Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000
1 Übersetzung Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg
2 vom 24. September 2000 (Stand am 23. September 2013) Das Volk des Kantons Neuenburg, im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft, der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen, im Respekt vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen, im Bestreben, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen, gibt sich die folgende Verfassung: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Kanton Neuenburg ist ein demokratisches, säkulares und sozia- Republik und Kanton les Staatswesen, das die Grundrechte gewährleistet. Neuenburg
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und von den Behörden in den Formen ausgeübt, die diese Verfassung vorsieht.
3 Der Kanton Neuenburg ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er umfasst das Gebiet, das ihm durch die Bundesverfassung gewährleistet ist.
4 Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert; diese sind zu Bezirken zusammengefasst.
Art. 2
Die Stadt Neuenburg ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Kantonshauptstadt Grossen Rates und des Staatsrates.
Art. 3
Der Kanton hat folgendes Wappen: Kantonswappen Zweimal gespalten von Grün, Silber und Rot mit einem schwebenden silbernen Kreuzchen im linken Obereck.
Art. 4
Amtssprache des Kantons ist das Französische. Amtssprache
Art. 5
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative Aufgaben von Staat und und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen Gemeinden nehmen Staat und Gemeinden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, namentlich:
- a. Schutz der Freiheit der Person;
- b. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- c. Schulund Berufsbildung sowie Erwachsenenbildung;
- d. Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutz der Minderheiten;
- e. Förderung und Schutz der Gesundheit;
- f. wirtschaftliche Entwicklung sowie Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;
- g. Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie interkommunale Zusammenarbeit und interkommunaler Finanzausgleich;
- h. soziale Sicherheit;
- i. Wohnungspolitik;
- j. Schutz und Gesunderhaltung der Umwelt sowie Landschaftsund Heimatschutz;
- k. Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei;
- l. Wasserund Energieversorgung, haushälterischer Umgang mit den nicht erneuerbaren Ressourcen sowie Förderung der Nutzung erneuerbarer Ressourcen;
- m. Verkehrsund Kommunikationspolitik, insbesondere Förderung des öffentlichen Verkehrs;
- n. Förderung von Kunst und Kultur;
- o. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung;
- p. Förderung des Sports;
- q. interkantonale und internationale Zusammenarbeit.
2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Fall von Interessenkonflikten geben Staat und Gemeinden den Interessen der künftigen Generationen den Vorrang. Sie schenken der nachhaltigen Entwicklung sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit.
Art. 6
1 Staat und Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger in Haftung der Gemeinwesen Ausübung ihrer Tätigkeiten Dritten widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Staat und Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen. Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7
1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Menschenwürde
2 Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.
Art. 8
1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Niemand darf diskriminiert Rechtsgleichheit und Diskriminiewerden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der ethnischen Zugehörungsverbot rigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben namentlich Anspruch auf gleiche Ausbildung, auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Art. 9
1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden nach Treu und Wahrung von Treu und Glau- Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden. ben, Schutz vor Willkür, Rück-
2 Verboten sind rückwirkende Gesetze, die den Privatpersonen zusätzwirkungsverbot liche Lasten auferlegen.
Art. 10
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Persönliche Freiheit
2 Insbesondere gewährleistet sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche, geistige und psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit.
Art. 11
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatund Familienle- Recht auf Achtung des bens, ihrer Wohnung sowie ihres Briefund Fernmeldeverkehrs. Privatund Familienlebens,
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betrefder Wohnung sowie des Brieffenden Daten. Sie kann die Daten einsehen und verlangen, dass unrichund Fernmeldetige Daten berichtigt und unnötige Daten vernichtet werden. verkehrs
3 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie vergewissern sich, dass die Daten vor Missbrauch geschützt sind.
Art. 12
1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet. Recht auf Ehe; andere Formen des Zusammen- 2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusamlebens menlebens ist anerkannt.
