Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4, 17 Absatz 2, 60 und 72 a Absatz 1 Buchstabe k
1 (HMG), des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000
2 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
3 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Zulassung eines verwendungsfertigen Arzneimittels, an dessen Kennzeichnung und an die Arzneimittelinformation sowie die behördliche Chargenfreigabe.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Komplementärund Phytoarzneimittel gemäss der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts
4 vom 7. September 2018 über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren
5 von Komplementärund Phytoarzneimitteln (KPAV).
Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen
Das Zulassungsgesuch muss eine vollständige Dokumentation enthalten, die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels belegt. Zu der vollständigen Dokumentation gehören auch:
- a. allgemeine administrative Angaben und Unterlagen (inklusive Textund Abbildungsentwürfe für Behälter, Packungsmaterial und Arzneimittelinformation);
- b. Zusammenfassungen der Dokumentationen nach den Artikeln 3–6 oder nach den Artikeln 7–11 für Tierarzneimittel;
6 c. soweit vorgeschrieben, ein pädiatrisches Prüfkonzept nach Artikel 5 der
7 Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018 (VAM). 2. Abschnitt: Anforderungen an die Dokumentationen für die Zulassung eines Arzneimittels der Humanmedizin (Humanarzneimittel)
Art. 3 Dokumentation über die analytischen, chemischen und
pharmazeutischen Prüfungen
1 Die Dokumentation über die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen muss belegen, dass die Prüfverfahren dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und validiert sind. Insbesondere muss sie Angaben und Unterlagen enthalten über:
- a. die qualitative und die quantitative Zusammensetzung aller Bestandteile;
- b. die Herstellungsverfahren;
- c. die Kontrolle der Ausgangsstoffe;
- d. die Kontrolle der Zwischenprodukte;
- e. die Kontrolle des Fertigproduktes;
- f. Haltbarkeitsversuche.
2 Die Prüfverfahren sind so zu beschreiben, dass sie sich bei einer Kontrolle nachvollziehen lassen.
3 8 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen. Insbesondere kann es Muster des Arzneimittels, nach Bedarf von Zwischenprodukten, von Wirkund Hilfsstoffen sowie gegebenenfalls von Nebenoder Zersetzungsprodukten verlangen.
Art. 4 Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen
Prüfungen
1 Die Dokumentation über die pharmakologischen und die toxikologischen Prüfungen muss belegen, dass die Untersuchungen am Tier oder, wo sinnvoll, an qualifi-
9 zierten oder validierten Alternativmodellen:
- a. im Rahmen der Vorschriften und Empfehlungen durchgeführt worden sind, die für den Schutz der verwendeten Tiere und zur Gewährleistung einwandfreier Untersuchungsergebnisse massgebend sind;
- b. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft geplant und durchgeführt worden sind.
2 Sie muss insbesondere Angaben und Unterlagen enthalten über:
- a. die Pharmakodynamik;
- b. die Pharmakokinetik;
- c. die Toxikologie;
- d. die Ökotoxizität.
3 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 5 Dokumentation über die klinischen Prüfungen
1 Die Dokumentation über die klinischen Prüfungen muss insbesondere belegen:
- a. dass die Untersuchungen am Menschen nach den anerkannten Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche durchgeführt worden sind;
- b. die prophylaktische oder die therapeutische Wirkung, die klinische Verträglichkeit, den Wirkungscharakter sowie die unerwünschten Arzneimittelwirkungen des Humanarzneimittels.
2 Sie muss Angaben und Unterlagen enthalten über:
- a. die klinische Pharmakologie (Humanpharmakologie);
- b. pharmakokinetische und pharmakodynamische Interaktionen. 2bis Die Gesuchstellerin muss der Swissmedic schriftlich bestätigen, dass sie die
10 Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a geprüft hat und diese erfüllt sind.
3 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.
4 Sie kann die Zulassung sistieren oder widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt waren oder bis 11 dass die Gesuchstellerin die Prüfung nach Absatz 2 nicht durchgeführt hat.
12 Dokumentation zum Risikomanagement-Plan Art. 5 a
1 Der Risikomanagement-Plan muss die Anforderungen der Guten Vigilance-Praxis
13 nach Anhang 3 VAM erfüllen und umfasst:
- a. eine zusammenfassende Bewertung der wichtigen bekannten, wichtigen möglichen sowie der noch ungenügend untersuchten Risiken; und
- b. einen Plan, der die Nachverfolgung dieser Risiken und die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Anwendung des Arzneimittels beschreibt.
