Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
1 gestützt auf die Artikel 34 a und 42 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977
2 (SprstG ),
3 auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
4 und auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG)
5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
6 in Ausführung des Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, verordnet:
1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
7 Art. 1 Verhältnis zur Chemikalienund Umweltschutzgesetzgebung
1 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
2 8 Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 und der Störfall-
9 10 verordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
11 Art. 1 a Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
- b. Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und
7 a SprstG;
- c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken
12 (Kategorien F1–F4 );
- d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
13 Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe e. eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; bis 14 e . Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
- f. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1– F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
- g. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie
15 16 2014/28/EU , Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU und Artikel 2 der Richtlinie
17 . Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15–17 der 2008/43/EG Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14–16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach
18 Anhang 15.
Art. 2 Sprengstoffe
Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
- a. einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
- b. Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerinoder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
- c. Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
- d. Sprengschnüre.
Art. 3 Zündmittel zu Sprengzwecken
1 Als Zündmittel gelten insbesondere Sprengkapseln, Sprengzünder (wie elektrische, elektronische und nichtelektrische), Sprengverzögerer, Sicherheitsanzündschnüre und Zündschläuche.
2 Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden.
19 Art. 4 Nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellte Stoffe und Zündmittel Für Stoffe nach Artikel 2 und Zündmittel, die nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellt werden, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 8–23 nicht.
Art. 5 Pyrotechnische Gegenstände
1 Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zündoder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine
20 Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
2 Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druckoder Stosswelle.
3 Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
21 Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4 Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5 Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
22 Art. 7 Feuerwerkskörper
1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt.
2 Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3 Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4 Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5 Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6 Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
23 Art. 7 a Pflichten
1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben, nach den Artikeln 5–8 und den darin genannten Anhängen II
24 und III der Richtlinie 2014/28/EU sowie nach den Artikeln 8, 12 und 13 und den
25 darin genannten Anhängen I und II der Richtlinie 2013/29/EU . Die ZSP ist die zuständige nationale Behörde.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sind CE-Kennzeichnungen bereits angebracht, so können sie belassen werden, sofern sie den Vorschriften der EU entsprechen.
3 Ein Importeur oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er:
- a. Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
- b. bereits in Verkehr gebrachte Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände so verändert, dass deren Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
1. Kapitel: Sprengmittel
26 Art. 8 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
1 27 Sprengmittel dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:
28 den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie a.
29 2014/28/EU entsprechen;
- b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;
30 c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
2 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
31 für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Fora. schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
- b. mit Ausnahme von Artikel 19 für Sprengmittel, die für den Verkehr bei der Polizei bestimmt sind;
32 ... c.
33 Art. 9
34 Technische Normen Art. 10 Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden
35 Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU zu konkretisieren,
36 richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 11 Konformitätserklärung
1 Wer Sprengmittel auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden
37 38 Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU entsprechen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. Namen oder Identifikationszeichen und Adresse des Herstellers sowie Namen und Adresse des Importeurs;
- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
39 ; einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
- d. gegebenenfalls die Übereinstimmung mit der Baumusterprüfbescheinigung im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a;
- e. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet.
3 Fallen die Sprengmittel unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen
40 des Produkts vorgelegt werden können.
Art. 12 Erfüllung der Anforderungen
1 Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach An-
41 hang II der Richtlinie 2014/28/EU gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden
42 sind.
2 Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
3 Stimmen die Sprengmittel nicht oder nur teilweise mit den technischen Normen überein, ist nachzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
4 Hersteller und Importeure müssen den Bewilligungsund Vollzugsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen vorlegen können, die es erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
5 Die Tatsache der Konformität entbindet nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr einzuholen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle (Art. 15) vorgelegt werden können.
Art. 13 Technische Unterlagen
1 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. eine allgemeine Beschreibung des Produktetyps bzw. des Baumusters;
- b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- d. eine Liste der nach Artikel 10 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen nicht angewandt worden sind;
- e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- f. Prüfberichte.
2 Die Verwendung einer anderen Sprache ist zulässig, wenn die zur Beurteilung der Unterlagen angeforderten Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
3 Die technischen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren.
43 Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie
44 2014/28/EU durchgeführt werden:
- a. die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E), 4. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder
- b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
Art. 15 Prüfund Konformitätsbewertungsstellen
1 Prüfoder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
45 1996 akkreditiert;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen nach Massgabe von Artikel 18 THG genügen.
Art. 16 Nachträgliche Kontrolle
1 Die ZSP kontrolliert stichprobenweise, ob die auf dem Markt bereitgestellten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und
46 kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
2 47 Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der ZSP unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
3 Zur Überprüfung der Konformität sind die Kontrollorgane befugt, während der üblichen Arbeitszeit unangemeldet Betriebsund Lagerräume zu betreten und zu besichtigen, Unterlagen einzusehen, Auskünfte einzuholen, Prüfungen zu veranlassen sowie Proben zu fordern oder zu entnehmen.
4 Die ZSP kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr von Sprengmittelsendungen verlangen. Sie muss die Sendungen genau bezeichnen.
48 Art. 17 Massnahmen bei nicht konformen Sprengmitteln
1 Gelangt die ZSP aufgrund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass auf dem Markt bereitgestellte Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung nicht entsprechen, so weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung,
49 dass sie andernfalls aus dem Verkehr zu gezogen würden.
2 Können nicht konforme Sprengmittel bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben oder Gut gefährden, trifft die ZSP die gebotenen Massnahmen, um die fraglichen Sprengmittel sicherzustellen, aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen zu unterbinden.
3 Die ZSP ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe. Sie informiert insbesondere die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die gestützt auf diesen Artikel getroffenen Massnahmen. Es gelten die Ein-
50 schränkungen nach Artikel 22 THG.
Art. 18 Identifikationsmarkierung
1 Der Sprengstoff muss eine homogen verteilte Markiersubstanz enthalten, über die sich seine Herkunft und der Herstellungszeitraum auch nach der Explosion sicher feststellen lässt.
2 Die Markiersubstanz und deren mengenmässiger Anteil im Sprengstoff bedürfen der Genehmigung der ZSP.
3 Die ZSP legt den Markiermodus fest, führt Kontrollen durch und trägt geänderten Verhältnissen Rechnung.
Art. 19 Markierung zum Zwecke des Aufspürens
Sprengstoffen im Sinne des internationalen Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens muss Markierungsstoff mindestens in der dort vorgeschriebenen Konzentration homogen beigemischt sein.
Art. 20 Kennzeichnung von Sicherheitsanzündund Sprengschnüren
1 Sicherheitsanzündund Sprengschnüre sind auf der ganzen Länge mit einem Kennzeichen zu versehen, das über den Hersteller sowie über Ort, Jahr und Monat der Herstellung Auskunft gibt.
2 Das Kennzeichen der Sicherheitsanzündschnüre muss auch nach der Verwendung erhalten bleiben.
3 51 Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
52 Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
1 Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen
53 Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14
54 aufweisen.
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
- a. bei Sprengstoffen den allfälligen Anteil Nitroglyzerin oder Nitroglykol und die kritische Gefriergrenze;
- b. bei Sprengzündern die Kenndaten, aus denen die wesentlichen Eigenschaften hervorgehen;
- c. bei Sprengverzögerern die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden;
- d. bei Sicherheitsanzündschnüren die Brenndauer in s/m.
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