Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 21. Mai 2002) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldova, im Folgenden Vertragsparteien genannt, haben im Bestreben, die Personenund Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, Folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personenund Güterbeförderungen, die von oder nach dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Staatsgebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet: 1. der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Moldova gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern; 2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, b) von Gütern eingerichtet und zugelassen ist; 3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.

Art. 3 Personenbeförderungen
1.

Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangsund Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder – vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder – eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde. d) Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei. 2. Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: – die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Staatsgebiet der andern Vertragspartei; sowie – die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden. 3. Bei den in Ziffer 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen. 4. Andere als die in Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen
1.

Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, mittels einer Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern: a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei. 2. Eine getrennte Bewilligung ist für jede Beförderung und für jedes Fahrzeug zu erteilen. Jede Bewilligung ermächtigt zu einer Hinund Rückfahrt. 3. Die Bewilligung zur Durchführung von Strassenbeförderungen kann nur durch den Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde; sie darf nicht an einen Dritten übertragen werden.

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterungen vereinbaren.

Art. 7 Widerhandlungen
1.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden. 2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind: a) Verwarnung; b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen. 3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. 4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Staatsgebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten

2 vereinbart. Protokoll

Art. 10 Gemischte Kommission
1.

Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein. 2. Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig. 3. Im Rahmen der Sitzungen der Gemischten Kommission, die jedes Jahr abwechslungsweise im Staatsgebiet der Vertragsparteien stattfinden, bestimmen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien jährlich auf der Basis der Reziprozität die Höhe des für das folgende Jahr geltenden Kontingents von Genehmigungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können jederzeit die Einberufung einer Sitzung der Gemischten Kommission verlangen.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der

3 verbunden ist. Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.

Jede der Vertragsparteien gibt der anderen auf diplomatischem Wege davon Kenntnis, dass die zum Inkraftsetzen des vorliegenden Abkommens gesetzlich erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind. Das Abkommen tritt mit dem Datum der letzten dieser Notifizierungen in Kraft. 2. Das Abkommen gilt für eine Dauer von 5 Jahren. Es wird jeweils für weitere

5 Jahre verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt worden ist.

Fussnoten

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Dieses Prot. wird in der AS nicht publiziert.

[^3]: SR 0.631.112.514

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