2 Die Gesuchstellerin muss der Swissmedic eine Zusammenfassung des Risikomanagement-Plans zur Veröffentlichung einreichen.
3 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 6 Besondere Anforderungen bei fixen Arzneimittelkombinationen
1 Bei fixen Arzneimittelkombinationen muss die Dokumentation insbesondere:
- a. Unterlagen enthalten über deren pharmakologisches und toxikologisches Profil sowie über das pharmakologische und toxikologische Profil ihrer Komponenten;
- b. Angaben machen über die Pharmakokinetik der Wirkstoffe unter kombinierter Applikation;
- c. klinische Daten enthalten, die im Vergleich zu den Einzelkomponenten die Wirksamkeit und Sicherheit der fixen Kombination belegen;
- d. belegen, dass die potenziellen Vorteile oder Nachteile der fixen Kombination im Vergleich zu den Einzelkomponenten geprüft wurden;
- e. belegen, dass alle in einer Kombination enthaltenen Wirkstoffe medizinisch gerechtfertigt sind.
2 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen. 3. Abschnitt: Anforderungen an die Dokumentationen für die Zulassung eines Arzneimittels der Veterinärmedizin (Tierarzneimittel)
Art. 7 Dokumentation über die analytischen, chemischen und
pharmazeutischen Prüfungen
1 Die Dokumentation über die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen muss belegen, dass die Prüfverfahren dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und validiert sind. Insbesondere muss sie Angaben und Unterlagen enthalten über:
- a. die qualitative und quantitative Zusammensetzung aller Bestandteile;
- b. die Herstellungsverfahren;
- c. die Kontrolle der Ausgangsstoffe;
- d. die Kontrolle der Zwischenprodukte;
- e. die Kontrolle des Fertigproduktes;
- f. Haltbarkeitsversuche.
2 Die Prüfverfahren sind so genau zu beschreiben, dass sie sich bei einer Kontrolle nachvollziehen lassen.
3 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen. Insbesondere kann es Muster des Arzneimittels, nach Bedarf von Zwischenprodukten, von Wirkund Hilfsstoffen sowie gegebenenfalls von Nebenoder Zersetzungsprodukten verlangen.
Art. 8 Dokumentation über die Unbedenklichkeit
1 Die Dokumentation über die Unbedenklichkeit muss Unterlagen über die Untersuchungen enthalten, die für den betreffenden Wirkstoff durchgeführt worden sind, und belegen, dass die Untersuchungen am Tier im Rahmen der Vorschriften und Empfehlungen durchgeführt worden sind, die für den Schutz der verwendeten Tiere und zur Gewährung einwandfreier Untersuchungsergebnisse massgebend sind.
2 Die Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass sich folgende Aspekte beurteilen lassen:
- a. die potenzielle Toxizität und alle gefährlichen oder unerwünschten Wirkungen, die unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen beim Tier auftreten können;
- b. die Risiken, die sich für den Menschen durch den Umgang mit dem Tierarzneimittel ergeben können.
3 Die Dokumentation über die Unbedenklichkeit muss insbesondere Angaben und Unterlagen enthalten über:
- a. die Pharmakologie;
- b. die Toxikologie;
- c. die Immunotoxizität;
- d. die Beobachtungen am Menschen.
4 Die Swissmedic kann zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen.
Art. 9 Zusätzliche Dokumentation über die Unbedenklichkeit und
über Rückstände bei Untersuchungen an Nutztieren
1 Wurden Untersuchungen an Nutztieren durchgeführt, so müssen sich anhand der eingereichten Unterlagen zusätzlich folgende Aspekte beurteilen lassen:
- a. die potenziellen schädlichen Auswirkungen von Rückständen des Wirkstoffes in Lebensmitteln aus behandelten Tieren auf den Menschen und die Schwierigkeiten, die diese Rückstände bei der industriellen Lebensmittelherstellung mit sich bringen können;
- b. die Risiken für die Umwelt, die sich durch die Anwendung des Tierarzneimittels ergeben können;
- c. die für das Tierarzneimittel notwendigen Absetzfristen.
2 Die Dokumentation über die Unbedenklichkeit muss zusätzlich Angaben und Unterlagen enthalten über:
- a. die mikrobiologischen Eigenschaften von Rückständen;
- b. die Ökotoxizität.
3 Ausserdem muss eine Dokumentation über Rückstände eingereicht werden, die insbesondere Angaben und Unterlagen enthält über:
- a. die Pharmakokinetik;
- b. die Elimination von Rückständen;
- c. Analysenmethoden.
