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Verordnung vom 21. September 2001 über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

Geltender Text a fecha 2001-10-01

Kaffee-Übereinkommens von 2001 vom 21. September 2001 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat,

1 gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (Gesetz),

2 , in Ausführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 verordnet:

Art. 1 Auskunftspflicht

1 Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure (TSL) für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen.

2 Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren:

3 ; a. Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1100

Art. 2 Übermittlung und Weiterleitung der gesamtschweizerischen Zahlen

1 Die TSL übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

2 Das seco leitet diese Zahlen an die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) weiter.

Art. 3 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes geahndet.

Art. 4 Aufsicht

Die TSL untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.

Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechts

4 über die Durchführung des Internatio- Die Verordnung vom 14. September 1994 nalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.201

[^2]: SR 0.916.117.1

[^3]: SR 632.10 Anhang

[^4]: [AS 1994 3123, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 20, 2000 187 Art. 21 Ziff. 17]