Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung
2 (BPV), vom 3. Juli 2001 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 1 und 2 BPV)
1 3 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.
2 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.
3 4 ...
4 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
5 Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die
5 diese Verordnung den Departementen gewährt.
2. Kapitel: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung
Art. 2 Gegenstand
(Art. 15 BPV)
1 Gegenstand des Mitarbeitergesprächs sind:
- a. die Standortbestimmung bezüglich der Arbeitsund Führungssituation;
- b. die persönliche Förderung;
- c. die Vereinbarung von Leistungsund Verhaltenszielen.
2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.
Art. 3 Leistungsund Verhaltensziele
(Art. 15 BPV)
1 Die Leistungsziele beziehen sich auf die Arbeitsund Projektergebnisse.
2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die Fachkompetenz, die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Führungskompetenz. Ein weiteres Verhaltensziel kann frei gewählt werden.
3 Die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele werden in Worten oder Prozenten gewichtet.
Art. 4 Durchführung
(Art. 15 BPV) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die direkten Vorgesetzten bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Beurteilungsformular, dass das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung stattgefunden haben.
Art. 5 Kenntnisnahme und Auswertung
(Art. 15 BPV)
1 Der oder die nächsthöhere Vorgesetzte nimmt von der Zusammenfassung und dem Gesamtbild der Personalbeurteilung Kenntnis. Er oder sie kann Einsicht in das ganze Beurteilungsdossier nehmen.
2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist
6 namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.
Art. 6 Differenzbereinigung
(Art. 15 und 16 BPV)
1 Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden am strittigen Mitarbeitergespräch Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen.
2 Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, sehen die Bundesämter eine weitere Stelle innerhalb des Amtes vor, bei der schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden kann. Es gelten die gleichen Fristen.
3 Im Differenzbereinigungsverfahren kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.
7 Art. 7
3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt 8
9 10 Art. 8 ... Das Arbeitsverhältnis endet:
- a. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen;
- b. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;
- c. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;
- d. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden;
- e. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 3 BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe c BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen.
4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
1. Abschnitt: Lohn
Art. 9 Lohnentwicklung
(Art. 39 BPV)
1 Lohnerhöhungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
2 Wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt, wird eine Lohnerhöhung für das Folgejahr in der Regel anteilsmässig berechnet.
Art. 10 Auszahlung
(Art. 41 BPV)
1 Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.
2 In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:
- a. der Lohn (Art. 36 BPV) und die Lohnerhöhungen (Art. 39 BPV);
- b. die Funktionszulagen (Art. 46 BPV);
- c. die Sonderzulagen (Art. 48 BPV);
- d. die Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV);
- e. der auf dem Lohn und den Zulagen zum Lohn nach den Buchstaben a–d entrichtete Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV);
11 f. die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.
3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV) und die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51 a BPV) werden in zwölf Teilen
12 ausbezahlt.
4 Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:
- a. für die Monate Januar bis November: im November;
- b. für den Monat Dezember: im Dezember.
5 Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.
13 Lohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen Art. 10 a (Art. 25 a BPV) Der Jahreslohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen beträgt für:
- a. Studierende ohne Abschluss: 32 021 Franken;
- b. Absolventen und Absolventinnen mit einem Bachelorabschluss: 44 830 Franken;
- c. Absolventen und Absolventinnen mit einem Masterabschluss: 50 168 Franken.
2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn
Art. 11 Ortszuschlag
(Art. 43 BPV)
1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4953 Franken (Indexstand 2001).
2 Die Arbeitsorte mit Ortszuschlag werden in 13 Stufen eingereiht. Die Beträge sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.
4 Wird der Wohnort während des Monats gewechselt, so wird der Ortszuschlag auf den ersten Tag des Monats nach dem Wechsel angepasst. Wechseln Angestellte mit Versetzungspflicht vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt, so wird der Orts-
14 zuschlag sofort angepasst.
Art. 12 Vergütung für Sonntagsund Nachtarbeit
(Art. 45 BPV)
1 Für an Sonnund Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.
2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2
15 BPV.
3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise
16 am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.
4 Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März
17 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe 1964 der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
Art. 13 Pikettdienst
1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.59 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der
18 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.
2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine
19 Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als
20 diejenige nach Absatz 1 festlegen.
3 Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom
21 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
22 Art. 14
23 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen Art. 15 (Art. 45 Abs. 1 Bst. c BPV)
1 Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
2 Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
24 Art. 16
Art. 17 Arbeitsmarktzulage
(Art. 50 BPV) Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.
25 Art. 18
Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2100. Teil der Summe aus Jahreslohn und Ortszuschlag. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegrif-
26 fen. 1bis Die Ansprüche auf Familienzulagen und ergänzende Leistungen zur Familienzu-
27 lage richten sich nach den Artikeln 51 und 51 a BPV.
2 28 Die Feiertagsentschädigung beträgt 2,97 Prozent des Stundenlohns.
3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
- a.[^10] ,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
- b.[^13] ,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
29 c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
3. Abschnitt: Funktionsbewertung
Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung
(Art. 52 BPV)
1 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
2 Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.
3 30 ...
4 31 ...
32 Art. 21 und 22
4. Abschnitt: Sozialleistungen
33 Art. 23
Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
(Art. 58 BPV)
1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität
34 erhalten.
2 Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.
3 Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom
35 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21
36 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung gekürzt.
37 Sozialzulagen Art. 25 (Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 1 BPV) Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1 Als massgebender Verdienst gelten:
- a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
38 der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich 1. Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und Teuerungsausgleich),
39 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
40 3. die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
- b. für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen: 1. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom
41 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
- c. für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat;
- d. für Vollwaisen je 20 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a.
2 Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.
3 Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.
4 Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.
Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes
bei Krankheit oder Unfall (Art. 57 Abs. 3 BPV)
1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:
- a. die angestellte Person das schädigende Ereignis absichtlich oder bei absichtlicher Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt oder verschlimmert hat; oder
- b. die angestellte Person sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversiche-
42 rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.
5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
43 Art. 28 Arbeitszeit
44 (Art. 64 und 64 a BPV)
1 Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 22 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag
45 ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
2 Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeitsund Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
4 Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit.
5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres
45 Stunden nicht übersteigen.
46 Art. 29
47 Jahresarbeitszeit Art. 30 (Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Arti-
48 kel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.
5 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss
49 Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.
50 Art. 31 Gleitende Arbeitszeit (Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
3 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Arti-
51 kel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.
4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss
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