Art. 13
Wer in Not ist, hat Anspruch auf ein Obdach, auf die notwendige Recht auf das Existenzminimedizinische Versorgung und auf die Mittel, die für ein menschenwürmum diges Dasein unerlässlich sind.
Art. 14
1 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Betreuung. Rechte des Kindes
2 Jedes Kind hat im Rahmen der Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schule Anspruch auf eine unentgeltliche Schulbildung, die seinen Fähigkeiten entspricht.
Art. 15
Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes ist gewähr- Niederlassungsfreiheit leistet.
Art. 16
1 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Religionsfreiheit Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
2 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft anzugehören und eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 17
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehin- Kommunikationsund dert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder auf andere Informationsfreiheit Weise zu verbreiten.
2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
3 Zensur ist verboten.
Art. 18
Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein Recht auf Akteneinsicht überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.
Art. 19
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen Vereinigungsfreiheit anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 20
1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Kundgebungen zu Versammlungsund Kundgeorganisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gebungsfreiheit zwungen werden.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden.
Art. 21
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und Petitionsrecht dafür Unterschriften zu sammeln.
2 Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.
Art. 22
Die Freiheit des Unterrichts und die Freiheit der wissenschaftlichen Unterrichtsund Forschungs- Forschung sind gewährleistet. freiheit
Art. 23
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet. Freiheit Kunst der
Art. 24
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Sprachenfreiheit
Art. 25
1 Das Eigentum ist gewährleistet. Eigentumsgarantie
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
Art. 26
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. Wirtschaftsfreiheit
2 Insbesondere gewährleistet sind die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes sowie die freie wirtschaftliche Betätigung.
Art. 27
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Koalitionsfreiheit Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden.
2 Kollektive Arbeitskonflikte sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Gesetz kann die Ausübung dieser Rechte regeln; es kann bestimmten Kategorien von Personen, namentlich im öffentlichen Sektor, das Recht auf Streik einschränken oder den Streik verbieten.
Art. 28
1 Jede Person hat in Gerichtsund Verwaltungsverfahren Anspruch auf Allgemeine Verfahrensgarantien gleiche und gerechte Behandlung sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid.
3 Minderbemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das Gesetz regelt die Voraussetzungen.
Art. 29
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt Garantien für gerichtliche werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- Verfahren ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Vorbehältlich der im Gesetz geregelten Ausnahmen sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich.
Art. 30
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Garantien bei Freiheitsentzug Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden.
3 Jede polizeilich festgenommene Person muss unverzüglich einer richterlichen Instanz vorgeführt werden. Hält diese die Untersuchungshaft aufrecht, so hat die inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist oder auf Freilassung.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, so ersetzt der Staat den erlittenen Schaden.
Art. 31
1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Garantien im Strafverfahren
2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, verurteilt werden; niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits auf Grund eines rechtskräftigen Urteils freigesprochen oder verurteilt worden ist.
3 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.
Art. 32
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung Geltungsbereich der Grundrechte kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden.
Art. 33
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Einschränkungen von Grundlage; sie müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse Grundrechten oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein; sie müssen verhältnismässig sein.
2 Schwer wiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Einschränkungen bei ernsten und unmittelbaren Gefahren oder Unruhen.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben
Art. 34
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative Ausbildung, Arbeit, Wohnung, und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen soziale Sicherheit, Familie ergreifen Staat und Gemeinden Massnahmen, die es jeder Person ermöglichen:
- a. sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu bilden und weiterzubilden;
- b. den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch eine geeignete Arbeit zu bestreiten und vor den Folgen von Arbeitslosigkeit geschützt zu sein;
- c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen zu finden;
- d. die notwendige Hilfe zu erhalten, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alter, Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
2 Staat und Gemeinden tragen den Interessen der Familie Rechnung. Sie sorgen insbesondere für die Schaffung von Voraussetzungen, welche die Elternschaft fördern und es namentlich erlauben, Familie und Beruf miteinander zu verbinden.