4 Rückstände sind alle wirksamen Bestandteile eines Tierarzneimittels, die in einem als Lebensmittel bestimmten Produkt tierischen Ursprungs verbleiben, sei es als Muttersubstanz oder als deren Metaboliten.
5 Für Impfstoffe ist zusätzlich eine Dokumentation über Untersuchungen über die Unschädlichkeit, Wirksamkeit und Immunitätsdauer des Impfstoffs im Zieltier vor-
14 zulegen.
15 Zulässigkeit pharmakologisch wirksamer Stoffe und Vorschlag Art. 10 der Absetzfristen Bei Arzneimitteln für Nutztiere ist zu belegen, dass sie ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Lebensmittelgesetzgebung als zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe aufgeführt sind. Gestützt auf die dort festgelegten Anforderungen sowie auf die in den Artikeln 8 und 9 aufgeführten Unterlagen sind Absetzfristen vorzuschlagen.
Art. 11 Dokumentation über die vorklinischen und die klinischen Prüfungen
1 Die Dokumentation über die vorklinischen Prüfungen muss belegen:
- a. die pharmakologische Aktivität;
- b. die Verträglichkeit.
2 Die Dokumentation über die klinischen Prüfungen muss belegen:
- a. dass die klinischen Versuche an allen Zieltierarten durchgeführt worden sind;
- b. dass die Untersuchungen am Tier im Rahmen der Vorschriften und Empfehlungen durchgeführt worden sind, die zum Schutz der verwendeten Tiere und zur Gewährung einwandfreier Untersuchungsergebnisse massgebend sind;
- c. dass die Wirkung des Arzneimittels mit der eines Placebos oder den Auswirkungen einer Nichtbehandlung oder mit der Wirkung eines für diese Zieltierart bereits zugelassenen Tierarzneimittels von bekanntem therapeutischem Wert verglichen worden ist;
- d. die Art und das Ausmass der therapeutischen Wirkung, einschliesslich der Resistenz;
- e. die Verträglichkeit bei der vorgesehenen Dosierung und Anwendungsart;
- f. die systematisch gesuchten und die zufällig entdeckten unerwünschten Wirkungen.
3 Die Swissmedic kann zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. 4. Abschnitt: Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Arzneimittelinformation
16 Art. 12 Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial
1 Auf dem für die Abgabe bestimmten Behälter und Packungsmaterial von Humanarzneimitteln sind die Angaben und Texte nach Anhang 1, auf denjenigen für Tierarzneimittel die Angaben und Texte nach Anhang 6 anzugeben.
2 Bei komplementärmedizinischen Arzneimitteln ohne Indikation, die gemäss
17 KPAV zugelassen werden, sind die speziellen Kennzeichnungsvorschriften gemäss den Anhängen 1 a und 1 b zu beachten.
18 Art. 12 a Bezeichnung und Gestaltung bei Verwechslungsrisiko Besteht das Risiko einer Verwechslung von Arzneimitteln mit ähnlicher Bezeichnung oder ähnlicher Gestaltung und könnte die Verwechslung schwerwiegende Folgen haben, so ordnet die Swissmedic geeignete Massnahmen an, namentlich die Verwendung von Grossbuchstaben in einem Teil der Bezeichnung ( Tall Man Letters ) oder eine Änderung der Bezeichnung oder der grafischen Gestaltung.
19 Art. 13 Fachinformation
1 Die Fachinformation, die für die zur Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln berechtigten Personen bestimmt ist, muss für Humanarzneimittel den Anforderungen nach Anhang 4 entsprechen, diejenige für Tierarzneimittel den Anforderungen nach Anhang 6.
2 Die relevanten Ergebnisse der Studien, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten pädiatrischen Prüfkonzept nach Artikel 54 a HMG durchgeführt wurden, müssen in der Fachinformation in geeigneter Form wiedergegeben werden, unabhängig davon, ob die betroffenen pädiatrischen Indikationen von der Swissmedic zugelassen sind oder nicht.
3 Die Swissmedic kann Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen bezeichnen, für die keine Fachinformation erforderlich ist.
20 Art. 14 Packungsbeilage
1 Die Zulassungsinhaberin muss jeder von ihr vertriebenen Arzneimittelpackung eine Packungsbeilage beifügen. Die Packungsbeilage für Humanarzneimittel (Patienteninformation) muss je nach Arzneimittelkategorie den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechen, diejenige für Tierarzneimittel den Anforderungen nach Anhang 6.
