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Verordnung vom 19. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe

Geltender Text a fecha 2002-10-23

1 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung , verordnet:

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.

2 Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.

3 Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist untersagt.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom

2 3 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 und 13. Dezember 1996 deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

1 Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.

Art. 3 Meldepflicht

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.

Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den Personen nach Anhang 2 verboten.

2 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Simbabwe oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 5 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten: a . Gelder : finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2 Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch ist strafbar.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

5 4 Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.

6 Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter befördern, beschlagnahmen oder einziehen.

7 Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom

5 6 , des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 oder des 1. Oktober 1925

7 vor, so gelten, vorbehältlich der Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 3, ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.

Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und

den Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.

2 Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungsund Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie über deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:

Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und

der Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:

2 8 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handelsoder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.

Art. 9 Verwendung von Daten

1 Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge 1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 20. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2003.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 946.202

[^3]: SR 514.51

[^4]: SR 313.0

[^5]: SR 631.0

[^6]: SR 514.51

[^7]: SR 946.202

[^8]: SR 351.1