3 Art. 34 a Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen Mindestlohn kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.
Art. 35
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Förderung der tat- Verwirklichung der Gleichstelsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. lung von Frau und Mann
Art. 36
Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Nachteile, denen Integration der Behinderten Behinderte ausgesetzt sind, auszugleichen und deren wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern. Dritter Titel: Das Volk
Art. 37
1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht folgenden Stimmberechtigte Personen zu, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind:
- a. den Schweizerinnen und Schweizern, die im Kanton wohnen;
- b. den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Bundesgesetzgebung im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind;
- c. den Ausländerinnen und Ausländern sowie den Staatenlosen, die über eine Niederlassungsbewilligung nach der Bundesgesetzgebung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen.
2 Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wiederzuerlangen.
Art. 38
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Grossen Rates und Wahl des Grossen Rates und die Mitglieder des Staatsrates. des Staatsrates
Art. 39
1 Die Stimmberechtigten wählen die Deputation des Kantons im Stän- Wahl der Deputation im derat. Ständerat
2 Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Proporzwahlsystem durchgeführt. Wählbar sind die stimm-
4 berechtigten Schweizerinnen und Schweizer.
3 Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im
5 Nationalrat statt.
4 6 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren.
Art. 40
1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative ergreifen; ihre Volksinitiative
7 Unterschriften müssen innert sechs Monaten gesammelt werden.
2 Die Initiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung eines Grossratsbeschlusses verlangen, der nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a c dem fakultativen Referendum untersteht.
3 Die Initiative kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben. Sie muss die Einheit der Materie wahren.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.
Art. 41
100 Stimmberechtigte können dem Grossen Rat eine Volksmotion ein- Volksmotion reichen. Dieser behandelt solche Motionen wie Initiativen seiner Mitglieder.
Art. 42
1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen; Fakultatives Referendum ihre Unterschriften müssen innert neunzig Tagen seit Publikation des
8 bekämpften Beschlusses gesammelt werden.
2 Das Begehren einer Volksabstimmung ist innert zwanzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses anzukündigen; das Gesetz
9 regelt das Verfahren der Ankündigung.
3 Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden:
- a. Gesetze;
- b. Ausgabenbeschlüsse;
- c. Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat der Bundesversammlung eine Standesinitiative unterbreitet;
- d. Stellungnahmen des Grossen Rates zuhanden der Bundesbehörden betreffend die Errichtung einer Atomanlage;
- e. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einem der in den Buchstaben a und b erwähnten Beschlüsse gleichkommt;
- f. Genehmigungsbeschlüsse für Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften;
- g. weitere Beschlüsse des Grossen Rates, wenn 35 seiner Mitglie-
10 der es verlangen.
4 Nicht dem Referendum unterstehen der Voranschlag, die Staatsrechnung, Wahlen, Amnestien, Begnadigungen, Beschlüsse richterlicher
11 Natur und Verfahrensbeschlüsse.
Art. 43
1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können mit Dringlichkeitsklausel Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Grossen Rates dringlich erklärt werden. Solche Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
2 Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.
Art. 44
1 Von Rechts wegen unterstehen der Volksabstimmung: Obligatorisches Referendum
- a. Volksinitiativen, die der Grosse Rat ablehnt; er kann ihnen einen Gegenentwurf gegenüberstellen;
- b. Änderungen des Kantonsgebiets;
- c. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einer Verfassungsrevision gleichkommt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.
Art. 45
Vor Volksabstimmungen informieren die Behörden in ausreichender Vorgängige Information und objektiver Weise über die Abstimmungsvorlagen. Vierter Titel: Behörden
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 46
1 Die kantonalen Behörden sind der Grosse Rat, der Staatsrat und die Gewaltenteilung richterlichen Behörden. Ihre Organisation richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Bei der Ausübung ihres Amtes sind die richterlichen Behörden unabhängig vom Grossen Rat und vom Staatsrat.
