Vereinbarung vom 13. November 2000 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario vertreten durch den Transportminister betreffend Führerausweise

Typ Andere
Veröffentlichung 2000-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Mit Rücksicht darauf, dass die in der Schweiz und in Ontario erteilten Führerausweise die dort wohnenden Personen zum Führen von Motorfahrzeugen innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes berechtigen;

Mit Rücksicht darauf, dass sowohl die in der Schweiz als auch die in Ontario wohnenden Personen im jeweiligen Hoheitsgebiet einen gültigen Führerausweis erwerben müssen, wenn sie dort Motorfahrzeuge auf öffentlichen Strassen führen wollen;

Mit Rücksicht darauf, dass die Schweiz und Ontario die gegenseitige Anerkennung von Führerausweisen gemäss dieser Vereinbarung wünschen im Hinblick auf die Erteilung von Führerausweisen an Personen, die im Besitz eines durch die Schweiz oder durch Ontario ausgestellten Führerausweises sind und im anderen Hoheitsgebiet Wohnsitz genommen haben und deshalb über einen Führerausweis dieses Hoheitsgebietes verfügen müssen;

vereinbaren das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Provinz Ontario

Folgendes:

Art. 1 Definitionen

1.1Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten:

1.2Im Falle der Schweiz:

1.3Im Falle von Ontario:

Der Führerausweis der «Class G» berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorwagen mit einem Bruttogesamtgewicht von nicht mehr als 11 000 kg oder von Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als 11 000 kg, wobei das Bruttogesamtgewicht des Anhängers 4600 kg nicht übersteigen darf. Dieser Ausweis berechtigt auch zum Führen von Motorfahrrädern, aber nicht von:

Der Führerausweis der «Class G2» berechtigt Fahranfänger zum Führen aller Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die der Inhaber eines Führerausweises der «Class G» führen darf, wobei Motorfahrzeuge mit Druckluftbremsen ausgenommen sind und folgende Einschränkungen beachtet werden müssen:

Der Führerausweis der «Class M2» berechtigt Fahranfänger zum Führen aller Motorräder, inklusive Scooter und Motorfahrräder, die der Inhaber eines Führerausweises der «Class M» führen darf, wobei folgende Bedingung zu beachten ist:

Art. 2 Umtausch der Führerausweise aus der Schweiz
2.1 Im Hinblick auf den Umtausch eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises gegen einen ontarischen Führerausweis, muss der Antragsteller der ontarischen Behörde Unterlagen vorlegen, die bestätigen, dass

Die Unterlagen müssen durch einen in Ontario zugelassenen Übersetzer in die englische oder französische Sprache übersetzt werden und sind zusammen mit dem schweizerischen Führerausweis der ontarischen Behörde auszuhändigen.2.2Der Inhaber eines gültigen schweizerischen Führerausweises der Kategorien B, C1, D2 und E oder einer Kombination dieser Kategorien kann nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Ausweis gegen folgenden Ausweis der Provinz Ontario umtauschen:

2.3 Wird gemäss Artikel 2.2 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen ontarischen Ausweis der «Class G2» ausgetauscht, ist der Inhaber berechtigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class G» oder einer anderen «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario.
2.4 Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Führerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M» umtauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, gemäss Artikel 2.1.
2.5 Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Führerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M2» umtauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, gemäss Artikel 2.1.
2.6 Wird gemäss Artikel 2.5 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen ontarischen Ausweis der «Class M2» umgetauscht, ist der Inhaber berechtigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class M» oder einer anderen «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario.
2.7 Ontarische gewerbliche Führerausweise der «Classes» ‹A›, ‹B›, ‹C›, ‹D›, ‹E› und ‹F› werden den Inhabern von schweizerischen Führerausweisen nur gemäss den Bedingungen von Ontario erteilt.
2.8 Nach Umtausch eines schweizerischen Führerausweises gemäss Artikel 2 wird der schweizerische Führerausweis der ontarischen Behörde ausgehändigt, welche ihn an die schweizerische Behörde zurückschickt.
Art. 3 Umtausch der Führerausweise aus Ontario
3.1 Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.
3.2 Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.
3.3 Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.
3.4 Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A1, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises.
3.5 Schweizerische Führerausweise der Berufskategorien C, D und D1 werden den Inhabern von ontarischen Führerausweisen nur gemäss den schweizerischen Bedingungen erteilt.
3.6 Nach dem Umtausch eines ontarischen Führerausweises gemäss Artikel 3 wird der ontarische Führerausweis der schweizerischen Behörde ausgehändigt, welche ihn an die ontarische Behörde zurückschickt.
Art. 4 Allgemeines
4.1 Diese Vereinbarung unterliegt den in den Hoheitsgebieten geltenden Gesetzen und Bestimmungen inklusive den Gesetzen und Bestimmungen, die die Hoheitsgebiete zukünftig erlassen werden sowie anderen Vereinbarungen oder vertraglichen Abmachungen, die die Hoheitsgebiete in Zukunft beschliessen werden. Diese Vereinbarung unterliegt den in den Hoheitsgebieten geltenden Gesetzen und Bestimmungen inklusive den Gesetzen und Bestimmungen, die die Hoheitsgebiete zukünftig erlassen werden sowie anderen Vereinbarungen oder vertraglichen Abmachungen, die die Hoheitsgebiete in Zukunft beschliessen werden.
4.2 Sollten Gesetzes- oder Bestimmungsänderungen in den Hoheitsgebieten Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben, setzen die Hoheitsgebiete sich gegenseitig unverzüglich davon in Kenntnis, gemäss Artikel 4.3. Sollten Gesetzes- oder Bestimmungsänderungen in den Hoheitsgebieten Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben, setzen die Hoheitsgebiete sich gegenseitig unverzüglich davon in Kenntnis, gemäss Artikel 4.3.
4.3 Jegliche Korrespondenz zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss entweder persönlich oder per Telefax, per Einschreiben oder durch Kurierdienst übermittelt werden. Schriftstücke sind an folgende Adressen zu richten: Jegliche Korrespondenz zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss entweder persönlich oder per Telefax, per Einschreiben oder durch Kurierdienst übermittelt werden. Schriftstücke sind an folgende Adressen zu richten:
In der Schweiz: Bundesamt für Strassen
Abteilung Strassenverkehr
FABER (Fahrberechtigungsregister)
CH–3003 Bern
Telefax: (0041) 31 323 43 01
In Ontario: Ontario Ministry of Transportation
Licensing and Control Branch
Operational Policy Office
Lower Level, Building A
Room 051
1201 Wilson Ave.
Downsview, Ontario
Canada
M3M 1J8
Telefax: (416) 235-5313

| | Schriftstücke werden am Tag der persönlichen Übergabe als rechtsgültig zugestellt betrachtet oder, bei Versand durch Kurierdienst, Telefax oder Einschreiben, fünf (5) Arbeitstage nach dem Versand. | | --- | --- | | 4.4 | Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zu deren Widerruf. | | 4.5 | Diese Vereinbarung kann von jedem Hoheitsgebiet mittels schriftlicher Anzeige an das andere Hoheitsgebiet unter Einhaltung einer Frist von 120 Kalendertagen gekündigt werden. | | 4.6 | Diese Vereinbarung fasst die gesamten Übereinkünfte der beiden Hoheitsgebiete betreffend die gegenseitige Anerkennung der Führerausweise zusammen und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Diskussionen, Verhandlungen, Verpflichtungen, Darstellungen und Garantien. Diese Vereinbarung kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung beider Hoheitsgebiete ergänzt oder geändert werden. |

Erstellt in zweifacher Ausfertigung in Bern am 13. November 2000 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleiche Gültigkeit haben.

| Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: | Provinz Ontario: | | --- | --- | | Moritz Leuenberger | David Turnbull |

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