Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 über den Verzugszins bei der Automobilsteuer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-12-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19961,

verordnet:

Art. 1 Verzugszins

1 Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent.

2 Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen eine Abgabe festgesetzt wird, hemmen den Beginn der Zinspflicht nicht.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 5. Dezember 19522 über die Zollbehandlung von zerlegt eingeführten, in der Schweiz montierten Personenautomobilen wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fussnoten

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