Art. 47
In die kantonalen Behörden können die stimmberechtigten Schweize- Wählbarkeitsvoraussetzungen rinnen und Schweizer gewählt werden. Das Gesetz kann die Wählbarkeit für die richterlichen Behörden auf Ausländerinnen und Ausländer ausdehnen. Es kann auch bestimmen, dass Personen, die in einem anderen Kanton wohnen, in den Staatsrat und in die richterlichen Behörden gewählt werden können.
Art. 48
1 Niemand darf gleichzeitig dem Grossen Rat, dem Staatsrat oder einer Unvereinbarkeiten richterlichen Behörde angehören. Jedoch können nichtständige Mitglieder einer richterlichen Behörde dem Grossen Rat angehören.
2 Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung dürfen nicht gleichzeitig dem Staatsrat oder, vorbehältlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen, einer richterlichen Behörde angehören. Sie dürfen dem Grossen Rat angehören; ausgenommen sind Mitglieder des Kaders, das Personal mit Entscheidoder Polizeibefugnissen, das Personal der richterlichen Behörden und der Dienste des Grossen Rates sowie die engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsrates und der Staatskanzlei; das Gesetz umschreibt diese Kategorien.
3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 49
1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden sowie das Personal der Ausstand kantonalen Verwaltung müssen bei Geschäften, die sie persönlich betreffen, in den Ausstand treten.
2 Das Gesetz regelt zudem die Ausstandspflicht in Gerichtsund Verwaltungsverfahren.
Art. 50
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können wegen Immunität ihrer Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Organen nicht verfolgt werden.
2 Das Gesetz kann zudem besondere Bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Staatsrates und der höheren Gerichte vorsehen.
Art. 51
Die kantonalen Behörden müssen die Öffentlichkeit ausreichend über Informationspflicht ihre Tätigkeit informieren.
2. Kapitel: Grosser Rat
A. Zusammensetzung
Art. 52
1 Die gesetzgebende Gewalt ist einem aus 115 Mitgliedern bestehen- Mitgliederzahl und Wahlmodus den Grossen Rat übertragen.
2 Der Grosse Rat wird vom Volk nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Das Gesetz legt die Wahlkreise fest. Es sorgt für eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Teile des Kantonsgebiets.
3 Das Gesetz kann die Vertretung verhinderter Ratsmitglieder regeln.
Art. 53
Der Grosse Rat wird auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Legislaturperiode Gesamterneuerung statt. Die Mitglieder des Grossen Rates sind wiederwählbar. Die Legislatur endet, sobald der neu gewählte Grosse Rat sich konstituiert.
Art. 54
Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Weisun- Unabhängigkeit der Ratsmitgliegen. der B. Zuständigkeiten
Art. 55
Der Grosse Rat erlässt die Gesetze. Rechtsetzung
Art. 56
1 Der Grosse Rat genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge Verträge, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.
2 Er kann den Staatsrat auffordern, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder einen bestehenden Vertrag zu kündigen.
Art. 57
1 Der Grosse Rat setzt den Voranschlag fest und genehmigt die Staats- Finanzen rechnung. Er bewilligt Anleihen und legt den Rahmen der Neuverschuldung fest.
2 Er beschliesst über Ausgaben und bewilligt den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke; ausgenommen sind Fälle, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.
3 Gesetze und Dekrete, die neue bedeutende Ausgaben für den Kanton oder eine bedeutende Verringerung oder Erhöhung der Steuereinnahmen nach sich ziehen, müssen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden. Das Gesetz umschreibt die Begriffe «neue bedeutende Ausgabe» sowie «bedeu-
12 tende Verringerung und Erhöhung der Steuereinnahmen». 3bis Ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden müssen Gesetze und Dekrete, die bedeutende Einsparungen für den Kanton zur Folge haben, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung angenommen werden. Das Gesetz
13 umschreibt den Begriff der «bedeutenden Einsparung».
