Verordnung vom 30. November 2001 über das Unterhaltsreinigungspersonal
1 gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom
2 3 3. Juli 2001 (BPV).
2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmun-
4 gen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 2001 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung Anwendung.
Art. 2 Zuständigkeiten
In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Reinigungspersonal betreffen.
Art. 3 Personalbeurteilung
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurteilungssystem für das Reinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen
5 nach Artikel 17 BPV abweichen.
Art. 4 Lohn
1 6 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag
7 der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000
8 bleibt vorbehalten.
2 Dem Reinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV erwähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.
3 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der
9 Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.
4 Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abwei-
10 chen und sie durch feste Beträge ersetzen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: SR 172.220.111.3
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).
[^4]: SR 172.220.111.4
[^5]: SR 172.220.111.3
[^6]: SR 172.220.111.3
[^7]: SR 172.220.11
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).
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