Das Versicherungsunternehmen hat der schweizerischen Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung in Liechtenstein anzuzeigen.

2 Diese Anzeige muss enthalten: a) Angaben darüber, welche Versicherungszweige betrieben und welche Risiken eines Versicherungszweiges gedeckt werden sollen, unter Bezeichnung des Versicherungsschutzes; b) Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre in Bezug auf Provisionsaufwendungen und sonstige Verwaltungskosten, Prämieneinnahmen, Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Liquiditätslage; c) Darlegungen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen; d) voraussichtliche Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie die dafür bereitstehenden Mittel (Organisationsfonds); e) Angaben über die Organisationsstruktur der Niederlassung; f) Name des Generalbevollmächtigten. Dieser muss mit ausreichender Vollmacht versehen sein, über persönliche Integrität verfügen und im Stande sein, die Niederlassung tatsächlich und fachkundig zu leiten; g) Name und Anschrift der Niederlassung; h) Vorlage einer Erklärung, wonach das Unternehmen in Liechtenstein Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu tätigen beabsichtigt.

Art. 12 Verfahren

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.