4 Die gleiche Mehrheit ist notwendig für die Annahme eines jährlichen Budgets, das den gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der
14 Verschuldung widerspricht.
Art. 58
Der Grosse Rat übt die Planungsbefugnisse aus, die das Gesetz ihm Planung überträgt.
15 Art. 59
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsra- Oberaufsicht tes und der Verwaltung aus.
2 Er übt auch die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der richterlichen Behörden aus.
Art. 60
Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der richterlichen Behörden; Wahlen vorbehalten bleiben die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
Art. 61
1 Der Grosse Rat: Weitere Befugnisse
- a. übt die Mitwirkungsrechte aus, die das Bundesrecht den Kantonen einräumt;
- b. gibt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Stellungnahme des Kantons betreffend die Errichtung einer Atomanlage ab;
- c. kann bei anderen Vernehmlassungen auf Bundesebene Stellung nehmen;
- d. behandelt Volksinitiativen und entscheidet insbesondere über deren materielle Gültigkeit;
- e. genehmigt Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften;
- f. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
- g. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden;
- h. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.
2 Er nimmt ferner diejenigen staatlichen Aufgaben wahr, die nicht einer anderen kantonalen Behörde übertragen sind. C. Organisation
Art. 62
1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen viermal jährlich. Sessionen Das Gesetz kann weitere Sessionen vorsehen.
2 Der Grosse Rat versammelt sich auch auf Antrag von 35 Grossratsmitgliedern oder auf Einladung des Staatsrates.
Art. 63
1 Der Grosse Rat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsiden- Organe ten und bildet ein Büro.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.
3 Der Grosse Rat kann aus seiner Mitte Kommissionen schaffen, die entsprechend der Grösse der Fraktionen zusammengesetzt sind; Aufgabe der Kommissionen ist insbesondere die Vorbereitung der Beratungen des Grossen Rates.
Art. 64
1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen Initiative und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu.
2 Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion.
Art. 65
Die Beratungen des Grossen Rates sind öffentlich. Das Gesetz regelt Öffentlichkeit Beratungen der die Ausnahmen.
3. Kapitel: Staatsrat
A. Zusammensetzung
Art. 66
1 Die Regierungsund Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern Mitgliederzahl und Wahlmodus bestehenden Staatsrat übertragen.
2 Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.
Art. 67
Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre ge- Amtsdauer wählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt . Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar. B. Zuständigkeiten
Art. 68
Der Staatsrat führt die Politik des Kantons; vorbehalten bleiben die Regierung Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Volkes.
Art. 69
1 Der Staatsrat erarbeitet in der Regel die Entwürfe zu Gesetzen. Rechtsetzung
2 Er erlässt Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.
Art. 70
1 Der Staatsrat handelt internationale und interkantonale Verträge aus, Verträge schliesst solche ab und ratifiziert sie.
2 Die Genehmigung des Grossen Rates bleibt vorbehalten, es sei denn, dass ein Gesetz oder ein vom Grossen Rat genehmigter Vertrag etwas anderes bestimmt.
3 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat rechtzeitig über seine aussenpolitischen Vorhaben, namentlich über Verträge, die er abzuschliessen gedenkt. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen er den Grossen Rat oder eine von dessen Kommissionen zu konsultieren hat.
Art. 71
Finanzen
1 Der Staatsrat entwirft den Voranschlag und legt die Staatsrechnung vor.
2 Er beschliesst über Ausgaben sowie über den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.
Art. 72
Der Staatsrat sorgt für die korrekte Anwendung des kantonalen Rechts Vollzug sowie für diejenige des Bundesrechts, soweit sie dem Kanton obliegt.
