Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000
1 Übersetzung Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg
2 vom 24. September 2000 (Stand am 23. September 2013) Das Volk des Kantons Neuenburg, im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft, der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen, im Respekt vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen, im Bestreben, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen, gibt sich die folgende Verfassung: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Kanton Neuenburg ist ein demokratisches, säkulares und sozia- Republik und Kanton les Staatswesen, das die Grundrechte gewährleistet. Neuenburg
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und von den Behörden in den Formen ausgeübt, die diese Verfassung vorsieht.
3 Der Kanton Neuenburg ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er umfasst das Gebiet, das ihm durch die Bundesverfassung gewährleistet ist.
4 Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert; diese sind zu Bezirken zusammengefasst.
Art. 2
Die Stadt Neuenburg ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Kantonshauptstadt Grossen Rates und des Staatsrates.
Art. 3
Der Kanton hat folgendes Wappen: Kantonswappen Zweimal gespalten von Grün, Silber und Rot mit einem schwebenden silbernen Kreuzchen im linken Obereck.
Art. 4
Amtssprache des Kantons ist das Französische. Amtssprache
Art. 5
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative Aufgaben von Staat und und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen Gemeinden nehmen Staat und Gemeinden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, namentlich:
- a. Schutz der Freiheit der Person;
- b. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- c. Schulund Berufsbildung sowie Erwachsenenbildung;
- d. Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutz der Minderheiten;
- e. Förderung und Schutz der Gesundheit;
- f. wirtschaftliche Entwicklung sowie Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;
- g. Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie interkommunale Zusammenarbeit und interkommunaler Finanzausgleich;
- h. soziale Sicherheit;
- i. Wohnungspolitik;
- j. Schutz und Gesunderhaltung der Umwelt sowie Landschaftsund Heimatschutz;
- k. Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei;
- l. Wasserund Energieversorgung, haushälterischer Umgang mit den nicht erneuerbaren Ressourcen sowie Förderung der Nutzung erneuerbarer Ressourcen;
- m. Verkehrsund Kommunikationspolitik, insbesondere Förderung des öffentlichen Verkehrs;
- n. Förderung von Kunst und Kultur;
- o. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung;
- p. Förderung des Sports;
- q. interkantonale und internationale Zusammenarbeit.
2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Fall von Interessenkonflikten geben Staat und Gemeinden den Interessen der künftigen Generationen den Vorrang. Sie schenken der nachhaltigen Entwicklung sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit.
Art. 6
1 Staat und Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger in Haftung der Gemeinwesen Ausübung ihrer Tätigkeiten Dritten widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Staat und Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen. Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7
1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Menschenwürde
2 Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.
Art. 8
1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Niemand darf diskriminiert Rechtsgleichheit und Diskriminiewerden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der ethnischen Zugehörungsverbot rigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben namentlich Anspruch auf gleiche Ausbildung, auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Art. 9
1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden nach Treu und Wahrung von Treu und Glau- Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden. ben, Schutz vor Willkür, Rück-
2 Verboten sind rückwirkende Gesetze, die den Privatpersonen zusätzwirkungsverbot liche Lasten auferlegen.
Art. 10
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Persönliche Freiheit
2 Insbesondere gewährleistet sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche, geistige und psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit.
Art. 11
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatund Familienle- Recht auf Achtung des bens, ihrer Wohnung sowie ihres Briefund Fernmeldeverkehrs. Privatund Familienlebens,
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betrefder Wohnung sowie des Brieffenden Daten. Sie kann die Daten einsehen und verlangen, dass unrichund Fernmeldetige Daten berichtigt und unnötige Daten vernichtet werden. verkehrs
3 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie vergewissern sich, dass die Daten vor Missbrauch geschützt sind.
Art. 12
1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet. Recht auf Ehe; andere Formen des Zusammen- 2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusamlebens menlebens ist anerkannt.
Art. 13
Wer in Not ist, hat Anspruch auf ein Obdach, auf die notwendige Recht auf das Existenzminimedizinische Versorgung und auf die Mittel, die für ein menschenwürmum diges Dasein unerlässlich sind.
Art. 14
1 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Betreuung. Rechte des Kindes
2 Jedes Kind hat im Rahmen der Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schule Anspruch auf eine unentgeltliche Schulbildung, die seinen Fähigkeiten entspricht.
Art. 15
Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes ist gewähr- Niederlassungsfreiheit leistet.
Art. 16
1 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Religionsfreiheit Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
2 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft anzugehören und eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 17
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehin- Kommunikationsund dert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder auf andere Informationsfreiheit Weise zu verbreiten.
2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
3 Zensur ist verboten.
Art. 18
Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein Recht auf Akteneinsicht überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.
Art. 19
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen Vereinigungsfreiheit anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 20
1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Kundgebungen zu Versammlungsund Kundgeorganisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gebungsfreiheit zwungen werden.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden.
Art. 21
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und Petitionsrecht dafür Unterschriften zu sammeln.
2 Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.