2 Mit Bewilligung der Swissmedic kann bei Arzneiformen, die ausschliesslich von Medizinalpersonen angewendet werden wie Injektabilia und Infusionen, auf eine Packungsbeilage verzichtet werden. In diesem Fall ist den Anwenderinnen und Anwendern die Fachinformation nach Artikel 13 in der von der Swissmedic vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen.
3 Die Swissmedic kann auf die Forderung einer Packungsbeilage verzichten, wenn alle Angaben gemäss dieser Verordnung auf dem für die Abgabe an die Patientinnen und Patienten oder an die Tierhalterinnen und Tierhalter bestimmten Behälter aufgeführt werden.
21 Art. 14 a Arzneimittel unter zusätzlicher Überwachung und Arzneimittel mit besonders hervorgehobenen Warnhinweisen
1 Bei folgenden Arzneimitteln der Humanmedizin muss in Fachinformation und Packungsbeilage ein auf der Spitze stehendes gleichseitiges schwarzes Dreieck aufgenommen und mit dem Vermerk «Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung» versehen werden:
- a. Arzneimittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in der Schweiz beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in keinem zugelassenen Arzneimittel enthalten war, und im ordentlichen Verfahren nach Artikel 11 HMG oder im vereinfachten Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f HMG zugelassen werden;
- b. biologische Arzneimittel, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugelassen werden;
- c. Arzneimittel mit einer befristeten Zulassung nach Artikel 9 a HMG;
- d. Arzneimittel, deren Zulassung mit der Auflage verbunden wurde, weitere Studien durchzuführen.
2 Dem schwarzen Symbol und Vermerk ist ein von der Swissmedic festgelegter standardisierter erläuternder Kurztext beizufügen.
3 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen bis zur Erneuerung der Zulassung, es sei denn, die Swissmedic ordnet aus Sicherheitsgründen eine Verlängerung der Verpflichtung an.
4 Die Swissmedic kann die Aufnahme besonders hervorgehobener Warnhinweise in die Arzneimittelinformation anordnen, sofern die sichere Anwendung des Arzneimittels dies erfordert.
22 Art. 14 b Deklaration von Wirkstoffen und pharmazeutischen Hilfsstoffen
1 Die Deklaration von Wirkstoffen und pharmazeutischen Hilfsstoffen richtet sich für Humanarzneimittel nach Anhang 3 und für Tierarzneimittel nach Anhang 6.
2 Bei Humanarzneimitteln, die pharmazeutische Hilfsstoffe von besonderem Interesse nach Anhang 3a enthalten, sind die dort aufgeführten Warnhinweise zu verwenden.
23 Art. 15
24 Ausnahmen Art. 16 Die Swissmedic kann in begründeten Ausnahmefällen spezielle Anforderungen für die Fachinformation und die Packungsbeilage festlegen.
Art. 17 Übermittlung der Texte an die Swissmedic
Texte und grafische Gestaltungen der Arzneimittelinformation sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sind der Swissmedic in dem von ihm festgelegten Format elektronisch zu übermitteln.
5. Abschnitt: Behördliche Chargenfreigabe
Art. 18 Arzneimittelkategorien
1 Der behördlichen Chargenfreigabe unterstehen insbesondere:
- a. Arzneimittel, die aus menschlichem Blut oder menschlichem Plasma hergestellt sind;
- b. Impfstoffe;
- c. tierische Seren für die Verwendung am Menschen.
2 Die Swissmedic kann weitere Produkte der behördlichen Chargenfreigabe unterstellen, wenn dies zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit notwendig ist.
3 Die Swissmedic verfügt bei der Erteilung der Zulassung, ob ein Arzneimittel der behördlichen Chargenfreigabe untersteht oder nicht.
Art. 19 Gesuch
Die Zulassungsinhaberin hat für jede Charge eines Arzneimittels nach Artikel 18, die in der Schweiz vertrieben werden soll, vorgängig eine Bewilligung der Swissmedic einzuholen.
Art. 20 Voraussetzung
Die Swissmedic gibt eine Charge frei, wenn sie die zugelassenen Qualitätsspezifikationen erfüllt.
Art. 21 Chargenfreigabe-Zertifikat
1 Sind die Qualitätsvoraussetzungen erfüllt, so verfügt die Swissmedic die Chargenfreigabe und stellt der Zulassungsinhaberin ein Zertifikat aus.
2 Das Zertifikat kann auch auf Grund der Chargenfreigabe einer ausländischen Behörde ausgestellt werden.
Art. 22 Meldepflicht der Zulassungsinhaberin
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.