Art. 73
Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus. Aufsicht über die Gemeinden
Art. 74
Der Staatsrat: Weitere Befugnisse
- a. bereitet in der Regel die Beratungen des Grossen Rates vor;
- b. vertritt den Kanton nach aussen;
- c. beantwortet Vernehmlassungen auf Bundesebene und berücksichtigt dabei allfällige Stellungnahmen des Grossen Rates;
- d. schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates Konkordate mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften ab;
- e. entscheidet über Einbürgerungsgesuche;
- f. sorgt für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ergreift, selbst ohne gesetzliche Grundlage, Massnahmen zu ihrer Wiederherstellung, wenn sie ernsthaft und unmittelbar bedroht oder gestört ist;
- g. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.
Art. 75
1 Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift Sondervollmachten in der Staatsrat, wenn der Grosse Rat seine Befugnisse nicht ausüben ausserordentli- Lagen chen kann, alle Massnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.
2 Die ausserordentliche Lage wird vom Grossen Rat festgestellt, sofern er sich versammeln kann. C. Organisation
Art. 76
1 Der Staatsrat organisiert sich selbst. Autonomie des Staatsrates
2 Er wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Art. 77
1 Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung. Kantonale Verwaltung und Departements- 2 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. Jedes Miteinteilung glied des Staatsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3 Der Staatsrat ernennt das Verwaltungspersonal; dieses untersteht seinen Weisungen und seiner Aufsicht.
Art. 78
Die Staatskanzlei unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Staatskanzlei Aufgaben. Sie wird von einer Staatskanzlerin oder einem Staatskanzler geleitet, die oder der vom Staatsrat gewählt wird. 4. Kapitel: Beziehungen zwischen Grossem Rat und Staatsrat
Art. 79
1 Der Grosse Rat und seine Kommissionen haben das Recht, beim Auskunftsrecht Staatsrat und bei der Verwaltung alle Auskünfte einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Grosse Rat nach Anhörung des Staatsrates.
2 Das Gesetz regelt das Auskunftsrecht der einzelnen Mitglieder des Grossen Rates.
Art. 80
1 Im ersten Jahr einer Legislaturperiode unterbreitet der Staatsrat dem Legislaturprogramm und Grossen Rat ein politisches Programm, in dem er seine Legislaturvor- Finanzplan haben ankündigt. Er fügt dem Programm einen Finanzplan bei.
2 Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Legislaturprogramm und vom Finanzplan. Er berät darüber.
Art. 81
Motion und Empfehlung
1 Mit einer Motion kann der Grosse Rat den Staatsrat beauftragen, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten.
2 Mit einer Empfehlung kann der Grosse Rat den Staatsrat auffordern, eine Massnahme zu ergreifen, die in dessen Rechtsetzungskompetenz fällt. Der Antrag für eine Empfehlung muss von 20 Mitgliedern des Grossen Rates unterschrieben sein.
Art. 82
Die Mitglieder des Staatsrates können an den Sitzungen des Grossen Teilnahme des Staatsrates an Rates und an denjenigen seiner Kommissionen teilnehmen; sie haben Sitzungen des Grossen Rates das Recht, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. und seiner Kommissionen
5. Kapitel: Richterliche Behörden
Art. 83
1 Die Gerichtsorganisation wird durch Gesetz geregelt. Gerichtsorganisation und Gerichte 2 Zivil-, strafund verwaltungsrechtliche Streitigkeiten werden von Gerichten entschieden.
3 16 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die richterlichen Behörden.
Art. 84
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden werden für eine Amtsdau- Mitglieder der richterlichen er von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Behörden
2 Bei der Ausübung ihres Amtes müssen sich die Richterinnen und Richter unparteiisch verhalten.
Art. 85
Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich Öffentlichkeit der Gerichtsverzu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen. handlungen, Begründung der Urteile
Art. 86
Die Gerichte wenden das Bundesrecht und das kantonale Recht an. Sie Anwendbares Recht wenden Gesetzesoder Verordnungsbestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Anwendung der Bundesgesetze bleiben vorbehalten. Fünfter Titel: Bezirke und Gemeinden
1. Kapitel: Bezirke
Art. 87
1 Die Bezirke sind territoriale Einheiten des Kantons. Aufgaben
2 Das Gesetz legt ihre Rolle fest.
Art. 88
Das Gesetz legt die Zahl der Bezirke fest und benennt diese. Es be- Zahl und Gebiet stimmt deren Gebiet, indem es die dazugehörigen Gemeinden bezeichnet.
