Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-03-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absätze 2 und 4, 27 Absätze 2

1 (Designgesetz) und 3 des Designgesetzes vom 5. Oktober 2001

2 und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

3 (IGE) .

2 Der Vollzug der Artikel 46–49 Designgesetz und der Artikel 37–40 dieser Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 2 Fristen

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen

eines Designs

1 Sind mehrere Personen Hinterlegerinnen eines Designs oder Inhaberinnen eines Designrechts (Rechtsinhaberinnen), so fordert das IGE sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

2 Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterlegerinnen oder Rechtsinhaberinnen gegenüber dem IGE gemeinschaftlich zu handeln.

Art. 5 Vertretungsvollmacht

Lässt sich eine Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin vor dem IGE vertreten oder muss sie sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Art. 6 Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

4 Art. 7 Elektronische Kommunikation

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8 Hinterlegung

Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet werden.

Art. 9 Eintragungsgesuch

1 Das Eintragungsgesuch enthält:

2 Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

5 a. dem Zustellungsdomizil der Hinterlegerin in der Schweiz; bis 6 . dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem a Zustellungsdomizil in der Schweiz;

3 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 Designgesetz).

4 Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim IGE kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

Art. 10 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse

einer Sammelhinterlegung

1 Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen.

2 Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.

Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom

7 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:

2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungsoder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 12 Erlöschen des Prioritätsanspruchs

Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:

8 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen Art. 13 Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.

Art. 14 Hinterlegungsund Einreichungsdatum

1 Das Hinterlegungsdatum entspricht dem Tag, an dem die in Artikel 19 Absatz 1 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht sind.

2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 15 Formalprüfung

1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 Designgesetz sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung.

2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das IGE auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.

Art. 16 Materielle Prüfung

1 Liegt ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e Designgesetz vor, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Behebung des Mangels.

2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das IGE das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.

Art. 17 Eintragungsgebühr

1 Innerhalb der vom IGE angesetzten Frist ist die Eintragungsgebühr zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 Designgesetz).

2 Die Eintragungsgebühr besteht aus:

9 …. c. d. 

3 10

4 Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist

11 vor der Veröffentlichung die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung

1 Liegen keine Nichteintretensoder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das IGE das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.

2 Es stellt der Rechtsinhaberin eine Eintragungsbescheinigung aus.

Art. 19 Veröffentlichung nach deren Aufschub

1 Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentli-

12 chungsgebühr zu bezahlen.

2 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, so kann das IGE die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens

13 eine Abbildung des Designs einzureichen.

3 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.

4 Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs bezahlt oder werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das IGE die Eintragung.

2. Abschnitt: Verlängerung der Schutzdauer

14 Art. 20 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 21 Verfahren

1 Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzperiode, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf, beim IGE eingereicht werden.

2 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird.

3 Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Absatz 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so ist eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

4 Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzperiode wirksam.

5 Das IGE bescheinigt der Rechtsinhaberin die Verlängerung der Schutzdauer.

3. Kapitel: Aktenheft und Register

1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 22 Inhalt

1 Das IGE führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.

2 Beweisurkunden, die Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird

15 im Aktenheft vermerkt.

3 16

Art. 23 Akteneinsicht

1 Vor der Eintragung des Designs in das Register und während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungsgesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das IGE nicht eingetreten ist.

3 Nach der Eintragung des Designs in das Register kann unter Vorbehalt der aufgeschobenen Veröffentlichung jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden nach Artikel 22 Absatz 2 entscheidet das IGE nach Anhörung der Rechtsinhaberin.

5 17

Art. 24 Aktenaufbewahrung

1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.

2 Es bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das IGE nicht eingetreten ist, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung, Abweisung oder dem Nichteintreten auf.

3 18

4 Auf Antrag gibt das IGE die eingereichten Abbildungen und Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Rechtsinhaberin zurück. Der Antrag

19 ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.

2. Abschnitt: Das Register

Art. 25 Registerinhalt

1 Die Eintragung des Designs im Register enthält:

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

23 Designgesetz;

3 Im Register werden ferner eingetragen:

4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

5 20

Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge

1 Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist.

2 Das IGE erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register.

3 21

3. Abschnitt: Änderungen der Designeintragung

Art. 27 Übertragung

1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist von der bisherigen Rechtsinhaberin oder von der Person zu stellen, welche das Designrecht erwirbt (Erwerberin).

2 Er umfasst:

22 b . den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Erwerberin und gegebenenfalls ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz;

Art. 28 Lizenz

1 Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist von der Rechtsinhaberin oder von der Lizenznehmerin zu stellen.

2 Er umfasst:

3 Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass die Lizenznehmerin zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 29 Sonstige Änderungen im Register

Das IGE trägt auf Grund einer entsprechenden Erklärung der Rechtsinhaberin oder einer anderen genügenden Urkunde ein:

Art. 30 Löschung von Rechten Dritter

Das IGE löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Inhaberin dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 31 Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 32

1 23

2 3 24  …

25 Art. 33

4. Abschnitt: Löschung des Designs

Art. 34

1 26

2 Stützt sich der Antrag auf Löschung des Designs auf ein richterliches Urteil, so ist

27 eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

3 Das IGE löscht von sich aus ein Design, wenn:

4 Bei Löschungen nach Absatz 3 benachrichtigt das IGE die Rechtsinhaberin.

5 Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.