Art. 22
Die Freiheit des Unterrichts und die Freiheit der wissenschaftlichen Unterrichtsund Forschungs- Forschung sind gewährleistet. freiheit
Art. 23
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet. Freiheit Kunst der
Art. 24
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Sprachenfreiheit
Art. 25
1 Das Eigentum ist gewährleistet. Eigentumsgarantie
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
Art. 26
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. Wirtschaftsfreiheit
2 Insbesondere gewährleistet sind die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes sowie die freie wirtschaftliche Betätigung.
Art. 27
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Koalitionsfreiheit Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden.
2 Kollektive Arbeitskonflikte sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Gesetz kann die Ausübung dieser Rechte regeln; es kann bestimmten Kategorien von Personen, namentlich im öffentlichen Sektor, das Recht auf Streik einschränken oder den Streik verbieten.
Art. 28
1 Jede Person hat in Gerichtsund Verwaltungsverfahren Anspruch auf Allgemeine Verfahrensgarantien gleiche und gerechte Behandlung sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid.
3 Minderbemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das Gesetz regelt die Voraussetzungen.
Art. 29
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt Garantien für gerichtliche werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- Verfahren ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Vorbehältlich der im Gesetz geregelten Ausnahmen sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich.
Art. 30
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Garantien bei Freiheitsentzug Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden.
3 Jede polizeilich festgenommene Person muss unverzüglich einer richterlichen Instanz vorgeführt werden. Hält diese die Untersuchungshaft aufrecht, so hat die inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist oder auf Freilassung.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, so ersetzt der Staat den erlittenen Schaden.
Art. 31
1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Garantien im Strafverfahren
2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, verurteilt werden; niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits auf Grund eines rechtskräftigen Urteils freigesprochen oder verurteilt worden ist.
3 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.
Art. 32
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung Geltungsbereich der Grundrechte kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden.
Art. 33
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Einschränkungen von Grundlage; sie müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse Grundrechten oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein; sie müssen verhältnismässig sein.
2 Schwer wiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Einschränkungen bei ernsten und unmittelbaren Gefahren oder Unruhen.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben
Art. 34
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative Ausbildung, Arbeit, Wohnung, und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen soziale Sicherheit, Familie ergreifen Staat und Gemeinden Massnahmen, die es jeder Person ermöglichen:
- a. sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu bilden und weiterzubilden;
- b. den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch eine geeignete Arbeit zu bestreiten und vor den Folgen von Arbeitslosigkeit geschützt zu sein;
- c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen zu finden;
- d. die notwendige Hilfe zu erhalten, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alter, Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
2 Staat und Gemeinden tragen den Interessen der Familie Rechnung. Sie sorgen insbesondere für die Schaffung von Voraussetzungen, welche die Elternschaft fördern und es namentlich erlauben, Familie und Beruf miteinander zu verbinden.
3 Art. 34 a Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen Mindestlohn kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.
Art. 35
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Förderung der tat- Verwirklichung der Gleichstelsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. lung von Frau und Mann
Art. 36
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Nachteile, denen Integration der Behinderten Behinderte ausgesetzt sind, auszugleichen und deren wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern. Dritter Titel: Das Volk
Art. 37
1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht folgenden Stimmberechtigte Personen zu, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind:
- a. den Schweizerinnen und Schweizern, die im Kanton wohnen;
- b. den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Bundesgesetzgebung im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind;
- c. den Ausländerinnen und Ausländern sowie den Staatenlosen, die über eine Niederlassungsbewilligung nach der Bundesgesetzgebung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen.
2 Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wiederzuerlangen.
Art. 38
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Grossen Rates und Wahl des Grossen Rates und die Mitglieder des Staatsrates. des Staatsrates
Art. 39
1 Die Stimmberechtigten wählen die Deputation des Kantons im Stän- Wahl der Deputation im derat. Ständerat
2 Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Proporzwahlsystem durchgeführt. Wählbar sind die stimm-
4 berechtigten Schweizerinnen und Schweizer.
3 Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im
5 Nationalrat statt.
4 6 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren.
Art. 40
1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative ergreifen; ihre Volksinitiative
7 Unterschriften müssen innert sechs Monaten gesammelt werden.
2 Die Initiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung eines Grossratsbeschlusses verlangen, der nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a c dem fakultativen Referendum untersteht.
3 Die Initiative kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben. Sie muss die Einheit der Materie wahren.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.
Art. 41
100 Stimmberechtigte können dem Grossen Rat eine Volksmotion ein- Volksmotion reichen. Dieser behandelt solche Motionen wie Initiativen seiner Mitglieder.
Art. 42
1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen; Fakultatives Referendum ihre Unterschriften müssen innert neunzig Tagen seit Publikation des
8 bekämpften Beschlusses gesammelt werden.
2 Das Begehren einer Volksabstimmung ist innert zwanzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses anzukündigen; das Gesetz
9 regelt das Verfahren der Ankündigung.
3 Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden:
- a. Gesetze;
- b. Ausgabenbeschlüsse;
- c. Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat der Bundesversammlung eine Standesinitiative unterbreitet;
- d. Stellungnahmen des Grossen Rates zuhanden der Bundesbehörden betreffend die Errichtung einer Atomanlage;
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