2. Kapitel: Gemeinden
Art. 89
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die Aufgaben für das Wohlergehen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sorgen.
2 Sie verwalten ihre Güter und führen die lokalen öffentlichen Dienste.
3 Sie nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung übertragen.
Art. 90
1 Das Gesetz legt die Zahl der Gemeinden fest und benennt diese. Gebiet Zahl und
2 Das Gebiet jeder Gemeinde bestimmt sich nach den Unterlagen der amtlichen Vermessung.
Art. 91
1 Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Bestandesgarantie
2 Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
3 Jedoch dürfen Gemeindezusammenschlüsse, Gemeindeteilungen und Gebietsübertragungen zwischen Gemeinden nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.
Art. 92
1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit in Form von Interkommunale Zusammenarbeit Zweckverbänden oder anderer Organisationsarten.
2 Er kann die Gemeinden in bestimmten Bereichen zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Bei der Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit sind die demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten.
Art. 93
1 Die Steuerhoheit der Gemeinden wird durch Gesetz geregelt. Steuerhoheit und interkommunaler Finanzausgleich 2 Das Gesetz schafft einen Finanzausgleich, der die Ungleichheiten in der Finanzkraft der Gemeinden mildert.
Art. 94
Die Autonomie der Gemeinden ist im Rahmen der kantonalen Gesetz- Garantie der Gemeindeautogebung gewährleistet. nomie
Art. 95
1 Jede Gemeinde hat einen Generalrat als gesetzgebende Behörde und Organisation einen Gemeinderat als vollziehende Behörde.
2 Generalrat und Gemeinderat werden für vier Jahre gewählt.
3 Der Generalrat wird vom Volk der Gemeinde gewählt; die Wahl findet, ausser in den vom Gesetz geregelten Ausnahmen, nach dem Verhältniswahlverfahren statt.
4 Die Gemeinde entscheidet, ob der Gemeinderat vom Volk oder vom Generalrat gewählt wird, und legt das Wahlverfahren fest.
5 Das Gesetz bestimmt, wer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, und regelt das Wahlverfahren sowie die Volksinitiative und das Referendum.
Art. 96
1 Die Tätigkeit der Gemeindebehörden untersteht der Aufsicht des Aufsicht des Staates Staates.
2 Dieser prüft, ob die Tätigkeit der Gemeindebehörden dem Recht entspricht. Das Gesetz kann die Aufsicht des Staates in bestimmten Bereichen auf die Prüfung der Zweckmässigkeit der Gemeindebeschlüsse ausdehnen.
3 Ergreift eine Gemeindebehörde eine Massnahme, zu der die Gesetzgebung sie verpflichtet, trotz gebührender Aufforderung nicht, so kann der Staat ersatzweise handeln . Sechster Titel: Staat, anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften
Art. 97
1 Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension des Menschen und Grundsätze ihren Wert für das Leben der Gesellschaft.
2 Der Staat ist von den Kirchen und den anderen Religionsgemeinschaften getrennt. Er kann sie jedoch als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkennen.
3 Die Unabhängigkeit der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften ist gewährleistet.
Art. 98
1 Der Staat anerkennt die evangelisch-reformierte, die römisch- Anerkannte Kirchen katholische und die christkatholische Kirche des Kantons Neuenburg als Institutionen von öffentlichem Interesse, welche die christlichen Traditionen des Landes verkörpern.
2 Der Staat erhebt unentgeltlich die freiwillige Kirchensteuer, welche die anerkannten Kirchen von ihren Mitgliedern verlangen.
