Notenaustausch vom 1./9. Mai 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge
Originaltext
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein
Bern, den 9. Mai 2000
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 1. Mai 2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
Soweit sich im Rahmen der allgemeinen zivilen Verwaltung des Luftraumes und insbesondere der Luftstrassen ein dringender Bedarf ergibt, können die schweizerischen Luftraum-Überwachungsbehörden für Überflüge durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge auch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in die Disposition einbeziehen, ohne dass es hierfür einer Mitteilung an oder einer Genehmigung durch die liechtensteinischen Behörden bedarf. Ziffern 2–4 bleiben vorbehalten.
Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, im militärischen Register eingetragen oder in offizieller Mission unterwegs sind.
Überflüge von militärischen Luftfahrzeugen in einer Höhe von weniger als 12 000 Fuss über Meer;
Überflüge von Militär- und anderen Luftfahrzeugen, welche Waffen, Munition oder Kriegsmaterial mit sich führen oder deren Einsatz der Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen dient. Einsätze im Rahmen friedensunterstützender Massnahmen bleiben vorbehalten.
Folgende Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge innerhalb des liechtensteinischen Gebietes werden den zuständigen liechtensteinischen Behörden vorgängig durch die zuständigen schweizerischen Behörden gemeldet: Überflüge von Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen, deren Einsatz friedensunterstützenden Massnahmen dient.
Generelle Dauerbewilligungen werden durch die zuständigen schweizerischen Behörden erteilt. Falls nach Ziffer 2 oder 3 erforderlich, sind sie den liechtensteinischen Behörden zur Bewilligung vorzulegen oder vorgängig zu melden.
Abschnitt II Absatz 2 des Notenaustausches vom 25. Januar 1950 erhält folgende neue Fassung:
…[^1]
Diese Vereinbarung ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündbar.
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an welchem die Botschaft die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert.
Gerne benutzt das Departement auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekanntzugeben. Die Note des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Antwortnote bilden eine Ergänzungesvereinbarung zum Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, die am 9. Mai 2000 in Kraft tritt.
Gerne benutzt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Eingefügt im genannten Notenaustausch.
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