Abkommen vom 29. Februar 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot.)
(Stand am 9. Januar 2001) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien, nachstehend Vertragsparteien genannt, in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit zu erleichtern – haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war. (3) Besitzt die Person eine mehrfache Staatsangehörigkeit oder eine dauernde Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat, so besteht keine Pflicht zur Rückübernahme, wenn sie in den Drittstaat ausreisen kann.
Art. 2 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten
(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet sinngemäss auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine dauernde Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen wieder zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht über eine dauernde Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verfügten.
Art. 3 Dauernde Aufenthaltsbewilligung
Als dauernde Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 2 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis, die im Protokoll aufgelistet ist.
Art. 4 Fristen
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen. (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. (3) Hält sich eine ausländische Person mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheitsgebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen.
Art. 5 Durchbeförderung
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich. (2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist. (3) Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertrittes, zu erwarten hätte. (4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Wege zwischen dem Justizund Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für öffentliche Ordnung der Republik Albanien gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuches richten sich nach dem Protokoll. (5) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1–3 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die dafür massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 oder 3 vorliegen. Beim Vorliegen solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.
Art. 6 Datenschutz
(1) Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen – personenbezogene Angaben der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit), – Identitätskarte oder Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Datum und Ort der Ausstellung, ausstellende Behörde usw.), – sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person erforderliche Angaben, – Aufenthaltsorte und Reisewege, – Aufenthaltsbewilligungen oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa. (2) In diesem Zusammenhang a) benutzt die ersuchte Vertragspartei die übermittelten personenbezogenen Daten ausschliesslich zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck; b) setzt jede der beiden Vertragsparteien auf Ersuchen hin die andere Vertragspartei über den Verwendungszweck der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse in Kenntnis; c) dürfen personenbezogene Daten von den zuständigen Behörden ausschliesslich im Sinn und zum Zwecke des vorliegenden Abkommens übermittelt und verwendet werden. Eine Übermittlung solcher Daten an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen; d) ist die Vertragspartei, welche die personenbezogenen Daten übermittelt, verpflichtet, sich der Richtigkeit der Daten, ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit bezüglich des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes zu vergewissern. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Stellt es sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden, oder dass sie gar nicht hätten übermittelt werden dürfen, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betroffenen Daten vorzunehmen; e) ist der betroffenen Person auf ihr Gesuch hin über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht dann nicht, wenn das öffentliche Interesse, die Auskunft zu verweigern, das Interesse der betroffenen Person, die Auskunft erhalten zu wollen, überwiegt; f) sind die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein unabhängiges Gremium mit der Aufsicht hinsichtlich Verarbeitung und Verwendung dieser Daten; g) sind beide Vertragsparteien verpflichtet, Übermittlung und Erhalt von Personen bezogenen Daten aktenkundig zu machen; h) sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugriff, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
Art. 7 Kosten
(1) Die Kosten für die Feststellung der Nationalität sowie die Kosten für die Erstellung der Reisepapiere gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei. (2) Die Kosten für die Beförderung von Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei. Sie entrichtet diesen Personen eine Zulage zur Sicherung der Rückkehr zum Zielort. (3) Die Kosten für die Beförderung von Personen bis zur Grenze des Zielstaates und, falls erforderlich, auch die aus dem Rücktransport erwachsenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
Art. 8 Durchführung des Abkommens
Das Justizund Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium der Öffentlichen Ordnung der Republik Albanien unterzeichnen ein Protokoll zur Durchführung des vorliegenden Abkommens. Dieses Protokoll vereinbart a) die zuständigen Amtsstellen sowie die Modalitäten der Verfahren für die gegenseitige Verständigung und für die Übergabe beziehungsweise Rückübernahme, b) die zur Übergabe beziehungsweise Rückübernahme notwendigen Dokumente und Angaben sowie c) die Modalitäten der Kostenbegleichung nach Artikel 7 dieses Abkommens.
Art. 9 Unberührtheitsklausel
Das vorliegende Abkommen lässt die bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt. Es sind dies die Verpflichtungen:
2 – der Vereinbarung vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
3 über die Rechtslinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 stellung der Flüchtlinge, – der internationalen Verträge über die Auslieferung, – der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen im Bereich des Schutzes der Menschenrechte.
Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eng zusammenzuarbeiten und Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen in ihr Hoheitsgebiet für Angehörige von Drittstaaten. (2) Falls es sich als notwendig herausstellt, kann jede Vertragspartei die unverzügliche Durchführung einer Expertensitzung beantragen, um Fragen zur praktischen Umsetzung des vorliegenden Abkommens beantworten zu können.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang derzweiten Notifikation in Kraft, mittels welcher die Vertragsparteien einander den Abschluss der diesbezüglichen, verfassungsmässig vorgeschriebenen Verfahren mitteilen.
Art. 12 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann Artikel 5 dieses Abkommens vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung oder Aufhebung der Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
Art. 13 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann auf diplomatischem Weg mittels einer Frist von dreissig Tagen gekündigt werden. Geschehen zu Bern am 29. Februar 2000, in zwei Urschriften, jeweils in französischer und albanischer Sprache verfasst. Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Albanien: Ruth Metzler-Arnold Spartak Poçi
Fussnoten
[^1]: Der französischen Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.142.30
[^3]: SR 0.142.301
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