3 Die Dienste, welche die anerkannten Kirchen der Gesellschaft leisten, werden durch finanzielle Beiträge des Staates oder der Gemeinden abgegolten.
4 Die anerkannten Kirchen bezahlen keine Steuern auf den Gütern, die ihrer religiösen Tätigkeit dienen, und auf den Diensten, die sie der Gesellschaft leisten.
5 Der Staat kann mit den anerkannten Kirchen Konkordate abschliessen.
Art. 99
Andere Religionsgemeinschaften können darum ersuchen, als Institu- Andere Religionsgetionen von öffentlichem Interesse anerkannt zu werden. Das Gesetz remeinschaften gelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung. Es regelt auch deren Wirkungen, sofern diese nicht Gegenstand eines Konkordats sind. Siebter Titel: Verfassungsrevision
Art. 100
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Grundsätze
2 Teilrevisionen müssen die Einheit der Materie wahren.
Art. 101
1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder von 10 000 Stimmbe- Totalrevision rechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, so entscheidet eine vorgängige Volksabstimmung:
- a. ob sie durchgeführt werden soll;
- b. wenn ja, ob sie von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat ausgearbeitet werden soll.
3 Soll die Revision von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden, so gilt für dessen Zusammensetzung Artikel 52.
Art. 102
1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat vorgeschlagen oder von Teilrevision 6000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Die Volksinitiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben.
3 Hat die Volksinitiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so unterbreitet sie der Grosse Rat dem Volk zur Abstimmung und beschliesst, ob er sie zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Im letzteren Fall kann er ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
4 Hat die Volksinitiative die Form der allgemeinen Anregung, so beschliesst der Grosse Rat über ihre Annahme oder ihre Ablehnung. Nimmt er sie an, so arbeitet er die verlangte Teilrevision aus. Lehnt er sie ab, so unterbreitet er sie dem Volk mit oder ohne Gegenentwurf zu einer Vorabstimmung. Stimmt das Volk zu, so arbeitet der Grosse Rat die verlangte Teilrevision aus.
Art. 103
Jede Verfassungsrevision, ob Totaloder Teilrevision, muss vom Zweimalige Lesung Grossen Rat zweimal beraten werden; am Ende jeder Lesung steht eine Abstimmung des Grossen Rates. Die zweite Lesung darf erst einen Monat nach der ersten stattfinden.
Art. 104
Auf jeden Fall tritt die neue Verfassung oder die Teilrevision der Ver- Abschliessende Volksabstimfassung erst in Kraft, wenn sie in der Volksabstimmung von der Mehrmung heit der Stimmenden angenommen worden ist. Achter Titel: Schlussbestimmungen
Art. 105
Es werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts
- a. die Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858;
- b. das Dekret vom 11. April 1848 betreffend die Kantonsfarben;
- c. das Verfassungsdekret vom 29. Januar 1979 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz.
Art. 106
1 Der Grosse Rat passt diese Verfassung formell den Änderungen der Formelle Anpassungen Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858 an, denen das Volk nach dem 25. April 2000 zugestimmt hat.
2 Er passt Verfassungsänderungen, die nach diesem Datum vorgeschlagen werden, formell der vorliegenden Verfassung an.
3 Das entsprechende Dekret untersteht nicht dem Referendum.
Art. 107
1 Diese Verfassung wird dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Inkrafttreten
2 17 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2010 18 Die Wahl der Deputation des Kantons im schweizerischen Ständerat gemäss dem Proporzwahlsystem findet gleichzeitig mit der nächsten Wahl in den Nationalrat statt.
Fussnoten
[^1]: Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 6, 2012 8513).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).
[^10]: Ursprünglich: Abs. 2
[^11]: Ursprünglich: Abs. 3
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6 2813).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 6 3931).
[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6 2813).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417)
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).
[^17]: Sie tritt am 1. Jan. 2002 in Kraft (Dekret des Grossen Rats vom 19. Juni 2001).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).
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