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Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (VPVKEU)

Geltender Text a fecha 2006-01-01

2 über die gestützt auf Artikel 66 a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 Krankenversicherung (KVG), verordnet:

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt:

3 a. die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;

Art. 2 Durchführungsstelle

Die gemeinsame Einrichtung führt die Prämienverbilligung nach Artikel 1 Buchstabe a durch.

Art. 3 Anspruch und Höhe der Prämienverbilligungen

1 Anspruch auf Prämienverbilligungen haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen.

2 Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin

4 geltenden Prämie.

3 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehöri-

5 gen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

4 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend.

5 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden.

Art. 4 Anrechenbares Einkommen

1 Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:

6 sämtliche Renteneinkommen; a.

7 Erwerbseinkommen. d.

2 Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestimmt die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten beim Kapitalbezug. Dabei berücksichtigt das BAG den gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes

8 vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvor-

9 sorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge gültigen Umwandlungssatz. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit

10 angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.

3 Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Art. 5 Umrechnungskurse

Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrechnung gilt Artikel 18 der Verord-

11 nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sinngemäss.

Art. 6 Massgebendes Einkommen

1 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen

12 Organisationen.

13 Art. 7 Durchschnittsprämien Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten.

Art. 8 Antragstellung

1 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen.

2 Das Formular für die Antragstellung ist bei der gemeinsamen Einrichtung oder bei den zuständigen Auslandsvertretungen zu beziehen.

Art. 9 Beginn und Erneuerung des Anspruchs

1 Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der

14 Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.

2 Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.

Art. 10 Mitwirkungsund Auskunftspflichten

1 Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.

2 Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse.

3 Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.

Art. 11 Beurteilung der Anträge

1 Die gemeinsame Einrichtung prüft die eingereichten Anträge und entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligungen.

2 Soweit erforderlich kann sie beim Rentner oder der Rentnerin oder bei den zuständigen Behörden und Institutionen zusätzliche Auskünfte einholen und zusätzliche Abklärungen treffen.

Art. 12 Neubeurteilung der Anträge

Die gemeinsame Einrichtung beurteilt den Anspruch auf Prämienverbilligungen während des Jahres neu, wenn sich die familiären Verhältnisse oder das Wohnland des Rentners oder der Rentnerin geändert oder die finanziellen Verhältnisse dauerhaft verändert haben.

Art. 13 Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen

Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 14 Auszahlung der Prämienverbilligungen

1 Die gemeinsame Einrichtung zahlt den jährlichen Betrag der Prämienverbilligungen für jeden Rentner und jede Rentnerin an den Versicherer aus.

2 Der Versicherer reduziert die vom Rentner oder von der Rentnerin zu zahlenden Prämien aufgrund des erhaltenen Betrags.

3 Beträge unter 50 Franken pro Familie und pro Kalenderjahr werden nicht ausgerichtet.

4 Ende Jahr rechnet die gemeinsame Einrichtung mit dem Versicherer über die Prämienverbilligungen ab.

Art. 15 Rückerstattung

Unrechtmässig bezogene Prämienverbilligungen sind von den Bezügern oder Bezügerinnen oder von deren Erben zurückzuerstatten.

Art. 16 Auszahlung der Bundesbeiträge

1 Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung

15 benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BAG ausbezahlt.

2 Im laufenden Jahr nicht benötigte Bundesbeiträge sind mit den Bundesbeiträgen des Folgejahres zu verrechnen.

Art. 17 Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge

1 16 Die Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 8 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.

2 Die Angaben auf dem Formular, welches für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwe-

17 gen und nach den Versicherern zu differenzieren.

Art. 18 Vollzug

Das Departement kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.

18 Art. 19 Übergangsbestimmung Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die

15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island oder Norwegen gelten.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 19 Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Okto-

20 ber 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).

[^2]: SR 832.10

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).

[^8]: SR 831.40

[^9]: SR 831.441.1 der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645).

[^11]: SR 831.111

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6645). der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen

[^15]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^16]: SR 832.112.4

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1641).

[^19]: AS 2005 6645. Tritt gleichzeitig mit Art. 2 Ziff. 11 (Art. 95 a KVG) des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizü- gigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnah- men zur Personenfreizügigkeit (BBl 2004 7125) in Kraft.

[^20]: BBl 2004 5943